{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-12-20_5_StR_478_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-12-20","aktenzeichen":"5 StR 478/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 478/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Sparkassendirektor Alfreä B GEHE zus CARE,\ngeboren am EEE !910 in Dem,\n\nden Filialleiter Eberhard H EB aus Te i.Br.,\nseboren am MED 1915 in Leim,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.Dezember 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof. Dr. Sarst beat u. ee nf\nals Vorsitzender, u\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt er\n\nBundesrichter Kerstivie “ nn\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanyaltschaft,\n\n‚Justizangesteilte ee EN are\n' als. Urkundsbeantin der Geschäftsstelle; ...ü\n\nfür Recht erkamt: ne u une”\n\nAuf die Revision des Angel klagten Su wird das\nUrteil:des 'Tandgerichts in Braunschweig vom\n\n26.Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit es’.den' Angeklagten und den. Mitangeklagten ::\nO3 < 9) verurteilt. “ ee\n\nIn ‚diesem Unfang wird die Sache an das Tandgericht,\nin Hannover zurückverwiesen; das auch über ‚die.\n‚Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden ‚hat.\n\nm Von Rechts wegen -\n\nGründe\nDie Strafkamner hat den Angeklagten Fee wegen\nfortgesetzter Untreue in Tateinheit nit fortgesetztem\ngemeinschaftlichen Betrug und den Mitaängeklagten HB\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten Beuiiie rügt Verletzung\ndes Verfahrens (Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus\n§ 244 Abs.2 StPO) und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß ernoben\nworden, weil die Revision entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 Stpo\ndie Beweismittel nicht angibt, deren Sich der Tatrichter\nnach ihrer Auffassung zur weiteren Sachaufk).; ‚ärung hätte\nbedienen müssen.\n\n. Die Sachrüge greift sckon aus folgenden Grunde durch:\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe sich des Betruges nach § 263 StCB dadurch schuldig\ngemacht, daß er in der Zeit von Ende 1961 bis November 1962\nals Leiter der Stadtsparkasse GEB Geren Vermögen durch\nTäuschung bis zu einer Höhe von rd. 20.000 DM sefährdet\nund in Höhe von rd. 310.000 DM geschädigt habe. Dabei hat\nsie die Täuschungshandlung des Angeklagten darin gesehen,\ndaß er den \"für die Buchung von Gutschriften zuständigen\nBeamten\" der Stadtsparkasse darüber täuschte, daß für vom\nMitangeklagten HM eingereichte Papiere (Postschecks,\nEigenschecks, Wechselakzepte) Deckung vorhanden sei (so\nUA 5.43), daß er in dem \"für die Entgegennahme der Papiere\nund die Anweisung der Gutschriften zuständigen Beamten\"\n\nA\n\neinen Irrtum aarüber erweckte, ün2ßB für die Papiere.echte\nDeckung vorhanden sei (sc UA de ne\n\nDie Feststellungen des Urteils: ermöglichen. es. ‚dem\nSenat nicht ‘zu prüfen, ob dies auf: rechtsfshlerfreien\nErwägungen beruht. Hierfür bedarf es näherer. Feststellungen über die tatsächliche und. zechtliche Stellung des...\ngenannten Beamten, j\n\nDas Urteil sagt auf UA 5.43/44, der. Angeklagte habe .\nals Direktor der Stadtsparkasse allein auf Grund seiner\nStellung als Dienstvorgesetzter erreicht, daß- die. Pepiere\ndes Mitängeklagten HB ertigegengenomnen : ‚wurden, und.\ndadurch, daß er die Fnpfangsscheine bei; ‚einem ‚Teil. der\nSchecks (Postschecks) selvst abzeichnete, zun Ausdruck\n\n‚gebracht, daß er, der Direktor keine Bedenken gegen die\n\nBevorschussung der Schecks hätte. Dies 183% zumindest die\nMöglichkeit offen, daß es gar nicht: Auf gabe des genannten\nBeamten war, zu prüfen: und zu entscheiden, ob Deckung vorhanden sei, und daß der ‚Beamte sich dengemäß auch, ‚gar Bu\nkeine Gedanken hierüber gemacht, sich also. auch nicht _.\ngeirrt hat. ne\n\nHinzu kommt; daß das Urteil auf UA 8. 17. feststellt)\nes sei nicht ungewöhnlich, daß bei der Binreichung von\nPostschecks die Beträge dem Konto des Bankkunden: sofort\ngutgeschrieben würden, Bauken pliegten aus Gründen der .\nKulanz guten Kunden gegenüber s So zu verfishren, Aus ‚diesem\nGrunde habe auch der Vörstanä der Stadtsparkasse 1 ..\nbereits am 18, Dezester 1958 ang soränet: \"Vom. Aussteller\neingereichte Postschecks dürfen in jeder. ‚Höhe .dem laufenden\n\nKundenkonto gutgeschrieben und.auch verfügt werden.\"\n\nn.\n\nn Dom\n\nHiernach kam es nicht darauf. an, ob bei der Finreickung der\nPostschecks und ihrer Gutschrift Deckung vorhandan war,\nsondern allein darauf, cb der Mitangeklagte Heubel fähig\nund willens war, für rechtzeitige Deckung zu sorgen. Daß\nder Angeklagte den für die Entgegennahme der Papiere und\n.‚die Gutschriften- zuständigen Beamten der Stadtsparkasse:\nhierüber getäuscht hätts, stellt. das Urteil nicht fest, Die\nAnordnung des Angeklagten, die Postschecks erst mit: Verzögerung\neinzuziehen, war dem Beamten wahrscheinlich bekannt. Das\nUrteil schließt dies Zumindest nicht aus. Insoweit irrte er\nalso nicht. Die bloße Tatsache, daß ein Teil der Postschecks\nerst bei der zweiten Vorlage eingelöst wurde, ergibt nicht\nohne weiteres, daß der Angeklagte einen Beamten über die\noben erwähnten Umstände getäuscht: hätte.\n\nDas Urteil sagt weiterhin auf UA 8.27, daß bei den Eigenschecks auf Anweisung des Angeklagten in keinem Falle bei\ndem bezogenen Kreditinstitut angefragt wurde, ob Deckung\nvorhanden sei. Diese Anweisung des Angeklagten enthielt weder\ndie Vorspiegelung einer falschen noch die Entstellung oder\nUnterdrückung einer wahren Tatsache, erschöpfie sich vieimehr in dem Verbot eines Vorgesetzten an den Untergebenen,\neine bestimmte Tatsache zu prüfen. Das war keine Täuschung,\nwie der Tatbestand des Betruges sie voraussetzt,\n\nSoweit die Strafkammer weitere Teilakte des fort-:-\ngesetzten Betruges zum Nachteile dsr Stadtsparkasse Gum\ndarin gesehen hat, daß dem Mitangeklagten HM weiters.\nverdeckte Kredite durch die buchungstechnische Handhabung\nder-über die Landeszentralbank verrechneten: Schecks und\nWechsel (LZB-Verrechnüung) sowie durch Ausnutzung der '\nRespecktsfrist für die Wechseleinlösung gewährt wurden, kommt\nes auf die Frage, ob beim Postscheckamt oder irgendeinem\n\n6 --\n\nanderen Kreditinstitut als der Stadtisparkssse Gew Deckung.\nvorhanden war, überhaupt nicht an. Daß bei der Stadtsparkasse\nGoslar keine Deckung bestand, erzab sich ohna weiteres aus\nderen Unterlagen. Inwieweit der Angeklagte irgend jemand\nhierüber getäuscht haben soll, ist nicht ersichtlich,\n\nDa die Strafkamner - insoweit ohne Rechtsirrtum - davon\nausgegangen ist, daß der vermeintlishe fortgesetzte gemeinschaftliche Betrug und die fortgesetzte Untreue in Tateinheit\nverübt wurden, maß die Verurteilung des Angeklagten in\nvollem Umfange aufgehoben werden.\n\nAuf der dargelegten Gesetzerverletzung kann auch die\nVerurteilung des Mitangeklagten Fee wegen fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Betxuges beruhen. Temäß § 357 StPO muß\ndaher auch diese Verurteilung aufgehoben werden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-20/5-str-478-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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