{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-12-20_5_StR_421_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-12-20","aktenzeichen":"5 StR 421/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 421/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Oberfeldarzt Dr.Karlheinz K ED zu: Kam,\ngeboren am > 1921 in S GEEEEEEEREED (Schlesien),\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n-2-,\n\nDer 5.Strafsenat des. ‚ Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.Dezember 1966, an der beilgenommen haben:\n\nSenatspräsident. Prof. Dr. Sarstedt.\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter.. „schmidt... -\n. Bundesrichter \"Schmitt .\n Bundesrichter . ‚Kersting ..-..: ... 22.00. nit\n... als, beisitzende Rlehter;\nStaatsanwalt, ‚ BEER . an\nOT als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\nRechtsanwalt ‚Dr aus. Bag» . Der re BE Bere SEES\nTustäsnngesteilte m on onenie ln”\n. ‚als ‚Urkundsbeamtin. der. Geschättestenne,\n\nge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts. Jn. Krefeld.:vom: 12. Januar 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben.: ....\n\nDie Sache wird an ‘das ianägericht 1 in Duisburg\nzurückverwiesen, das auch ‘über die 'Kosten des\n\" Rechtsmitteis\" zü ‚entscheiden hat.\n\n[24\n>\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten ist aus verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Gründen gerecht- -\nfertigt.\n\n1, Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, daß eine\nEntscheidung des Vorsitzenden darüber: ‚fehlt,\nob die zunächst zur Mitwirkung ander Sitzung zu\nberufenden und berufenen Hilfsschöffen als verhindert\nanzusehen sind (§§ 54, 77 Abs.3 Satz 3 GVG). Der Geschäftsstellenbeamte entschied von sich äus, daß die Hilfsschöffen Nr. 32 bis 36 verhindert seien. Das wär unzulässig.\nDas Urteil muß deshalb schon wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts aufgehoben werden (§ 338'\nNr.1 StPO), so daß auf die weiteren Verfahrensrügen nicht\neingegangen zu werden braucht.\n\n2. Auch die Sachrüge greift zum mindesten aus\nfolgendem Grunde durch.\n\nDer Beschwerdeführer rügt mit Recht, daß die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichen, um die\nVoraussehbarkeit der unmittelbar bestehenden Lebensgefahr\ndarzutun. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß der\nAngeklagte bei Anwendung der nach den besonderen Umständen\ndes Falles und nach seinen persönlichen Verhältnissen\nerforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit einer so raschen\nund verhängnisvollen Auswirkung der Erkrankung erkannt\nhat oder erkennen konnte. Zwar hatte der Facharzt am\n7.Oktober 1963 empfohlen, den Patienten zunächst auf\n20 Einheiten Insulin einzustellen. Andererseits hatte er\n\n-4-\n\nFe u ee WPNDEEREEEEEEGENE\n\n-.4=.\n\nGeiegeitlich. der telefonischen Rückfrage. bei::dem Kranken.‘\nhaus in Weert wegen eines freien Bettes. hatte ein Internist\ndie Meinung” des konsultierten. Facharztes: Desvabigt Am’\nnächsten Tage, dem 8. Oktober 1963, war allerdings -\nhinzugekommen, daß es während des Nachmittagunterrichts ‚Zweimal. kurz ‚hintereinander. vorübergehend -\nübel wurde. Unter diesen Umständen kam es entscheidend:\ndarauf an, ob der Angeklagte die besondere Gefährlichkeit\ndes Jugend-Diabetes kannte oder . kennen mußte.'Däs hat das\nLandgericht angenommen. Es hat die Einlassung des\nAngeklagten, diese besondere Gefährlichkeit nicht gekannt\nzu haben (UA S.15), als widerlegt angesehen durch die von\ndem Angeklagten nach seiner Einlassung bereits am Morgen\ndes 8.0ktober 1963, also noch vor Auftreten der Übelkeitsanfälle, dem Kranken bei der Belehrung über die einzuhaltende Diät erteilte Mahnung, die Diätvorschriften zu\nbeachten. Der Angeklagte will hierbei wörtlich folgendes\ngesagt haben: \"Wenn Sie sündigen, gehen Sie ein, dann\nbringen Sie sich um\" (UA S.17,7). Hierauf gründet die\nStrafkammer ihre Auffassung, daß der Angeklagte den Tod\n\n5 EB fehriässig herbeigeführt habe.\n\nDas erweckt die Besorgnis, die Strafkammer habe es\nzur Annahme der fahrlässigen Tötung für ausreichend\ngehalten, wenn der Angeklagte überhaupt vorausgesehen\nhabe, daß ein Frühdiabetes zum Tode führen könne. Das\nwürde aber nicht genügen. Es kommt vielmehr darauf an, ob\nder Angeklagte voraussehen konnte, daß ein kurzfristiger\nAufschub der Behandlung bereits zu einem schnellen Tode\nführen könne. Darüber enthält das Urteil nichts.\n\n-5-\n\n. „Allerdings würde es für Annahme einer Fahrlässigkeit.\ngenügen, wenn der Angeklagte sich bewußt gewesen wäre,\ndaß. der. Tod eintreten könne, wenn OMEEB auch nur kurzfristig schwere ‚Diätfehler machen würde \"und diese Möglich“\nkeit gerade .in..der. Kaserne gegeben war, = ee j\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.. .: :\n\n\\ 5 Schmitt oo | Kersting. :","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-20/5-str-421-66","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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