{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-01-31_5_StR_618_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-01-31","aktenzeichen":"5 StR 618/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IR\n\n5 StR _618/66 2114 DOC\n4/4 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Kurt > »\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an HHENENEE 1931 ir AED Kreis 1m,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des BundesgerichtsbLofs hat in der\nSitzung \\ vom 31. Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof. Dr.Sarstedt.\nals Vorsitzender,\n Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer .\nBundesrichter . Schmitt.\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof: 4\nin der Verhandlung,\n\nOberstantsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der. Bundesanwaltschaft,.\n. Rechtsanwalt EEE 2: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten, -\n\nJustizangestellte GEBE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, ..\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision dea Angeklagten wird das. Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 15 „September 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt, worden ist.\n\n‚ In diesem Umfange wird die Sache an das Landgericht\nin Hannover zurückverwiesen, das auch. über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechta wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nl. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die\nDarlegungen des Landgerichts zum Schädigungsvorsatz\nrechtlich bedenklich sind. °\n\na) Nach den Feststellungen. hatte der. Angeklagte noch\nam 22.November 1965 \"bei seinem Arbeitgeber ein. Lohnguthaben von rd. 301 DM\" sowie fällige Forderungen an seine\nVerlobte und einen Arbeitskollegen im Gesamtbetrage von\nungefähr 80 DM. Daß diese Guthaben abgetreten, gepfändet\noder anderweit der. Verfügung des Angeklagten entzogen\n‚wagen, ergibt das Urteil nicht; die Feststellungen über\ndie Wiedergutmachung \"durch Zahlungen von Eigengeld\" und\nüber die erfolgreiche Vollstreckung des Zeigen Ki \"in\ndas Lohnguthaben des Angeklagten\" sprechen sogar für das\nGegenteil.\n\nTrotzdem meint die Strafkammer, dem Angeklagten sei\n\"klar\" gewesen, \"daß er nicht in der Lage sein würde\", die\nfünf Darlehen von insgesamt 115 DM fristgerecht zurückzuzahlen, weil seine Guthaben \"restlos erschöpft\" gewesen\nseien (UA S.15). In diesem Zusammenhang verweist das Urteil\ndarauf, daß am l. Dezenber 1965 die \"Restzahlung für einen\nAnzug\" (is DM) und die Wohnungsmiete (70 DM) fällig\ngeworden und drei andere Zahlungsverbindlichkeiten von\ninsgesamt 188 DM zu begleichen gewesen Seien..\n\nDas bloße Fälligwerden. von Zahlungsverbindlichkeiten\n\"erschöpft\" aber bestehend: Zuthalen.noch nicht ohne\nweiteres. Jedenfalls ergibt sich im vorliegenden Falle\nhieraus noch nichts für den Schädigungsvorsatz des Angeklagten, zumal das Urteil offen läßt, ob dieser nicht\nmit der Stundung einer größeren Verbindlichkeit rechnen\ndurfte oder zumindest gerechnet hat.\n\nAngesichts der (verhältnismäßig) großen Guthaben genügt\ndaher der bloße Hinweis auf die Zahlungsverpflichtungen\n\n-4-\n\n-4-\n\nnicht, ‚um darzutun, daß der. Angeklagte Beträge von 20, 44,\n17, 14. und 20 DM nicht. annähernd fristgerecht zurückzahlen\nwollte.\n\n,‚b)-Der Vorsatz des Beschwerdeführers, die. erschwindelten\nDarlehen nicht \"zu den angegebenen Terminen zurückzuzahlen\",\n1§ 8t sich auch nicht daraus herleiten, daß der Angeklagte\n\"Keine Aussicht\" gehabt hätte, \"Seinen Schuldsaldo aus\nArbeitslohn abzudecken\" (UA 8.15), oder daraus, \"daß er\nseine neuen Betrügereien\" begonnen hätte, \"weil er nicht\nmehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wollte\" (UA S.16).\n\nDenn diese Annahmen des Landgerichts vertragen sich\nnicht mit den Urteilsdarlegungen an anderer Stelle, wonach\nsich der Angeklagte \"in jedem Falle vorgenommen hatte, nur\ndiese eine Handlung zu begehen und alsdann entweder nach\nHersfeld zu seinem Arbeitgeber oder zu seiner Mutter zu\nfahren und sich von künftigen Straftaten freizuhalten\"\n\n(UA S.16).\n\nDieser unlösbare Widerspruch zwingt ebenfalls zur Aufhebung der fünf Verurteilungen.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf\nfolgendes hingewiesen:\n\na) Da der Angeklagte am 24.Dezember 1965 vergeblich\nversucht hatte, sich der Polizei zu stellen, kann im\nletzten Falle (\"ID\") das Vorliegen eines Notbetruges\nnicht allein deswegen verneint werden, weil dem Beschwerdeführer (- unmittelbar vor dem Weihnachtsfest -) \"freigestanden hätte, seinen Mangel an barem Geld durch Aufnahme\nseiner Arbeit zu beheben\",\n\n-5 -\n\nb) Gegebenenfalls wird bei Prüfung der sachlichen\nVoraussetzungen der §§ 20a, 42e StGB zu erörtern sein,\nwelche Bedeutung dem Umstande beikommt, daß sich der Angeklagte nach - vergleichsweise - wenigen Straftaten von\n\nselbst der Polizei gestellt hat und dies vorher schon\neinmal. vergeblich versucht hatte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. '\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt \" Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-31/5-str-618-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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