{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-01-17_5_StR_600_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-01-17","aktenzeichen":"5 StR 600/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"21:3 100 ..\n\n5 StR_600/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Peter L EEE aus DEE,\ngeboren am EEEEEB 1954 in Em.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Tötschlags\n\n- un u\nER\ntr\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 17.Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,.\nBundesrichterin Dr.Koffka .\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n: Rechtsanwalt ge aus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\n| Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 17.Mai 1966 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht in Berlin\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRechtsmittel zu entscheiden hat. \\\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm auf zehn\nJahre die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Gegen das\nUrteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt; sie erneben beide die Sachbeschwerde.\n\nBeide Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils.\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten muß Erfolg haben, weil\ndie Strafzumessung nicht frei von Rechtsfehlern ist. Die\nFeststellungen der Strafkammer zu § 213 StGB reichen nicht\naus, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die\nVoraussetzungen dieser Bestimmung mit Recht abgelehnt\nworden sind. u\n\nEs geht aus den Feststellungen nicht klar hervor, wie\nRip seine Äußerung \"Schick! mir das Geld mit deiner\nFreu, vielleicht bringt sie es wieder zurück\" und das\neigenartige Lächeln gemeint hat, und wie der Angeklagte es\naufgefaßt hat. Insbesondere ist nicht klar ersichtlich, was\ndas Schwurgericht mit der Wendung meint, der Angeklagte\nhabe von Ri En den Eindruck gewonnen, daß dieser die\ngegen ihn, den Angeklagten. erhobene Forderung nicht recht\nernst nehme.\n\nEs hätte eindeutiger Feststellungen bedurft, ob\n\nRi den Angeklagten ernstlich zumuten wollte, seine\nFrau zu ihm zu schicken, damit er, Ri, sich in\n\n-4-\n\n-4-\n\nirgendeiner Weise geschlechtlich mit ihr vergnügen könne;\nob er die Äußerung wenigstens in dem Gedanken gemacht\nhat, 'es sei zwar nicht sehr wahrscheinlich, daß der\nAngeklagte auf so etwas eingehen werde,. er wolle es aber\nimmerhin probieren; oder ob er schließlich, dem\nAngeklagten verständlich, nur einen schlechten Witz,\nallerdings auf Kosten des Angeklagten und dessen Frau,\nmachen wollte, in der Erwartung, der Angeklagte fasse die\nBemerkung auch nur in dieser Weise auf.\n\nIn den zuerst genannten beiden Fällen würde das\nVerhalten des Ri eine schwere Beleidigung des\nAngeklagten im Sinne des § 213 Satz 1 StGB sein. Denn\nRi Hätte dann dem Angeklagten zugemutet, seine Frau\nan ihn gegen Entgelt (Erlaß der bestrittenen Forderung)\nzu verkuppeln, oder wenigstens ihm gegenüber zum Ausdruck\ngebracht, er halte es nicht für unmöglich, daß der\nAngeklagte etwas Derartiges zu tun bereit sei. Handelte\nes sich hingegen nur um einen üblen und taktlosen Scherz,\nden der Angeklagte auch als solchen erkannte, so hätte\ndas Schwurgericht mit Recht eine schwere Beleidigung\nabgelehnt. |\n\nII.\nDer zu I dargelegte Rechtsfehler muß zur Aufhebung\n\ndes Urteils führen, und zwar - auf die Revision der\nStaatsanwaltschaf: - arrh ir SanmlAs;ruch. Denn, solange\n\n-5.\n\n-L\n\n-5-\n\nder Sinn der erörterten Äußerung des Ri und die\n\nBedeutung, die ihr der Angeklagte beigelegt hat, nicht\neindeutig feststeht, ist nicht ersichtlich, ob der\n\n‚Angeklagte etwa aus. niedrigen Beweggründen gehandelt\n\nhat, sich also nicht. nur des Tobschlages, ‘sondern des\nMordes schuldig gemacht hat. 2 =\n\nSarstedt Koffka. . . ‚Schmidt\n\"Schmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-17/5-str-600-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-17/5-str-600-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.846410+00:00"}}