{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-01-31_5_StR_583_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-01-31","aktenzeichen":"5 StR 583/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 583/26 2114 009\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Plüschweber Klaus L aus DB\ngeboren am EEE 1944 A m\n\nden Taxihalt Kurt W\n\ngeboren ar GE 1924 in\nden Maurer Joachim\ndort geboren am\n\naus EA,\n\nwegen gemeinschaftlicher Listverschleppung u.a.\n\nVS-V utilch\n2 -\n\n‚. Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31.Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter 'Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\n\" Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nDr.\nals Vertreter der .Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus EEE a,\num ür den Angeklagten IL\n\nf\n\nRechtsanwältin Bau: ED\nfür den Angeklagten\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten LEW,\nWED un TED wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Berlin vom 1.Juli 1966 aufgehoben,\n\nDie Angeklag.er werden freigesprochen.\n“ Die Kosten des Verfahrens fallen der Landes-\n‚kasse zur Last. .\n\n- Von Rechts wegen -\n\nVS-VerDuclen\n\n.\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten Lip, vorm\nund: PB» wegen gemeinschaftlicher gewinnsüchtiger Listverschleppung nach § 2 Abs.1 und 2 des Berliner Gesetzes\nzum Schutze der persönlichen. Freiheit vom 14.Juni 1951\n(GVBl 1951,417 £) in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\nschwerer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs.1 und 2 StGB\nverurteilt. Die von den Revisionen der Angeklagten erhobene\nSachrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung der Angeklagten.\n\nDie Strafkamnmer hat die Listverschleppung darin gesehen, daß die Angeklagten die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende;, zur Tatzeit 18 Jahre alte Gisela Boy\nveranlaßten, sich am 20.Dezember 1965. zusammen. mit dem Angeklagten IMDB über West-Berlin in den Sowjetsektor\nBerlins (SBS) zu begeten und dort ihren Personalausweis\nmit Tagespassierschein und Währungsbescheinigung der\nAngelika Pr (späteren Sc) zu überlassen, die dann\nmit Hilfe der Papiere in einem von Ib selenkten\nPersonenkraftwagen nach West-Berlin flüchtete. Die Angeklagten haben hiertei das Merkmal der List nach Auffassung der Strafkammer dadurch verwirklicht, daß der Angeklagte Lindner Gisela Bo über das Risiko eines\nlängeren. Freiheitsentzugss falerh und die Angeklagten\n> und Po sie über dieses Risiko überhaupt nicht\nunterrichteten. Gisela Bo pvezab sich etwa zwei Stunden, nachdem Angelika Pre uni TEE abgefahren waren,\nzu einem Kontrollpunkt und tehauptete dort, einem Rat\nIB: foigenä, sie habe ihre Papiere verloren. Sie\nwurde festgenommen. Bereits am’ 21.Dezember 1965 gestand\nsie den wahren Sachverhalt. Sie wurde daraufhin in\n\ny'r!\n\nVS-voe@inich\n\nUntersuchungshaft genommen, am 12.April 1966 durch ein\n\n‘ Gericht ‘wegen Paßvergehens zu einem Jahr und sechs Monaten\nZuchthaus verurteilt uni am 21.April 1966 vorzeitig zur\nBewährung nach West-Berlin entlassen. .\n\nDie Auffassung der Strafkammer, die Angeklagten\nhätten sich einer Listverschleppung nach. § 2 Abs.1 und 2\ndes Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit schuldig gemacht, wird von den Feststellungen nicht\ngetragen. Der Angeklagte ICE hat Gisela BEE zur\nFluchthilfe dadurch geworben, daß er ihr eine Vergütung\nvon 1.000 DM zusagte. Der Zusammenhang des Urteils ergibt,\n| daß die Angeklagten We und 3 7 von dieser Zu- |\nsage wußten. Die Feststellungen schließen dies jedenfalls nicht aus. Daß die zugesagte Vergütung keine bloße\nEntschädigung für die Mühewaltung sowie für einen Freiheitsentzug von 24 Stunden,mit dem die Beteiligten nach\nden Feststellungen auf jeden Fall rechneten, darstellte,\nsondern außerdem eine Risikoprämie für einen möglichen\nlängeren Freiheitsentzug enthielt, lag bei der Höhe des\ngenannten Betrages auf der Hand. Wer auf diese Weise einen\nanderen zu einer Fluchthilfe, wie Gisela Bo sie 1eisten sollte und auch leistete, bestimmt, wendet keine List\nan. Auch sein Vorsatz ist nur darauf gerichtet, den anderen\näurch die Zusage einer Risikoprämie, nicht aber durch List\nzu veranlassen, sich in den SBS zu begeben. An dieser\nrechtlichen Beurteilung ändert auch nichts, daß der Angeklagte IWW Ciscla BoiB wiederholt beschwichtigend\nerklärte, sie werde im SBS schlimmstenfalls 24 Stunden\nfestgehalten. Denn I fügte diesen Erklärungen teil-\n: weise hinzw, ‚Sie müsse nur fest dabei bleiben, daß sie.\nihre Papiere verloren habe (UA S.13,19). Damit brachte er\njedenfalls zum Ausdruck, .daß sie mit einem längeren Freiheitsentzug rechnen müsse, falls es ihr nicht gelinge,\n\n-5-\n\nn_ VS-Vert ich\n_ 5 _\n\nbei jener Lüge zu bleiben. Ob ihr das gelingen würde. oder\nnicht, konnte sie im voraus nicht wissen. Von List oder\ngar vorsätzlicher List kann hier nicht die Rede sein.\n\nZu mta unmmm tn 8\n\nDie Angeklagten haben sich hiernach weder einer vollendeten noch einer versuchten Listverschleppung schuldig\ngemacht.\n\n. Die. Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer\nFreiheitsberaubung nach § 239 Abs.1 und 2 StGB hat'’ebenfalls keinen Bestand. i\n\nHierbei kann unerörtert bleiben, ob die Strafkahmer\n\nin rechtlich einwandfreier Weise festgestellt hat, Gisela\n\nBo Have trotz der Zusage einer Vergütung von 1.000 DM\nsowie trotz der oben erwähnten wiederholten Erklärungen\ndes Angeklagten |) und trotz der Erklärungen des\nim Urteil genannten Ba@p, ihr drohe, wenn sie ihren Ausweis im SBS aus der Hand gebe, ein’ empfindlicher Freiheitsentzug, nicht mit der Möglichkeit eines längeren Freiheitsentzuges gerechnet.\n\nDas Urteil stellt jedenfalls den Vorsatz der Freiheitsberaubung, nicht einwandfrei fest. Gisela ci rechnete\nnach den Feststellungen mit einem Freiheitsentzug von\n24 Stunden. Hiermit war sie. einverstanden. Insoweit haben\ndie Angeklagten weder als mittelbare Täter noch als Mittäter Gisela BED or sätziich und widerrechtlich der\nFreiheit. beraubt. Das Urteil sagt nun allerdings auf\nus. 39, die Angeklagten hätten Gisela BoWnit veaingtem Vorsatz - in billigender Voraussicht .einer längeren\nHaft - ‚widerrechtlich der Freiheit beraubt, wobei sie den.\neine Woche übersteigenden Freiheitsentzug voraussahen. .\nDie allgemeine Wendung \"in billigender Voraussicht\" genügt\n\n-6 -\n\nnun lan VS-Verkraulich\n6\n\nJedoch bei der hier gegebenen besonderen Sachlage nicht,\nbedingten Vorsatz als festgestellt anzusehen. Er liegt,\nnicht vor, wenn die Angeklagten zwar mit einem längeren\nFreiheitsentzug rechneten, als er dem Einverständnis der\nGisela BB rt sprach, zugleich aber hofften, dieser\nFall werde nicht eintreten. So kann es gewesen sein. Die\nFeststellung, der Angeklagte Wege habe seit Mitte 1961 .\n\"hunderten von Personen\" zur Flucht verholfen, dabei aber\nauch Fehlschläge erlitten, die zu Festnahmen und Bestrafungen führten (UA S.4/5), legt die Möglichkeit einer solchen Hoffnung nahe. Das Urteil schließt sie zumindest nicht\naus.\n\nDer Vorsatz der Freiheitsberaubung setzt bei einem\nSachverhalt, wie er hier vorliegt, außerdem voraus, daß\ndie Angeklagten wußten oder zumindest damit rechneten und\nbilligten, Gisela Bo sei sich der Möglichkeit eines\n24 Stunden übersteigenden Freiheitsentzuges gar nicht\nbewußt.\n\nDas Urteil stellt einen solchen Vorsatz der Angeklagten\nnicht fest. Er kann auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Dagegen spricht wiederum aus den\nbereits oben dargelegten Gründen die Höhe der Vergütung,\n\ndie IB Gisela Bol zusaste.\n\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, daß eine neue\nVerhandlung vor dem Tatrichter zu abweichänden, den Angeklagten ungünstigeren Feststellungen führen kann. Er hat die\nAngeklagten daher von sich aus freigesprochen.\n\nVS- ich\n\n- 7 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarsteätt Schmidt Siemer.\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-31/5-str-583-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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