{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-12-13_5_StR_563_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-12-13","aktenzeichen":"5 StR 563/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 553/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneidermeister Hans G EB aus Ho ,\ngeboren am ms 1909 in zeug.\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Dezember 1966, an der Weilgenonmen haben:\n\nSenatopräsident Prof, Dr. Sarstedt .\n... als „Vorsitzender; '.. nl u BE\n.ı.Bundesrichter ‚Schmidt -» : nn in\nBundesrichter Sienmer So n®\n‚, Bundesrichter Schmitt oo\n_Bundesriohter Dr. Börker u\n. als. beisitzende Richter, ... - :\nu ‚Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nf\n| . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, oo.\n\"Reöhtsanwalt Dr = aus : WW nals Verteidiger, Br u nn\n\"Justigangestellte mim .\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\" Die Revision’ des’ \"Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Aurich vom ı1. Tal 19667 wird “\n. verworfen. .\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-., .,\n\nmn an\n\nmittels zu tragen.\n\nre u 2 Yon Rechts’ wegen -\n\n- 3...\n\nGründe\n\nI. \"Die Revision teilt die Beweismittel nicht mit,\nderen sich das Landgericht dei der vom Beschwerdeführer\nvermißten weiteren Aufklärung: ‚hätte bedienen‘ sollen;\ndie Aufklärungsrüge ist daher in Nnzulässiger ‚Form ‚erhoben\n(§ 344 Abs.2 StPO; BGHSt 2,168). |\n\nWeder ein Verfahrensmangel noch. ein sachlichrechtlicher\nVerstoß ist darin zu sehen, daß die Urteilsgründe im Falle\nHM nur den § 175a StGB erwähnen, nicht aber mitteilen,\nwelche Ziffer dieser Vorschrift ‚angewendet. worden ist. Wie\nsich von selbst versteht, genügt es, daß. die Urteilsformel\ndas tut. Im übrigen geben die Entscheidungsgründe den Wortlaut der angewendeten Strafvorschrift wieder. Schließlich\nlassen die tatsächlichen Feststellungen keinen. Zweifel\ndarüber, welcher gesetzliche Tatbestand hier nur als verletzt\nangesehen worden sein kann; das hätte bereits genügt.\n\n2, Die Revision meint, im Falle HB seien die\nHandlungen des Angeklagten \"zu wenig. sexualbetont!. gewesen,\n\"um schon als Einwirkungshandlungen. auf den. Willen.ides Zeugen\nangesehen werden zu können\"; auf Seite 6 UA sei auch: ausdrücklich gesagt worden, daß ;er Angeklagte lediglich habe\n\"erforschen\" wollen, \"ob der Zeuge auf ‚Seine Absichten\neinging\" .\n\nDieser Satz muß im .Zusammenhange verstanden werden.\nDas Urteil ergibt deutlich, daß der Angeklagte nicht nur\nmit dem Willen gehandelt hat, festzustellen, ob der Minder-Jährige zur Unzucht geneigt war. Nach den widerspruchsfreien\nFeststellungen hat vielmehr der Beschwerdeführer sein Verhalten\nzugleich bewußt darauf abgestellt, den etwa zur Unzucht noch\nnicht geneigten Minderjährigen umzustimmen, also zur Unzucht\ngeneigt zu machen. Das ergibt sich besonders deutlich aus\nden Darlegungen auf Seite 8/9 der Urteilsabschrift. Dort\nsagt die Strafkammer ausdrücklich, der Angeklagte habe durch\n\n- 4 -\n\nseine Frage, ob ler Junge das gern habe, u.a. erreichen\nwollen, daß dieser seinen Sinn auf die Vornahme unzüchtiger\nHandlungen einstelle unä daran Gefallen finde, \"um sodann\naus eigenem Antrieb mit !em Angeklagten Unzucht zu treiben\".\n\n3. Die übrigen Einzelangriffie der Revision sind endweder unzulässig, weil sie sich gegen Cie beweiswürdigung\nals solche wenden, oder offensichtlich unbegründet und\nbedürfen deshalb keiner näheren Behandlung.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\n\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generaltundesanwalts in vollem\n\nUmfange zu verwerfen.\n\nSarstedt .chmidt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-13/5-str-563-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-13/5-str-563-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.255486+00:00"}}