{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-02-08_5_StR_479_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-02-08","aktenzeichen":"5 StR 479/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ASt\n2102 047\n\n5 StR 479/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz C Ep zus CHE\nKreis SEEEREEEEEED\ngeboren am EEE 1926 in HE Kreis N EEE.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a,\n\n-2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17.0Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter ° Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\n_ Bundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .EEEEp\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n- Rechtsanwalt EEE :.: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär EEE»\n\nals Urkündsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 8.Februar 1967\n: wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die nach dem 8.Februar 1967 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n“- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n‚Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nl. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Aussage eines\nZeugen im Sinne des § 61 Nr.3 StPO keine wesentliche Bedeutung hat, kommt es nicht auf die Aussage an, die der Angeklagte oder dessen Verteidiger von dem von ihnen benannten Zeugen (hier dem Zeugen MW erwartet haben, sondern\nauf die Aussage, die der Zeuge in der Hauptverhandlung vor\ndem Tatrichter gemacht hat. Sie war im vorliegenden Falle\neindeutig ohne wesentliche Bedeutung. Darüber,. ob auch unter\nEid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist, hat gemäß\n§ 61 Nr.3 StPO der Tatrichter nach seiner Überzeugung zu\nentscheiden. Die Entscheidung, die er im vorliegenden Falle\ngetroffen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2. Die Rüge, der Tatrichter habe seine sich aus § 244\nAbs.2 StPO ergebende Aufklärungspflicht verletzt, darf in\naller Regel nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter\nes unterlassen habe, an einen Zeugen (hier den Zeugen NW,\nden er gehört hat, bestimmte Fragen zu stellen. Das Revisionsgericht kann regelmäßig nicht prüfen, ob er die Fragen\nnicht doch gestellt hat. So liegt es auch hier. Die Fragen\nmüssen in die Sitzungsniederschrift nicht aufgenommen werden.\n\n53. Die Strafkammer hat dem hilfsweise gestellten Antrag\nauf Vernehmung der Zeugen Re, Rob una DB laut\nUrteilsgründen nicht stattgegeben, weil die in dem Antrag\nbehaupteten Tatsachen als wahr behandelt werden könnten.\n\nDie so begründete Entscheidung entspricht dem Gesetz (§ 244\nAbs.3 Satz 2 StPO).\n\n-A-\n\nDie Ablehnung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft,\nweil, wie die Revision meint, die Strafkammer den Sinn des\nAntrages nicht verstanden hättc. Die Zeugen sollten nach\ndem Inhalte des Antrages nur bekunden, daß die in dem\nAntrag genannten Wege, insbesondere der \"Bauernweg\" sich\nin der Tatnacht in dem in dem Antrag behaupteten Zustand\nbefunden hätten. Ob und gegebenenfalls welche Schlüsse aus\ndiesem Zustand zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten zu\nziehen seien, hatten nicht die Zeugen zu bekunden, sondern\ndas Gericht zu entscheiden. Die Wahrunterstellung bezieht\nsich demgemäß nur auf den behaupteten Zustand der Wege.\n\nDas Urteil bietet auch keinen Anhalt dafür, daß die\nStrafkammer sich zu dieser Wahrunterstellung in Widerspruch\ngesetzt hätte. Daß der \"Bauernweg\" zur Tatzeit (Nacht vom\n24. zum 25.Juli 1965) mit kleinen Steinen dicht bestreut\nwar und daher auf ihm fahrende Fahrzeuge überhaupt nicht\nbeschmutzt wurden, schließt nicht aus, daß der Angeklagte\nden \"Bauernweg\" in der Tatnacht mit dem gestohlenen Damenfahrrad der Frau Rep befahren hat, das bei seiner Entdeckung im Helser Fleet am 27.Juli 1965 laut den Feststellungen in den Gummiprofilen der Reifen noch beträchtliche\nEräspuren aufwies. Der Angeklagte hat nach den Feststellun-\n\n_ gen in der Tatnacht vor und nach seiner Fahrt durch den\n\n\"Bauernweg\" andere (nicht im Beweisamtrag genannte) Straßen\n\nund Wege befahren. Die am 27.Juli 1965 festgestellten be-\n\nträchtlichen Erdspuren in den Gummiprofilen an den Reifen\ndes gestohlenen Damenfahrrades können auf der Fahrt durch\ndie anderen Straßen unä Wege entstanden sein.\n\nDaß die Strafkammer aus der Wahzunterstellung . nicht.\ndiejenigen Schlüsse gezogen hat, auf die der Verteidiger\nmit seinem Antrag abzielte, ist kein Rechtsfehler.\n\nBL\n\n5 -\n\n4. Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen\n§ 261 StPO darin, daß das Landgericht es abgelehnt hat,\ndie Beweisaufnahme auf die Ergebnisse der Ermittlungen des\nBundeskriminalamtes zu erstrecken, weil diese nichts Entscheidendes zutage gefördert hätten. Damit ist nicht ein\nBeweismittel unter Verletzung des § 261 StPO zum Nachteil\ndes Angeklagten verwertet worden. Tie entsprechende Urteilsstelle besagt nur, daß die Strafkammer bei der Sichtung\ndes Beweisstoffes die Ermittlungsergebnisse des Bundeskriminalamtes als nicht beweiserheblich ausgeschieden hat.\nDas ist kein Rechtsfehler.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Zu Unrecht meint die Revision, den Darlegungen auf\nUA S.30 entnehmen zu dürfen, daß die Strafkammer die Täterschaft des Angeklagten u.a, daraus geschlossen habe, daß\ner bestrebt war, sich des Fehrrades, das er gestohlen hatte,\nvor der Aufdeckung des Brandes, den er gelegt hatte, zu\nentledigen. Aufbau und Inhalt der Urteilsgründe ergeben,\ndaß die Strafkammer einem solchen rechtlich unzulässigen\nKreisschluß nicht erlegen ist. Das Urteil teilt auf UA 5.30\nnur äußere und innere Tatsachen mit, die die Strafkammer\nfestgestellt hat. Die Beweiswürdigung, die den Feststellungen zugrunde liegt, wird auf UA S.56 bis 105 wiedergegeben.\nWas das Urteil über sie sagt, bietet keinen Anhalt für den\nvon der Revision behaupteten Kreisschluß.\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten\nberücksichtigt hat, daß der Angeklagte sich im Laufe des\nErmittlungsverfahrens immer nur teilweise und in ständiger\nAnpassung an vorgehaltene Ermittlungsergebnisse zur Sache\ngeäußert hat.\n\n-6 -\n\nDas Recht des Beschuldigten (Angeklagten), nicht zur\nSache auszusagen (§§ 136 Abs.1 Satz 2, 243 Abs.4 Satz 1\n\n‚StP0O) wird im Gegenteil zur Meinung der Revision durch eine\n.solche Beweiswürdigung ‚nicht in rechtlich unzulässiger\n\nWeise beschränkt. Das Wesen :jenes Rechts besteht darin,\n\ndaß der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, durch\neine Aussage ein Beweismittel gegen sich selbst zu liefern.\nEin Beschuldigter, der von sich aus teilweise aussagt,\n\nwird nicht gezwungen, ein Beweismittel gegen sich selbst\nzu liefern, stellt sich vielmehr freiwillig als Beweismittel\nzur Verfügung. Dem Richter, der dieses Beweismittel zu\nwürdigen hat, darf nicht verwehrt werden, hierbei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der\nAussage von Bedeutung sind oder sein können. Dazu gehören\nbei mehreren Teilaussagen außer dem Inhalte der Aussagen,\nder Person des Aussagenden und der Art, in der er ausgesagt hat, auch die Tatsach», daß es sich um Teilaussagen\nhandelt, und die Umstände, unter denen die einzelnen Teilaussagen gemacht worden sind.\n\n3. Der Grundsatz, daß der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen zugunsten\ndes Angeklagten entscheiden muß (in dubio pro reo), ist\nnicht verletzt. Das Urteil ergibt, daß die Strafkammer\nan der Täterschaft des Angeklagten keine Zweifel mehr\nhatte.\n\ntn\n\n4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange geprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, der der Revision zum Erfolge\nverhelfen könnte.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Kersting .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-08/5-str-479-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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