{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-01-10_5_StR_194_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-01-10","aktenzeichen":"5 StR 194/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 194/67 2099 D4£\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebsschlosser Helmut v EEE aus Bm\ngeboren an ED 51: in MB (Ostpreußen),\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a,\n\nre\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts in .der Sitzung vom\n25.Aprii 1967 einstimmig nach § 349 Abs.4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n10.Januar 1967 mit den Feststellungen\naufgehoben. nn\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkanmner\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat wie folgt zu der Revision\nStellung genomnen:\n\n\"Die Sachrüge ist offensichtlich begründet. Das\nLandgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte auf\nGrund eines Gesamtvorsatzes in der Zeit von etwa 1954\nbis zum Oktober 1964 in unregelmäßigen Abständen an seiner\nminderjährigen Tochter Vera von deren 6. bis zum\n16.Lebensjahr unzüchtige Handlungen vorgenommen habe. In\nden Urteilsgründen wird aber weder die festgestellte Zahl\nder Unzuchtsvorfälle angegeben, noch mitgeteilt, welche\nMindestanzahl der Tatrichter für erwiesen hält. Angaben\ndarüber waren jedoch bei der außergewöhnlich langen Tatzeit\nvon mehr als 10 Jahren unentbehrlich. Durch ihr Fehlen\nbleibt der Schuldumfang der als fortgesetzte Handlung\ngewürdigten Tat unklar. Da das Urteil schon wegen dieses\n\nZu\n\nsachlichrechtlichen Mangels nicht bestehenbleiben kann,\nkommt es auf die weiteren Revisionsangriffe nicht mehr\nan.\" \\\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nFür die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes\nhinzuweisen: Wenn eine längere Urkunde (Tagebuch) als\nBeweismittel herbeigeschafft ist, genügt es nach dem\nGesetz nicht, sie zum \"Gegenstand der Hauptverhandlung\"\nzu machen. Vielmehr ist eine solche Urkunde gemäß\n88 245, 249 StPO vollständig zu verlesen.\n\nSarstedt Siener Schmitt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-10/5-str-194-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-10/5-str-194-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.590281+00:00"}}