{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-02-07_5_StR_643_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-02-07","aktenzeichen":"5 StR 643/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"114 014\n\nStPO §§ 429c Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 246a Satz 1\n\nNeben § 429c Abs. 1, 2 und 4 StPO ist § 246a Satz 1 StPO\nnicht anwendbar.","text_plain":"pe\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\n114 014\n\nStPO §§ 429c Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 246a Satz 1\n\nNeben § 429c Abs. 1, 2 und 4 StPO ist § 246a Satz 1 StPO\nnicht anwendbar.\n\nBGH, Urt. v. 7. Februar 1967 - 5 StR 643/66 -\nIG Stade\n\nyıd\n\nya\n5 StR 643/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut v ED ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1935 ir u:\n\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\n\nwegen Unterbringung\n\ngi\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt keim Bundesgerichtshof Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 8 aus 0)\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 19,September 1966\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n. .t. Offensichtlich unbegründet ist die zu Protokoll\nder Geschäftsstelle erhobene Rüge, die Sache hätte vor\ndem Einzelrichter oder dem Schöffengericht, nicht aber\nvor der Strafkammer verhandelt werden müssen (§ 269 StPo).\n\n2. Fehl geht auch der Einwand, der Beschuldigte sei\nin der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten\ngewesen, weil der Verteidiger nicht sein Vertrauen besessen\nhabe und schon vor der Hauptverhandlung vom Beschuldigten\nabgelehnt worden sei. Stichhaltige Gründe für diese Ablehnung werden in beiden Revisionsrechtfertigungen nicht\nmitgeteilt. Hiervon abgesehen ist der Beschuldigste - dem\nauf seinen Antrag dieser Pflichtverteidiger unter Entbindung des ursprünglichen beigeordnet worden war -\nwegen seiner Krankheit ersichtlich nicht in der Lage, die\nFrage zu beurteilen, ob sein Verteidiger ihn ordnungsgemäß\nvertritt.\n\n3. Ehenfalls vergeblich macht die Revision geltend,\nder Tatrichter habe gegen 85 246a, 244 Abs.2, 251 Ahs.l\nNr.3 StPO verstoßen; er habe nämlich den Sachverständigen\nin der Hauptverhandlung nicht persönlich gehört, sondern\nnur die Niederschrift über seine Vernehmung durch den\nBerichterstatter als beauftragten Richter verlesen; auch\nsei die Entfernung von Lüneburg nach Stade so gering\n(70 km), daß dem Sachverständigen das persönliche Erscheinen\nhätte zugemutet werden können.\n\na) § 246a Satz 1 StPO bezieht sich auf Verfahren, die\n(zumindest teilweise) in Anwesenheit des Beschuldigten\ndurchgeführt werden. Hier aber mußte die Hauptverhandlung\ngemäß § 429c Abs.1 StPO in seiner Abwesenheit stattfinden.\nIn solchen Fällen richtet sich das Verfahren nicht nach\n§ 246a Satz 1 StPO, sondern nach der Sonderregelung des\n§ 429c Abs.], 2 und 4 StPO. Diese Bestimmungen hat das\n\nLandgericht aber beachtet. Insbesondere war der Sachverständige tei der Vernehmung des Beschuldigten durch\nden beauftragten Richter stets zugegen.\n\nb) Mit ihrer nicht näher begründeten Behauptung, daß\ndurch weitere Befragung des Sachverständigen in der\nHauptverhandlung (oder durch seine Anwesenheit bei den\nZeugenvernehmungen) eine bessere Aufklärung zu erwarten\ngewesen wäre (Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO), kann die\nRevision keinen Erfolg haben, zumal das vor dem beauftragten\nRichter - nach der Vernehmung des Beschuldigten - erstattete mündliche Gutachten in sich abgeschlossen ist\nund ersichtlich keine Fragen mehr offen läßt.\n\nc) Soweit der Beschwerdeführer meint, die Voraussetzungen des § 251 Abs.1l Nr.3 StPO hätten nicht vorgelegen, übersieht er, daß die Frage der Unzumutbarkeit\ndes Erscheinens \"wegen großer Entfernung\" nicht allein auf\nGrund der Streckenmaße beurteilt werden darf. Es kommt\ndabei auch auf die persönlichen Verhältnisse des Sachverständigen an, insbesondere darauf, ob der durch Reise\nund Anwesenheit in der Hauptverhandlung bedingte Zeitverlust im Hinblick auf die hierdurch zu erwartende Sachaufklärung zumutbar erscheint (BGH GA 1964,275). Mit dem\nbloßen Hinweis auf die Entfernung von Lüneburg nach Stade\nund auf die Praxis des Landgerichts Stade in anderen Fällen\nist daher ein Verstoß gegen § 251 Abs.1 Nr.3 StPO noch\nnicht dargetan.\n\n4. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind\nunzulässig, weil sie sich gegen die Beweiswürdigung als\nSolche wenden.\n\n-5-\n\nDa auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision\ndes Beschuldigten entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-07/5-str-643-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-07/5-str-643-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.239059+00:00"}}