{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-01-03_5_StR_566_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-01-03","aktenzeichen":"5 StR 566/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 566/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Ehefrau Iucie A EEE zeborene DEE\n\naus TE,\ngeboren am MED 1915 in TEE (Oberschlesien),\n\n2. die Arbeiterin Agathe S ED zeborene wen\n\naus Hm\ndort geboren am EEE 1919,\n\nwegen Meineides\n\nA\n\nDer 5.Strafsenat des Burdesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender\n\"Bundesrichterin Dr. Kotfka\nBundesrichter Siemer\n\"Bundesrichter . Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt v. EEE :.: Mn\nals Verteidiger der Angeklagten eh\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeantin, der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Al una\nird das Urteil des Landgerichts in,\n\n. Lünebürg vom 2.Dezenmber 1965 samt den Fest- i\nstellungen aufgshoben:\n\n1. hinsichtlich der Angeklagten Alpin\nStrafausspruch; dis weitergehende Revision\ndieser Angeklagten wird verworfen;\n\n2. hinsichtlich der Ingerlagten Sm, soweit\nes diese Angeklagte verurteilt.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkemuwer des Lendgerichts Lüneburg\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRechtsmittel zu befinden hat.\n\nci. Von Rechts wegen —\n\n3 —-\n\nGründe\n\nI. Revision der Angeklagten A\n\n1. Die Revision dieser Angeklagten, die nur die Sachrüge erhebt, ist nur im Strafausspruch begründet. Der\nSchuldspruch, gegen den Einzelangriffe auch nicht erhoben\nwerden, wird durch die Feststellungen getragen.\n\nZum Strafausspruch ist folgendes zu bemerken:\n\nDas Urteil legt der Angeklagten sowohl in den Strafzumessungsgründen selbst als auch in den Erörterungen, mit\ndenen es die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt, ihr\nuwneinsichtiges Verhalten in der-Hauptverhandlung zur last. “\nDas wäre nur denn berechtigt, wenn dieses uneinsichtige 5\nVerhalten der Angeklagten verschuldet wäre. Dazu hätte es ;\nbei der Eigenart des Falles näherer Darlegungen bedurft.\n\nDie Angeklagte hat gestanden, eine falsche Aussage gemacht\nzu haben. Ihre Uneinsichtigkeit hat, soweit ersichtlich,\ndarin bestanden, daß sie den von ihr geleisteten Eid nicht\nals Eid anerkennen wollte, weil sie nicht auf das Kruzifix\ngeschworen habe. Die Strafkammer stellt zwar fest, daß die\nAngeklagte zur Zeit der Eidesleistung sich bewußt war,\neinen Eid zu leisten. Zwischen der Eidesleistung (August\n1962) und der Hauptverbandlung (Dezember 1965) lagen aber\nmehr als drei Jahre. Nach den Urteilsfeststellungen hat\nsich die Angeklagte immer mehr in die Rolle einer unschuldig\nVerfolgten hineingesteigert. Die bisherigen Feststellungen\nschließen nicht aus, daß das auf der eigenartigen, krankhaften Persönlichkeit der Angeklagten beruht. Die\nAngeklagte war im Frühjahr 1963 infolge einer Depression\n\n-4-\n\n-4-\n\nzur klinischen Beharälung in einem Krankenhaus. Nach den\n\nim Urteil wiedergegedenen Darlezungen des Sachverständigen\nleidet die Ängeklagse unter Wunschvorstellungen und glaubt\nan überiräische Beziehungen im menschlichen Dasein. Diesen\nUmständen messen der Sachverständige und mit ihm die\nStrafkamner Krenkheitswert bei. Die Strafkammer hat deshalb\nauch eine verminderte ZurechnungsTfähigkeit der Angeklagten\nzur Zeit der Tat angenommen. Bei dieser Sachlage. hätte es\nnäherer Darlegungen beäurft, in welchen Verhältnis das,\nuneinsichtige Ve rkalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung zu ihrem krankhaften psychischen Zustand steht.\n\nIl. Rey eyision ı der _ Imgeklagten Suuu\nIhre Sachrüge dringt durch.\n\n1. Nach den Darlegungen des Urteils war die eidliche\nAussage der Angeklagten in zwei Punkten unrichtig. Entgegen\nihrer Aussage war die Angeklagte am Abend des 19.September\n1959 gemeinsam mit Kin im Busch. Außerdem hat sie nach\nAuffassung der Straf kanmer mit KEEED gadurch ehewidrige\nBeziehungen unterhalten, daß sie sich an diesen 19. Septenber 1959 mit ihm im Busch aufgehalten hat, sowie dadurch,\ndaß es zwischen ihr und KB bei gemeinsamen Feiern und-\n\n. Besuchen in Lokal Ku :u Zärtlichkeiten (Streicheln\n\nund Küssen) gekormen ist. Daß die Angeklagte sich der .\n\n‚ Inriohtigkeit ihrer Aussage bei dieser und bei der Leistung\ndes Eides bewußt war, wirä nirgends ausärtcklich festgestellt,\nDas ist hier ein Fehler. Die Angeklagte kat in ihrer als\nMeineid gewerteten Aussage keine ihr vorgehaltenen Tat- .\nsachen, die als ehewidrig zu werten wären, abgeleugnet,\nsondern nur erklärt, \"ehewidrige Beziehungen\" zu KWBnicht\n“unterhalten zu haben. Darüber, was unter \"ehewidrigen\n\n-- ausdrücklich offen. Die Angeklagte ist aber auch nach\n\nBeziehungen\" zu verstehen ist, bestehen in verschiedenen x\nVolkskreisen durchaus verschiedene Auffassungen. Näheres\nüber die Küsse und zärtlichkeiten, die die Angeklagte mit\nKin einen öffentlichsn Lokal ausgetauscht hat, ist\n\nim Urteil richt; gesagt. Es liegt deshalb nicht ohne’ weiteres\nauf der Hand, daß die Angeklagte ihr Verhalten als ehe- |\nwidrig angesehen hat.. Ebensowenig liegt es auf der Hand,\n\ndaß sie das Treffen mit Fb im Busch, über das Näheres\n\nnicht gesagt ist, als ehewidrig. angesehen hat.\n\nDie Angeklagte hat zwar in ihrer eidlichen Aussage\ndas Treffen mit Fü im Busch auch als solches abgeleugnet. Insoweit bedurfte es bei der Sachlage keiner näheren\nDarlegung darüber, daß sie sich der Unrichtigkeit dieser\nAussage bewußt war. Da aber der Schuldspruch unteilbar ist,\nmuß er in vollem Immfange zufgehoben werden.\n\n2. Zum Strafausspruck rügt die Revision zutreffend\ndie Nichterörterung des § 157 StGB. Das Urteil enthält .\nkeine Feststellungen darüber, weshalb die Angeklagte falsch\n‚ausgesast hat. Es ist nicht auszuschließen, daß sie es\njedenfalls auch deshalb getan hat, um einer möglichen\nBestrafung wegen Ehetruchs zu entgehen. Das genügt für die\nAnwendung des § 157 StGB (BGHSt 2,379). Die Urteilsfeststellungen ergehen Zwar nicht, daß die Angeklagte auch\nEhebruch begangen hat; sie lassen diese Frage vielmehr\n\nkan Erin. ad Zu Zu\n\nehebrecherischen Beziehungen gefragt worden, wie ihre\nAussage ergibt.. Bei üem inneren Zusammenhang zwischen der\n\nER TEE ET nn a ar\n\nt\n£\n\n6 -\n\nBeantwortung der Frage nach ehebrecherischen und ehewidrigen\nBeziehungen kann die unrichtige Beantwortung der Frage nach\nehewidrigen Beziehungen auch auf der Furcht vor Bestrafung\n\nwegen Ehebruchs beruhen.\n\nDie Entscheidung entepricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siener\n\nBöcker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-03/5-str-566-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-03/5-str-566-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.508245+00:00"}}