{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-12-13_5_StR_436_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-12-13","aktenzeichen":"5 StR 436/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 436/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Lothar Kleb aus Egg Kreis Au,\ngeboren ar > 1923 in Ta,\n\nwegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt u.a.\n\nBR TE\n\nDer 5.Strafsenat des !Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung. vom 13. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBun.\n\nenarepitasie niit. dis nn\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schnidt\nesrichter . Siemer .. ren tgl om H\nner heine chter” \"Schmitt ii.\nBundesrichter Dr.Börker _ . en\nu als\"beisitzende' Richter, | In u:\nae 5 N \\\n\"\" als Vertreter der Bundesanwaltschaft, enden,\nRechtsanwalt min aus Tas ab\nals Verteidiger, a\n\nJustizängestellte Emm . ee\n= als Vrkundsbeähtin der Geschäftsstelle, vom\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision. des: Angeklagten. gegen däs' Vbteil des\nSchwurgerichts in Aurich’ vom 1,0ktober' 1965' werd\nverworfen; - jedoch. fällt“im ersten Falle: äte”\nPabeinheibliche Verurteilung nach § 2. ‚Stv20, § 2ı \"StVG\nWeg. 0 0. oe, mein 1} =\n\n_ Der Angeklagte träßt ik Kösten des el dan\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Sie\nführt nur zu einer im Ergebnis unbedeutenden. Änderung\nder Urteilsformel.\n\nI.\n\nDie vom Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerden\nsind unbegründet. \"\n\n1. Davon, daß der Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des\nProfessors Dr.F@MB erst in den Urteilsgründen beschieden\nwerden durfte, geht auch die Revision aus. Sie erkennt\nauch an, daß die Ablehnung in den Urteilsgründen den Erfordernissen des § 244 Abs.4 StPO entspricht. Der Verteidiger\nist aber der Auffassung, das Schwurgericht habe seine,\nAufklärungspflicht aus 8 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil es\nsich nicht der Hilfe des Sachverständigen Professor Dr . Fi»\n\n“\"»edient habe.\n\nDem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wie\ndie Urteilsgründe ergeben, haben die vernommenen :Sachverständigen dem Schwurgericht die nötige Sachkunde\nverschafft, um die Frage zu beantworten,.ob die Voraussetzungen des § 51 StGB gegeben waren, zumal der Blutalkoholgehalt beim Angeklagten, bei dem keinerlei Anzeichen\ngeistiger Erkrankung vorhanden sind und der an Alkohol gewöhnt ist, höchstens 2,35 %o betrug. Die Ausführungen des\nSchwurgerichts, die im Einklang mit dem Gutachten des\nSachverständigen Dr Tee stehen, ergeben keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit noch weiterer Aufklärung zu\ndiesem Punkte. Auch der Sachverständige Professor Dr . Pu»\nhat keine Aussagen gemacht, die es dem Schwurgericht verwehrt\nhätten, die Anwendbarkeit des § 51 Abs.1 StGB zu vermeinen.\nBei der Beurteilung der Schriftprobe befand sich schließlich\ndas Gericht im Einklang mit drei vernommenen Sachverständigen.\nBei dieser Lage brauchte es sich dem Schwurgericht nicht\n\n-4-\n\naufzudrängen, noch einen Sachverständigen zu der hier zu\nbeantwortenden Frage zu hören. 2 \\ men\n\n2. Darauf s daß, die, ‚Zeuginnen Kr und Sb nicht\ngemäß § 55 Abs,2.StPO belehrt worden sind, kann die Revision\n\nnicht gestützt'werden (vgl.. BGHSt 11,213 fr)...\n\n3. Auch verstieß. entgegen der Ansicht der Revision die\nVereidigung ‚der beiden Zeuginnen nicht gegen § 60 Nr.3 StPo.\nOb ein Teilnahmeverdacht im Sinne dieser Vorschrift besteht,\nhat der Tatrichter zu beurteilen. Das Revisionsgericht, kann\nzur prüfen, oh 3em Tatrichter-dabei ein Rechtsfehler unter-.\n\nlaufen ist. Ein. solcher ist nicht erkennbar.\n\n‚Zwar ist,:wie die.Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend dargetan \"hat,\nder Begriff der Beteiligüng im Sinde des § 60 Nr.3 $tpo \\\nweiter als der. im.Sinne der §§ 47 tr StGB; es genügt jede\nMitwirkung, sie muß aber strafbar sein (vel. die'\"von der\nRevision angeführten Entscheidungen BGH NIW:1951 324 und”\nNIW 1952,1102,1103). Die Mitwirkung an der den Gegenstand”\nder Strafverfolgung bildenden Tat muß weiterhin in’ der\ngleichen Richtung liegen wie. die Betätigung des Angeklagten.\n\noo.\n\nAn diesen Voraussetzungen fehlt es hier:\n\nDie Revision trägt vor, die Zeuginnen Kram und\nSEMEED hätten sich nach $$:16 Abs:1 Nr.3, 29 Nr.8 Gasig\nstrafbar gemacht, weil sie .an Betrunkene, darunter den Angeklagten ‚geistige Getränke verabreiöht hätten. Daß beim\nAngeklagten eine \"Betrunkenheit\" \"im Sinne des § 16 Abs.ı\nNr.3 GastG vorhanden war, ergeben ‘die Feststellungen des\nSchwurgerichts nicht. Auch aus dem ermittelten Blutalkoholgehalt kann das nicht &efolgert werden; er spricht sogar gegen\neine solche Annahme (vgl. hierzu‘ BGHst ig ;152,154). Jedenfalls\nwurden die, Zeuginnen nicht in derselben Richtung wie\nAngeklagte tätig. Auch\" soist haben sie die Taten des An- . ...\n\nder\n\ngeklagten nicht in .strafbarer Weise geföraert.\n\n-5-\n\n.4.Der Verteidiger hat am Schluß der Beweisaufnähme\nden näher begründeten Antrag gestellt, \"den Termin für den\nSchlußvortrag der Verteidigung :nicht auf den .1.Oktober 1965\n\n(den. nächsten Tag). ‚anzuberaumen\", weil es ihm ab jetzt:\n\n23 Uhr nicht möglich sei, \"bis morgen früh 10 Uhr die Er-:.\ngebnisse der mehrtägigen Beweisaufnahme zu sichten und\nrechtlich zu prüfen een\", Das Schwurgericht hat über. ‚diesen\nAntrag nicht entschieden. Der Verteidiger hat. am 1. Oktober. 1965\nnach dem Vertreter der Staatsanwaltschaft seinen Schiuß- .\nvortrag gehalten und seine Schlußanträge gestellt, ohne .,..-\nauf seinen Antrag vom Vortage zurückzukommen.\n\nDie Revision behauptet, durch das Verfahren des. Sehwur-Zerichts sei die Verteidigung in einen für die Entscheidung\nwesentiichen Punkte im Sinne des § 338 Nr.8. StPO beschränkt.\nworden. D Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet,\n\nEin Verstoß nach § 338. Nr.8 StPO liegtiischon-deshal$'\nnicht vor, weil die behauptete unzulässige Beschränkung\nder Verteidigung: nicht auf einem Beschluß des Gerichts\nberuht. Aber auch unter anderen :Gesi „tepunkben, \"insbesondere\ndem einer. Verletzung des 9.244 Abs.2, die die Revision.::\nebenfalls behauptet, kann die Rüge keinen Erfolg haben.\n\nmm nen\n\n„ut+n:N22 mn Lat aa taan Naram+\nDenn der Vert veidiger hat seinen Schlußvort\n\nVorsitzenden festgesetzten Termin gehalten, ohne erneut j\neinen Unterbrechungsaritrag zu stellen. Aus diesem, Verhalten .\nkonnten der Vorsitzende und das Gericht entnehmen, daß. sich.\nder Verteidiger nurinehr für ausreichend vorbereitet hielt\nund seinen Antrag vom Vortage als erledigt ansah. Der Gedanke,\ndies sei nicht der Fall, brauchte dem Schwurgericht. nicht\n\nzu kommen, zumal’ der Verteidiger seit März, 1965. mit der\n\n)\n[u\nN\n{ei\nen\na\nE\n<S\nc\nE\n\nmam an\nI\n\n- Sache vertraut war. Dem Schwurgericht brauchte, sich auch\nnicht‘ aufzudrängen, daß noch weitere Aufklärungsmöglichkeiten\n\nzu der Frage bestanden, ob der ‚Angeklagte. die Polizeibeamten\nübersehen haben konnte oder nicht. Daß hierzu noch, mach . 2,\nSchluß der Beweisaufnahme dem Verteidiger \"unbekannte Momente,\n\nwie die jetzt behaupteten Sehstörungen, hervortreten .-\nkönnten, lag fern. -\nu II,\n\n„Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\n\"gesamten Inhalte nach geprüft, soweit es vom Angeklagten\nangefochten worden ist. Hierbei haben sich Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben mit Ausnahme\nder tateinheitiichen Verurteilung aus’ §§ 2 * Swv20, 21 Stve.\nDiese muß entfallen. a SE\n\n| 1. a): ‚Dagegen ist entgegen den Vortrage der Revision\ndie ‚Verurteilung wegen Widerstandes auch in ersten Falle.\nnicht zu leanstanden. Daß der Angeklagte Gewalt in Sinne\ndes § 113 .StGB engewen ıdet hat, indem er auf den Polizeibeamten losfuhr, \"der Sich nur ’urch einen Sprung zur. Seite\nvor. dem Überfahrenwerden retten Konnte\", bedarf keiner\nnäheren Erörterung (vgl. zoch BGH IM Stat N 113 Nr. 1).\n\n.Weiterer Feststellunge en zum äußeren Sachverhalt, und\nzwar.zur Straßenbreite.und zum Standort der Polizisten\nbedurfte es nicht. Was die Revision in diesem Zusammenhang\nweiter ausführt, wendet sich durchweg in unzulässiger Weise.\nBogen & die .dem Tatrichter vor:ehältene Beweiswürdigung. 'Das\n\nRevi icht kann auch nicht prüfen, ob die vom Tat-\n\n4 E VL\n\nrichter gezogenen Schlüsse näher oder ferner liegen als\nandere mögliche Schlüsse. Es kommt nur darauf an, ob: sie '\nmöglich sind. Das ist der Fall. Es ist nicht ummöglich, ‚daß\nder Angeklägte bei der festgestellten: Entfernung und der\neingehältenen Geschwindigkeit die Polizeibeamten recht-'\nzeitig erkennen konnte. Inwiefern es widersprüchlich sein\nsoll, daß’ der Polizeimeister Igww das Zeichen erst auf\neine Entfernung von etwa. 100 m gegeben hat, während nach\n'einer weiteren Ausführung des Schwurgerichts das Zeicheh\n(bei der Ortsbesichtigung). schon euf eine Entfernung\"von °\nmehreren hundert Metern erkennrar war, ist. nicht zu erkennen. Desgleichen ergi\". t sich‘ kein Anhaltspunkt. dafür,\n\n[e]\n[ai\nU)\n{je}\nDD\n\n- 7 -\n\ndaß das Schwurgericht gegen den Grundsatz verstoßen hat,\ndaß Zweifel im Bereiche des Tatsächlichen zugunsten des\nAngeklagten zu werten sind. Das Schwurgericht hat\nhinsichtlich der zu Ungunsten des Angeklagten getroffenen\nFeststellungen keinen Zweifel gehabt.\n\nb) Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht '.:\ndarlegt, die Voraussetzung des § 51 Abs.1 StGB seien nicht\ngegeben, sind sachlichrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.\nDas Schwurgericht unterscheidet zwar nicht ausdrücklich\nzwischen der Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit und der\ndes Hemmungsvermögens. Wenn es jedoch am Schluß der Ausführungen zu § 51 StGB heißt, \"daß bei dem Angeklagten\nzur Tatzeit eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gegeben war und zwar in der Forn einer Enthemmung\",\nso wiri hierdurch klargestellt, daß das Schwurgericht die\nVoraussetzungen des § 51 StGB nur insoweit als gegeben\nansieht, als es sich um die Hemmungsfähigkeit handelt.\n\nEntgegen der Behauptung der Revision hat sich das\nSchwurgericht auch nicht-ohne eigene Prüfung lediglich der\nAnsicht des Sachverständigen Dr. Feiiis angeschlossen. Diese\nBehauptung wird durch die ausführlichen Darlegungen des\nSchwurgerichts (UA 5.14 ff) widerlegt..\n\nc) Die tateinheitliche Verurteilung aus § 2 StVZO in\nVerkindung mit § 21 StVG kann jedsch keinen Bestand haben.\nVon der Urteilsverkündung am 1.0kto\"er 1965 dis zur Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft am 7.dJuni 1966\nsind mehr als drei Monate verstrichen, ohne daß eine auf\nVerfolgung gerichtete richterliche Handlung vorgenommen\nworden ist. . Gemäß § 67 Abs.3 StGB ist die Strafverfolgung\ndaher inzwischen verjährt. Der Senat hat dem in. entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs.1 StPO durch eine Änderung des\nerkennenden Teils des Urteiles Rechnung getragen. nn\n\n2. \"Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch\ngehen fehl.\n\n8 -\n\na): Allerdings hat das Schwurgericht im zweiten Falle.\ndes Widerstandes die Versagung mildernder Umstände nur.\nknapp begründet. Ersichtlich hat das Gericht aber bei. dem\nengen Zusammenhang mit dem. ersten Falle keinen Anlaß, gesehen, den ‚normalen Strafrahmen, an dessen unterer Grenze,\nes geblieben, ist, als für das Ver rhalten des Angeklagten\nunangemessen anzuschen.\n\n») Auch bei Versagung mildernder Umstände mußte das\nSchwurgericht allerdings prüfen, ob die Voraussetzungen des\n§ 27b StGB vorlagen. Auch diese Frage ist nicht ausdrücklich\nerörtert worden. Daraus läßt sich jedoch nicht schließen,\ndaß das Schwurgericht, das die Gefängnisstrafe von einen\nMonat ausdrücklich als erforderlich bezeichnet, den § 27b St@B\nübersehen hat. Angesichts der Tatsache, daß wegen des ersten\nFalles zugleich auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten erkannt worden ist, kann angenommen werden,\ndaß der Tatrichter die Anwendbarkeit des § 27b StGB stillschweigend ohne Rechtsirrtum verneint und einen ausdrücklichen\nAusspruch hierüber für überflüssig gehalten hat (vgl.\nBGH IM StGB § 27b Nr.l).\n\nc) Im ersten Falle sind die Angriffe dagegen, daß\ndie Voraussetzung des § 113 Abs.2 StGB verneint worden ist,\noffensichtlich unbegründet.\n\nDaß das Schwurgericht von der nach § 51 Abs.2 StGB\ngegebenen Möglichkeit, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen\nzu mildern, keinen Gebrauch gemacht hat, liegt im Rahmen\nseines Ermessens und kann nicht beanstandet werden.\n\nd) Auch sonst hat die auf die Sachrüge gebotene\nPrüfung des Strafausspruches keine Rechtsfehler ergeben.\nAuch der Wegfall der Verurteilung aus § 2 StVZO, § 21 Stve\ngibt keine Veranlassung zur Aufhebung im Strafausspruch.\n\n- 9.\n\nDie jetzt weggefallene tateinheitliche Verurteilung wär\nersichtlich. für die Strafhöhe ohne Bedeutung. en\n\n-3. Die Angriffe der Revision gegen die Dauer der\nSperrfrist nach § 42m StGB wenden sich nur gegen das tat- u\nrichterliche Ermessen. Die Ausführungen des Schwurgerichts _\nzu diesem Punkte lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Sehne . Siemer |\n075 Schmitt ° Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-13/5-str-436-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-13/5-str-436-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.233594+00:00"}}