{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-01-24_5_StR_514_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-01-24","aktenzeichen":"5 StR 514/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 514/66\n\n(alt: 5 StR 221/65)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nES VOLKES\nIM NAMEN DES 2112 001\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Heinrich S t HE au: u\ndort geboren am EEE 1914,\n\nwegen Untreue u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n‚Bundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nRundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n Oberstaatsanwalt beim Bundengerichtehor-MiMp :\n0... als. Vertreter der Dundesanwaltschaft,\n_ Rechtsanwalt CE =: EEE\nu als Verteidiger,\n© Justizangestellte EEE\n\"als Urkunäsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nvw.\n\n: für’ Recht erkannt:\n\n‚ Die Revision des Angeklagten. gegen das Urteil\n„ des Landgerichts in. ‘Hamburg vom 2.Mai 1966. wird.\nverworfen.\n\nDer. Beschwerdeführer. hat die Kosten des’ Rechts-.\nnittels zu ‚tragen. - \\\n\nZZ _ Ton Rechte wegen -.\n\n-3-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nfünf Fällen, wegen Kreditwuchers und wegen wissentlicher\nHi Abgabe zweier falscher Versicherungen an Eides Statt,\n\nN davon in einem Falle in Tateinheit mit versuchtem Betruge,\nER verurteilt und im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrens- und des 'sachlichen Rechts, unterscheidet aber\nbei ihren Ausführungen nicht ausdrücklich zwischen diesen\nbeiden Arten von Beschwerden. Ein Teil ihres umfangreichen\nVortrags liegt auf dem Gebiete der Tatsachen und ist daher\nnach § 337 StPO unzulässig. Soweit das offensichtlich ist,\ngeht der Senat nicht auf diese Angriffe ein. Das gilt auch\nfür die tatsächlichen Erwägungen, mit denen die Revision\nfür eine mildere Strafe eintritt. Ihre übrigen Einwendungen\nbleiben ebenfalls erfolglos.\n\nI.\n\nVier Stellen der Revisionsbegrünäung erwähnen Vorgänge\ndes Verfahrens.\n\n1. Das Landgericht stützt seine allgemeinen Feststellungen über das geschäftliche Unternehmen des Angeklagten (Abschnitt B der Urt:ilsgründe) zum Teil \"auf\ndie überzeugenden Ausführungen des Buchsachverständigen\nHo. Schmidt-Till\", der sich als geeignet, insbesondere als\nKin, sachkundig erwiesen habe (UA S.18). Hiergegen wendet sich\n(ie äile Revision. Sie gibt selbst zu, daß \"die Fachkunde\n\n| eines Sachverständigen der Überprüfung im Rahmen des\n; Revisionsverfahrens entzogen ist\". Ihre dann folgenden\nab Worte, daß \"damit keineswegs die Bestellung eines Sach-IE, verständigen der revisicnsrechtlichen Klärung entzogen\" sei,\nn sind nicht verständlich. Auch ihre übrigen Ausführungen\nI. zu diesem Punkte enthalten keine Tatsachen, aus denen sich\nna ein bestimmter verfahrensrechtlicher Mangel ergibt\n\n-4-\n\n.(§ 344 Abs.2.Satz 2 StPO). Es wird insbesondere weder\n‚behauptet, daß der Verteidiger oder.der Angeklagte die\n\n‘. Vernehmung eines anderen Sachverständigen (§ 244 Abs.4 StPO)\n‚erfolglos teantragt habe, noch geltend gemacht, diese\n\nhätte vom Landgericht vor Amts wegen angeoränet werden -\nmüssen (§ 244 Abs.2 StPO). Übrigens wäre eine solche Rüge\nauch unberechtigt, wenn sie vorläge. Es handelt sich aber\n‚nur um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters,\nmit denen weder eine Verfahrens-, noch eine Sachbeschwerde\nin zulässiger Weise begründet werden kann.\n\n2. Dasselbe gilt für die \"Bedenken\" der Revision\ndagegen, daß das Landgericht \"die Bekundungen des” Zeugen\nKB zur entscheidenden oder jedenfalls wesentlichen Grundlage:der Verurteilung des Angeklagten\" gemacht hat. Auch\nhier will die Revision nur die Beweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise durch ihre eigene ersetzen. ,\nIhre abschließenden Worte zu diesem Punkte enthalten ebenfalls keine Verfahrensbeschwerde. Sie lauten, der Verteidiger\nhabe beantragt, \"diesen Zeugen nicht zu vereidigen, weil\neine Konfliktsituation ebensosehr vorgelegen hat wie deutlich\nerkennbar war\"; diesem Antrage hate \"allerdings das Gericht\n‚nicht. entsprochen\". Damit ist nicht gesagt, das Gericht\n‚hätte Kggpeus rechtlichen Gründen’ nicht vereidigen dürfen.\nErst. recht sind keine Tatsachen behauptet, aus denen 'sich\nein solches. ‚Vereidigungsverbot entnehmen li Se: Es. ist\nübrigens auch nicht erkennbar.\n\n\"3, Ähnlich verhält es sich 3. folgenden Punkte. Die.\nRevisionsbegründung trägt vor, der Verteidiger habe wegen\nerheblicher Bedenken gegen die Zeugin Frau iD 1] beantragt,\n häaß auch der Zeuge He 215’ Angehöriger der Verietzten\nund evtl. Tatverdächtigen. unvereidigt bleibe\". Wie die\nStrafkammer über diesen Antrag entschieden hat, erwähnt’ der\nBeschwerdeführer nicht. Er Werichtet nur, sie habe den '\n\n-5_\n\nZeugen Hole arauf hingewiesen, daß er kein Recht habe,\ndie; Aussage wegen einer Gefahr strafrechtlicher Verfolgung\nseiner Ehefrau zu verweigern. Im Anschluß hieran sucht die\nRevision.darzulegen, \"daß Frau Ho unter bewußt unwahren Angaben den Angeklagten dazu verleitete, ihr Geld\n‚zu geben\". on\nDer Beschwerdeführer gibt also auch hier keine Tat-\n. sachen an, die einen verfahrensrechtlichen Mangel enthalten\n+(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO), sondern führt nur unzulässige\nAngriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\ner \"4. Als Grundlage seiner Feststellungen im Falle\n\nBE TED ni Heme (Anschnitt.c Nr.I der Urteilsgründe)\nil: ' aennt das’ Landgericht rieben anderen Beweismitteln die\n\nI \"eidlich’erhärteten Aussagen des Zeugen von S@® (1A -S.31).\nHr Dieser ist, wie der Revision zugegeben werden muß,.:laut-Sitzungsniederschrift als Angehöriger des Angeklagten. :\n\n“ “\"Aunvereidist geblieben. Wenn die Strafkammer sein ‚Zeugnis\nirrtümlich'als eidlich gewertet hat, so beschwert das den\n\nI Angeklagten aus f lgenden Gründen nicht.. ; :\n\n, Im war außer den strafbaren Handlungen, dereitwegen\ner in ‚Alesem Falle verurteilt worden ist, auch ein: versüchter\nBetrug vorgeworfen. Er sollte die Frau Hei, die Dar-\n\\ ‘lehnesnehmerin, über die Höhe der Kreäiiboschäffungskosteh\ngetäuscht, ihr nämlich vorgespiegelt haben, der Kredit\nmüsse durch seinen Schwager von sn zwischenfinanziert\nwerden (UA S.43). Soweit dessen Zeugnis bei der Prüfung\ndieses Anklagepunktes eine Rolle gespielt hat, .scheidet:\nN. eine Beschwer des Angeklagten deshalb aus, weil er nicht\nnr: eo ‚wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist (UA. S.44-46).\n\nji | Seine, Bestrafung wegen Untreue zum Nächteil TO\n\nN und wegen Kreäftwuchers kann nicht darauf beruhen, daß das’\nLandgericht die. Auspage. des Zeugen von N I irrtümlich als\neidlich bezeichnet. In den Ausführungen über den Kredit:ucher\n\n-6--\n\nwird. zwar gesagt, der Angeklagte habe keinen anderen Geldgeber als Frau Tri einzuschalten brauchen (UA’S.47).\nDas wird aber aus Vorgängen auf dem Bankkonto des Angeklagten hergeleitet (UA S.43,47,25/26). \"Schon diese\nGeldbewegung zeigt, daß Frau Hein nicht vorübergehend\nj einen Kredit des Zeugen von S@Wbekonnen hat. Das hat\nschließlich auch der Angeklagte in der Hauptverhandlung _\neingeräumt\" (UA S.43/44). Wie aus dieser Beweisführung _\nhervorgeht, hat sich das Landgericht ni:ht von Vorstellungen\n. darüber leiten lassen, co! der Zeuge von Sgeschworen\nhatte oder nicht. 2\n\nII.\n‘Der sachlichrechtlichen Prüfung hält: das Urteil stand.\n\n1. Im Falle Fagpist rechtlich nicht zu bemängeln,\ndaß die Strafkammer den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB\nanwendet. Die Revision meint, alle Verfügungen, die der\nAngeklagte über die Hypothek der Frau FagBauf Grund der\nnotariellen Vollmacht nach außen wirksam habe treffen\nkönnen, habe er auch im Innenverhältnis zu seiner Auftraggeberih, vornehmen dürfen. Sie wendet sich damit jedoch nur\ngegen die. rechtlich unangreifbare Auslegung des. Vertragsverhältnisses durch die Strafkammer. Diese berücksichtigt\nalle rechtlich wesentlichen Tatsachen, insbesondere die\nInteressenlage der Frau Fa, die der Angeklagte nach.\nden Feststellungen kannte. Einen Rechtsirrtum bei dieser\nAuslegung vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Er.\nwill sie nur durch eine andere tatsächliche Würdigung.\nersetzen. Das ist unzulässig.\n\n2. In den übrigen Untreuefällen nimmt die Strafkammer\nmit rechtlich zutreffender Begründung an, daß der Angeklagte kraft Rechtsgeschäfts verpflichtet war, Vermögensinteressen seiner Vertragspartner wahrzunehmen. Die\nAuslegung, die das Landgericht dabei den Vere‘.nbarungen gibt,\n\n- 7 -\n\n„enthält keinen Rechtsirrtum, verstößt insbesondere nicht,\n‚wie, die Revisicn meint, gegen s 133 BGB oder sonstige\nAuslegungsgrundsätze.\n\n3) Bei der Verurteilung wegen Kreditwuchers nach\n§ 3024 StGB verneint das Landgericht eine Notlage der .\nFrau He : nimmt aber an, sie habe ‚entweder aus Leichteinn oder aus Unerfahrenheit gehandelt. Da die. Strafkammer\njede'andere Möglichkeit eindeutig ausschließt, ist gegen\n\n: die’ wahlweise‘ Feststellung der beiden gleichwertigen. Tatr-\n\nbestandsmerkmale rechtlich nichts einzuwenden. Sie stellt\nauch die innere Tatseite nicht in Frage. Denn nach den\nFeststellungen kannte der Angeklagte alle Tatsachen, aus\ndenen sich ergab, daß bei Frau Hefe entweder Leichtsinn\n\noder Unerfahrenheit vorlag und jede andere Erklärung ihres\n\nVerhaltens ausschied (UA S.49/50).\n\n4. Entgegen der Meinung der Revision verwerten die:\nStrafzumessungsgründe nicht strafschärfend, daß der An-:’-\ngeklagte atrafrechtliche Schuld bestritten hat.. Sein Auf«-\n‚ treten in der. Hauptverkandlung wird sogar als \"weitgehend\n„‚korrekt\" bezeichnet (UA S.164). Darauf folgt die Einschränkun;\ner habe \"allerdings s.. jeden Zeugen, der. ihm nachteilige\nTatsachen bekundet ‚hatte, hinterher unabhängig vom Fall -\nin häßlicher Weise als moralisch minderwertig. darzustellen\nversucht\";. dadurch habe er völlige Einsichtslosigkelt gezeigt. ‚Er habe sich ferner bemüht, eindeutige Ergebnisse:\nägr Hauptverhandlung zu beschönigen. Von einer Einsicht\nkönne also bei ihm nicht die Rede :sein (ua S. 164).\n\n2)\n\nAnscheinend will die Strafkammer nur sagen, sie könne\ndem Angeklagten nicht mildernd zugute halten, Einsicht\ngezeigt zu haben. Aber selbst wenn sie ihm Einsichtslosigkeit strafschärfend angerechnet haben sollte, so wäre das\nbei seinem festgestellten Verhalten aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden (BGHSt 1,103,105; BGH NIW 1961,85°).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-24/5-str-514-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-24/5-str-514-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.987676+00:00"}}