{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-01-10_5_StR_611_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-01-10","aktenzeichen":"5 StR 611/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_611/66\n\n2113 098\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden lanlwirtschaftlichen Arbeiter H-rry 5 EEE»\n\ngeboren un ED 1936 in sm Kreis EB\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\n-:,-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof. Dr. Sarsteät\n\\ als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n“ AlliBundesrichter ° Schmitt\n“Bündesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter, .\n: ‚Oberstaatsanwalt \"sim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschäft,\n\n\" Rechtsanwalt Dr GB: um\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte rw u\n:\" ‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n. des. Landgerichts in Flensburg- vom 4. August 1966\n.mit.den Feststellungen aufgehoben, en\n\n° - Die Sache wir“ an das Landgericht in \"Kiel Zurück-\n\"verwieseh, das auch üter die Kosten des Rechts- \"\nmittels’ zu \"entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\nUrteils, weil die Sachrüge aus folgenden Gründen durch-\n\ngreift:\n\n1. Das Merkmal der Verführung in § 175a Nr.3 StGB\nsetzt der äußeren Tatseite nach voraus, daß das. minderjährige Opfer der Tat nicht schon von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereit ist, der. Täter vielmehr\nden Minderjährigen erst durch Einwirkung auf dessen Willen\nhierzu geneigt macht. Die Ausführungen auf UA $.8 erwecken\nzumindest den Eindruck, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist, Verführung liege immer schon dann vor, wenn\nder Täter das Opfer von sich aus zur gleichgeschlechtlichen\nUnzucht auffordert o”er wenn dieses nicht von sich aus zu\ndem Täter kommt. Eine solche Auffassung ist rechtsirrig,\ndenn Umstände der genannten Art schließen nicht ohne\nweiteres aus, daß der Minderjährige von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht tereit ist.\n\nDieser - mögliche -— Rechtsirrtum der Strafkammer\nkann auch die Feststellung des Verführungsvorsatzes\nbeeinflußt haben. Das Urteil sagt auf. UA 5.9 hierzu nur,\nder Angeklagte hate, wie schon die Ausführungen zum Begriff\ndes Verführens ergäben, vorsätzlich gehandelt. Welchen\nInhalt der Verführungsvorsatz im einzelnen gehabt haben\n\nsoll, wird nicht gesagt.\n\nAn der rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts,\ndaß auf UA S.6 gesagt wird, die insoweit glauhwürdigen\nAussagen der Zeugen Hans und Horst ilBhätten ergeben,\ndaß mindestens beim ersten Falle unzüchtiger Handlungen mit\njedem der im Urteil genannten elf Jungen der Angeklagte\ngegen ihren Willen handelte. Solange der Angeklagte gleichgeschlechtliche Unzucht mit einem Jungen gegen dessen Willen\n\n-4-\n\ntrieb, hatte er den Jungen nicht zur gleichgeschlechtlichen\nUnzucht geneigt gemacht, ihn also noch gar nicht verführt.\nInwiefern er die Jungen später vorsätzlich durch Einwirkung\nauf ihren Willen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt\ngemacht hat, stellt das Urteil nicht mit hinreichender\nBestimmtheit fest.\n\n2. Der Tatrichter, der einen Angeklagten wegen einer\nfortgesetzten Straftat verurteilt, muß grundsätzlich die\nZahl der von ihm als erwiesen angesehenen Einzelakte in den\nUrteilsgründen mitteilen. Soweit er hierzu nicht in der\nLage ist, muß er eine Mindestzahl feststellen. Nur sie darf\ner dann dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde legen. Das\nist hier im Fall 2 der Urteilsgründe nicht geschehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-10/5-str-611-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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