{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-01-10_5_StR_552_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-01-10","aktenzeichen":"5 StR 552/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\n5 StR_552/66\n\n+4 BUNDESGERICHTSHOF 2113 g9g\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Eckhardt GC EEE au: N\ndort geboren am EB 1942,\n\n2. den Bäcker Hans-Heinrich P EB zu: TED\ndort geboren an ED 1326,\n\n3. den Frisörgehilfen Klaus B EP zu: VE,\ndort geboren am w 1941,\n\nwegen versuchter Schändung u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 10.Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\n. Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter .. Siemer\nBundesrichter ‚Schmitt\n_ Bundeerichter. Dr.Börker\nals beisitzende Richter,-\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof PR\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. au: un\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1,\nJustizangestellte in ..\n| als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle; .\nfür Recht erkannti\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Emm: . ..\nFe und BAEEEBD wirä das Urteil des Landgeric\n\naufgehoben.\n\nht’\n\n\" Die Sache wird an eine andere Strafkamner. des.\n\nLandgerichts. in Liineburg zurückverwiesen, ale.\nauch über die Kosten der Rechtenittel zu ı ent-.\nscheiden’ hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nPR\n\n‘in Lüneburg vom 20. Mai’ 1966 mit den Feststellungen\n\n- 3 .-\n\nerüände\n\nu\n\n1. Mit Erfolg rügen die Revisionen der drei Angeklagten,\n\ndaß der Zeuge Bu trotz des Verdachtes der Tatbeteiligung vereidigt worden ist.\n\na) In den Gründen der ungefochtenen Entscheidung hebt\ndas Landgericht hervor, daß dieser Zeüge -- \"möglicherweise\nmit Unterstützung CDS\" - Aie Wäsche der Verletzten\nzerrissen, diese unzüchtig berührt (UA S.6) und ihr\n\"möglicherweise\" auch Körperverletzungen beigebracht hat\n(UA S.6,28). Auf Seite 29 der Urteilsabschrift wird der\nFreispruch des Angeklagten CB vom Vorwurf der Sachbeschädigung damit begründet, daß \"Du die führende\nRolle gespielt und er wahrscheinlich auch die Kleidung\nbeschädigt hat\".\n\nBu var daher verdächtig, an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat beteiligt gewesen zu\nsein, zumal der Beteiligungsbegriff des § 60 Nr.3 StPO im\nweitesten Sinne zu verstehen ist; er umfaßt den ‚ganzen\ngeschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand\nverwirklicht worden ist.\n\nAuch die Angeklagten Pggp und BE können sich\nauf das Vereidigungsverbot öerufen, obwohl Bu nicht\nverdächtig ist, an ihren Taten beteiligt gewesen zu sein:\nDenn es kommt für die Anwendung des § 60 Nr.3 StPO im allgemeinen nur darauf an, daß ein Zeuge gegenüber einem\nAngeklagten nicht diejenige Unbefangsnheit besitzt, wie\nsie die Voraussetzung eines einwandfreien Zeugnisses bildet,\nund deshalb von vornherein ein für die Wahrheitserforschung\nweniger geeignetes Mittel ist als ein unbeteiligter Zeuge.\n\nb) Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat die\nStrafkammer zunächst auch nicht verkannt, daß Bug\nbeteiligungsverdächtig ist, sondern erst später gemeint, den\n\nZeugen vereidigen zu müssen, nachdem der gegen ihn gerichtete\n\nSTETTEN\n\nit ee\n\nTe za 5\n\n1\n„b-\n\nStrafantrag von der Verletzten zurückgenommen.worden war\nund Burmester nun nicht mehr zu ‚befürchten hatte, bestraft\nzu werden. . \" :\n\nDiese \"Auffassung des Landgerichts ist von Rechtsirrtum\nbeeinflußt. § 60 Nr.3 StPO setzt nicht voraus, daß der j\nTatbeitrag eines Zeugen zu seiner Bestrafung führen kann.\nVielmehr genügt, wenn seine.:Beteiligungshandlung ganz allgemein unter den äußeren und inneren Tatbestand von Straf-.\nvorschriften fällt. Hindernisse in der Verfolgbarkeit im\nEinzelfalle stehen der Anwendung des § 60 Nr.3 StPO nicht\nentgegen (BGHSt 4,130,1315':BGH 5 StR .399/60 vom 15.November 1960;\nRGSt 64,377,378).\n\nc) Auf dem Verfahrensverstoß können die Verurteilungen\nder drei Beschwerdeführer auch beruhen.\n\n2. Pür die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf\nBGHSt 7,281,282 hingewiesen: Die Vereidigung eines Zeugen\nist nachzuholen, wenn das Gericht später erkennt, daß die\nZeugenbekundungen bedeutungsvoll sind. Nach den Gründen\nder angefochtenen Entscheidung war dies zumindest bei den\ngemäß § 61 Nr.3 StPO unvereidigt gebliebenen Zeuginnen\n\nMU una AB ier Falı (VA S.20/21 und 21/22).\n\n-5-\n\n‚Eine Verurteilung des Beschwerdeführers Gliemann wegen\nHausfriedensbruchs könnte - da er offenbar zunächst zum\nBetreten des Hauses aufgefordert worden war (vgl. UA S.28) -\nnur erfolgen, wenn der Angeklagte später ausdrücklich oder\ndurch schlüssiges Verhalten der Berechtigten aufgefordert\nworden wäre, das Haus zu verlassen.\n\nDie Entscheidung entepricht dem Antrage des Generälbundesanwalta.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nog Schmitt - Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-10/5-str-552-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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