{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-01-10_5_StR_576_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-01-10","aktenzeichen":"5 StR 576/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 576/66 | 2173 097\n‚HH BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiefacharbeiter Waldener HWWEP au: TEE,\n\ndort geboren ar GEEEED 1918,\n\nwegen Gewaltunzucht u.a.\n\n-2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\n- Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sienmer\n\" Bundesrichter . Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\n\"als beisitzende ‚Richter,\n\n Oberstaatsanpalt beim Bundesgerichtohor ME\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte De )\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, .\nfür Recht erkannt:\n\nAuf-die Revision des Angeklagten wira das Urteil\ndes’ Landgerichts in Flensburg vom 16. Juni ‚1966 |\n‚samt den Peststiellüngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird en das Landgericht in Kiel\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\n“ Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen .-\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil muß aus verfahrensrechtlichen Gründen\naufgehoben werden. oo ;\n\nI.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhardlung eine Reihe von Beweisamträgen gestellt, mit\ndenen er die Unrichtigkeit der deu Angeklagten belastenden\nAussage der Zeugin SOME», der einzigen Tatzeugin, dartun wollte. Tas Landgericht hat den Beweisamträgen nur\nzum Teil stattgegeben, die übrigen Beweisamträge \"zum Teil\nals unerheblich und hinsichtlich des Beweisamtrages 2 wegen\nBezeichnung eines ungeeigneten Beweismittels abgelehnt\". }\n\n1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die\nBegründung, in der die Anträge lediglich als \"unerheblich\" }\nbezeichnet werden, nicht dem Gesetz genügt. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat,.müssen in\nFällen, in denen ein Beweisamtrag wegen Unerheblichkeit,\nalso wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO)\nder unter Beweis gestellten Tatsachen abgelehnt wird, die\nErwägungen angeführt werden, aus denen der Tatrichter den\nunter Beweis gestellten Tatsachen keine Bedeutung für den\nSchuld- oder Strafausspruch beimißt. Es muß gesagt werden,\nob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind.\nLetzterenfalls müssen die Umstände angegeben werden, aus\ndenen der Tatrichter die Unerheblichkeit der Beweistatsachen\nfolgert. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und\nsein Verteidiger sich sachgemäß auf die Verfahrenslage einrichten können (BGH GA 1957,85; ZGHSt 2,284,286; BGH\nNIW 1953,35°1).. Auch genügt es bei einer Mehrzahl von 3eweisenträgen nicht, die Gründe der Unerheblichkeit für alle\nBeweisamträge in Bausch und Bogen anzuführen. Es muß vielmehr für jeden der Beweisamträge in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise nachgewiesen werden, weshalb er\n\n-4 -\n\n- 4 -\n\nbedeutungslos im Sinne des § 244 Abs.3 Satz 2 StPO ist\n(vgl. hierzu BGH NJW 1954,2118 für die Ablehnung wegen\nVerschleppungsabsicht).\n\n2. Der hier in Rede stehende Beschluß entspricht\ndiesen Anforderungen nicht. Auf diesem Verstoß kann das\nUrteil beruhen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die\nbetreffenden Beweisamträge aus anderen Gründen hätten\nabgelehnt werden können. Das gilt auch insoweit, als es\nsich um Anträge auf Einnahme eines Augenscheins handelt.\nIm übrigen würde hier einer Anwendung des § 244 Abs.5 StPO\nentgegenstehen, daß die beantragte Ortsbesichtigung gerade\nerweisen sollte, die einzige Tatzeugin, Christine Tu»\nsei unglaubwürdig (vgl. BGHSt 8,177 ff).\n\n3. Auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und die\nSachrüge brauchte der Senat nicht einzugehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesenwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-10/5-str-576-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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