{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-01-17_5_StR_572_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-01-17","aktenzeichen":"5 StR 572/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2113 099\n5 StR 572/65. .\nBÜNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Manfred WED zu: >:\ndort geboren am EEE 335,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17.Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender;\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Burdesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Em :u: EB\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte iz»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 30.Juni 1966\nwird verworfen.\n\nDer: Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrügen dringen nicht vn\n\n1. Die Behauptung der Revision, es \"abe an der Hauptverhandlung ein nicht ausgeloster Geschworener teilgenommen,\nist unrichtig. Ausgelost war u.a. der‘ Geschworene Erich\nSt, der auch an der Häuptverhandlung ‚teilgenommen\nhat. Lediglich. infolge eines Schreibfehlers ist er in der\nSitzungsniederschrift und im Urteil nicht mit seinem\nrichtigen Namen, sondern mit dem Namen SEE aufgeführt.\nDerartige Schreibfehler können jederzeit berichtigt werden\nund sind vom Revisionsgericht auch ohne Berichtigung zu\nberücksichtigen; die in BGHSt 2,125 aufgestellten Grundsätze\nüber die nachträgliche Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls finden auf offensichtliche Schreibfehler keine\nAnwendung.\n\n2, Den\" Hilfsgeschworenen Dr Sch Hat der\nSchwurgerichtsvorsitzende mit Recht befreit. Wie die\ndienstliche Äußerung des Vorsitzenden (Bl1.291 d.A.) ergibt,\nhat er den Hilfsgeschworenen deshalb befreit, weil dieser\nzur Zeit der Haüptiy>rharrtang Satror Tohrssurlaub außerhalb\n\nvon Berlin verbrachte. Das ist ein zureichrenNer Grund.\n\n3. Die Rüge, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen\nRichter entzogen worden, weil das Schwurgericht während\nderselben Zeit in zwei verschiedenen Besetzungen getagt\nhabe, ohne daß der Geschäftsverteilungsplan die anfallenden\nGeschäfte zwischen den beiden Besetzungen aufgeteilt\nhabe, kann nicht durchdringen:\n\n“Die von der Revision ver mißte Regelung .kann nicht\nim Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin enthalten sein. Das Gesetz kennt keine Vorschrift, nach der.\ndas Lanägerichtspräsidium oder ein anderes Organ berechtigt\nist, Schwurgerichtssachen auf zwei Spruchkörper des\nSchwurgerichts zu verteilen, In welcher Tagung eine\nanstehende Sache verhandelt wird, hängt davon ab, wann sie\nverhandlungsreif geworüen ist, wann sie unter Berücksichtigung der notwendigen Ladungs- und Vorbereitungszeit\nverhandelt werden kann (vgl. 5 StR 308/64 vom 6.0ktober 1964)\nund ob die Belastung der danach nächsten Schwurgerichtstagung mit anderen Sachen die Verhandlung in ihr gestattet.\nDie Beurteilung: dieser Frage obliegt dem Vorsitzenden. .\n\nDabei kann zwar, wenn sich zwei von vornherein zeitlich\nfestgelegte Tagungen überschneiden, im Einzelfall die\nMöglichkeit bestehen, daß unter zwei Tagungen gewählt\nwerden kann. Solange aber das Gesetz für Schwurgerichtssachen keine Geschäftsverteilung vorsieht, kann daraus\nallein ein Verstoß gegen § 338 Nr.i StPO und gegen Art.101 Abs.1\nNr.2 GG nicht hergeleitet werden. Diese Möglichkeit besteht\nnämlich z.B. auch bei der Anberaumung von Strafkammersachen,\nin denen es der Vorsitzende in der Hand hat, durch die\nTerminierung auf die Mitwirkung bestimmter Schöffen und\n- bei überbesetzten Spruchkörpern - auch, jedenfalls zum\nTeil, auf die Auswahl der Berufsrichter Einfluß/Hehmen.\nDaher wird ein Verstoß gegen *ir zenrunten Vorschriften\ndurch die dem Vorsitzenden obliegende Terminierung nur\ndann anzunehmen sein, wenn er von seiner Befugnis willkürlich Gebrauch gemacht hat. Das behauptet aber die\nRevision selbst nicht.\n\nIm übrigen hat die Hauptverhandlung in dieser Sache\nam.27. und 30.Juni stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt\nlief nur..eine Tagung des Schwurgerichts, nämlich die.\n7.Tagung, die vom 31.Mai bis 14.Juli 1966 dauerte. Die\n6.Tagung, die vom 9.Mai bis 25.Juni 1966 gedauert hatte,\nwar bereits beendet, Daß etwa die Sache so früh ver-. .\nhandlungsreif gewesen wäre, daß sie noch in die 6.Tagung\nhätte kommen können, behauptet die Revision nicht. |\n\nII. Die Sachrüge\n\nist offensichtlich unbegründet; die festgestellten Tat-\n. sachen tragen die Verurteilung wegen Mordes.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt _ Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-17/5-str-572-66","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-17/5-str-572-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.828370+00:00"}}