{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-01-24_5_StR_614_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-01-24","aktenzeichen":"5 StR 614/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_614/66 2114 008\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Ep zus Ha\ngeboren an EEE 1925 in ru.\n\nwegen Nötigung\n\nzu\n\ned\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.Januar 1967, an rer teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka '\n‚Bundesrichter' Siemer\n\"Bundesrichter Dr.Börker on\n‘ Bundesrichter Kersting‘ 2 ,\n- \" al8 beisitzende Richter, ' - Bu\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der’ Butidesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw\nals, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n\\ = Die Revision des Angeklagten a gegen. das Urteil des\nSchwürgerichts beim Landgericht. Hamburg vom.\n23. ‚Juli 1966 wird verworfen. .\n\nDer Angeklagte trägt die.Kosten des: Rechts-\n. mittels, . rn Kr non\n\n- Von Rechts wegen -\n\n.Gründe\n\nI.\nDie Verfahrensrüger. sind unbegründet.\n\n1. Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat § 145 StPO\nnicht verletzt. Da der neu bestellte Verteidiger, Rechtsenwalt Dr. W, nicht erklärt hat, daß ihm die zur\nVorbereitung der Verteidigung notwendige Zeit nicht bliebe,\nüberdies die Hauptverhandlung mit Rücksicht auf die festgestellte verspätete Ladung des Angeklagten.erst am\n13.Juli 1966 stattgefunden 'hat, kommt eine Verletzung des\n8 145 Abs.3 StPO nicht in Betracht.\n\nZu erörtern ist lediglich die Frage, ob der Vorsitzende etwa gegen § 145 Abs.1 Satz 2 StPO verstoßen hat.\n\n§§ 145 StPO bezieht sich an sich nur auf die Haupt- i\nverhandlung. Sein Absatz 1 bezieht sich aber sinngemäß auch\nauf den Fall, daß der Verteidiger bereits. vor der Hauptverhandlung erklärt, daß er in der anberaumten Hauptverhandlung nicht erscheinen weräe. Diese Erklärung hat\nder zunächst als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt\nHE a: gegeten. Der Vorsitzende konnte nun gemäß\n§ 145 Abs.1 Satz 1 StPO sofort einen neuen Verteidiger\nbestellen und mußte zu diesem Zweck Rechtsanwalt I)\nentlassen. Da sich aus den auf der Geschäftsstelle abgegebenen Erklärungen des Rechtsanwalts Hi ergab,\ndaß er zwar nicht am 5.Juli, wohl aber zu einem späteren\nZeitpunkt den Angeklagten verteidigen wolle, hätte der\nVorsitzende auch statt dessen den Termin auf einen späteren\nZeitpunkt verlegen und dadurch die Verteidigung durch\nRechtsanwalt Hi ermöglichen können. Darin, daß er\ndas nicht getan hat, liegt aber kein Rechtsfehler.\n\nEs sind keine Gründe ersichtlich, die Rechtsanwalt\nHi 215 geeigneter erscheinen lassen mußten, die\n\nU\n-4-\n\nVerteidigung zu fünren, als den bestellten Rechtsanwalt:\nDr KB. Rechtsanwalt ip hatte sich mit\nder Sache noch kaum befart, vielmehr war bis kurz vor\nseiner Bestellung Rechtsanwalt Dr Sc der nach\nZustellung der Anklageschrift die Verteidigung niedergelegt hat, ‚für den Angeklagten tätig gewesen.. Daß die\nLadung zum 5. Juli dem Angeklagten erst am 30.Juni: 1966 °\nzugestellt war, mithin, wenn die Nichteinhaltung der\nLadungsfrist gerügt wurde, der Termin ohnehin vertagt\nwerden mußte, wußte der Vorsitzende noch nicht, als er\nRechtsanwalt Dr. zun Pflichtverteidiger bestellte und die Bestellung des Rechtsanwalts Hin\naufhob; denn die Zustellungsurkunde ist erst am 4.dJuli 1966\neingegangen.\n\n2. Auch die Rüge, § 208 Abs.1 StPO sei verletzt worden,\nkann nicht durchäringen. Das Gericht hat die Mitteilung,\nwonach trotz des Antrags der Staatsanwaltschaft auf\nAußerverfolgungsetzung die Eröffnung des Hauptverfahrens\nin Erwägung gezogen werde, nicht begründet. Es hat den\nAngeklagten über die ir der Voruntersuchung erhobenen\nBeweise nicht unterrichtet und ihm die rechtlichen Gesichtspunkte nicht mitgeteilt, nach denen die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens zu erwarten war. Ob dies, wie\nBGHSt 15,40,42 meint, ein Verfahrensfehler wrr, kann\ndahingestellt bleiten, denn das Urtsil kann darauf nicht\nberuhen. Die Rechtswirksankeit des Eröflnungsbeschlusses\nist keinesfalls beeirnträ-ht!gt, so daß es nicht an einer\nProzeßvoraussstzung fehlen kann. Alleinige Grundlage des\nVerfahrens ist aber der Eröffnungsbeschluß. Mıt den gegen\nihn erhobenen Vorwürfen ist der Angeklagte durch die\nAnklageschrift ausführlich bekanntgemacht worden. Das\nUrteil gründet sich auf das Ergebnis der Hauptverhandlung.\nIn dieser hätte der Angeklagte die Möglichkeit gehabt,\nden Verfahrensverstoß zu rügen und zur genügenden Vorbereitung seiner Verteidigung die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen. Das hat er nicht getan. Deshalb\n\n-5-\n\n-5-\n\nist ein etwaiger Verstoß gegen § 208 StPO für das Ergebnis\nohne Bedeutung (BGHSt 15,40,45).\n\nIl.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\n‚in vollem Umfange nachgeprüft. Rechtsfehler haben sich\ndabei nicht ergeben.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-24/5-str-614-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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