{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-12-13_5_StR_423_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-12-13","aktenzeichen":"5 StR 423/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 423/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dr.Ernst-Günter Ode von LEERE\naus Beim,\n\ngeboren am EEEEEEED 1911 in Iuuuue,\n\nwegen Betruges\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.Dezember 1966, an der teilgenommen haben:\n\n„senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n' als ‚Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ee\n\n— als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Tr We aus DE —\n\n ..&ls Verteidiger,\n' Justizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\n‚des Landgerichts in Braunschweig vom 18.März 1966\n\nwird verworfen.\n\n_ Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des °\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nA En LT nn\n\nDie Strafkermer hat den Angeklagten wegen Betruges\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, .die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist\nohne Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die unter I1-4 und 5 - 7 der Revisionsbegründung\nerhobenen Rügen, die §§ 267 und 261 StPO seien. verletzt worden,\nsind unbegründet. § 267 StPO zwingt den Tatrichter nicht, die\nBeweismittel, auf denen seine Feststellungen beruhen,. in den\nUrteilsgründen mitzuteilen (Rüge I 7). Die Strafkammer kann\nsämtliche Tatsachen, die nach den Behauptungen der Revision\nunter Verletzung des .§ 261 StPO festgestellt worden sind,\nauf Grund von Erklärungen festgestellt haben, die der Angeklagte\noder Zeugen in der Hauptverkanälung - möglicherweise nach\nVorhalt der von der Revision und im Urteil erwähnten Schriftstücke -— gemacht haben, Daß Schriftstücke den Angeklagten\n\noder einem Zeugen vorgehalten worden sind, brauchte in der\nSitzungsniederschrift nicht vermerkt zu werden. Einer Verlesung\nder in Rede stehenden Schriftstücke bedurfte es bei dieser\nSachlage nicht. Das gilt auch für die unter I 4 der Revisionsbegründung erwähnten Schriftstücke,' deren in den’ Urteilsgründen\nwörtlich wiedergegebenen Teile nur kurz sind. Daß auch SCHERE\nden Angeklagten darauf hingewiesen hat, die Verträge seien auf\nunlautere Weise zustande gekommen (Rüge I 3), können die\nanderen zu solchen Hinweisen als Zeugen gehörten Mitarbeiter\ndes Angeklagten bekundet haben.\n\n2. Die unter I 5 der Revisionsbegründung erhobene\nAufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO) kann der\nRevision ebenfalls nicht zum Erfolge verhelfen. Die Strafkammer hat den Buchhalter N@8 in der Hauptverhandlung als\n\n-4-\n\na zn\n\nZeugen vernommen. Narauf, daß der. Tatrichter an. einen. Zeugen\nbestimmte Fragen nicht gerichtet habe, kann eine. Revisionsrüge\nnicht gestützt werden, Das Revisionsgericht vermag. nicht zu\nprüfen, ob ‚die Fragen nicht doch gestellt. worden sind.-\n\n3. Die Strafkamer hat äie ihr gemäß § 244 Abs. 2 StFo\nobliegende Aufklärungspflicht auch nicht. dadurch verletzt,\ndaß sie es unterlassen. hat, zu den unter. I8a-dder\nRevisionsbegrindung mitgeteilten Fragen einen Sachverständigen\nzu hören.\n\nEs brauchte sich der Strafkammer nicht, aufzudrängen, von\nÄmts wegen einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob\n‚der Umstand, daß nach dem Abschluß des. Gesellschaftsvertrages\nvom 20.Juli 1961 beim Bankhaus Nicolai weit mehr .als\n150. ‚000 DM eingegangen sind, ergibt, daß die Forderungen der\nvom Angeklagten in die offene Handelsgesellschaft eingebrachten Firma \"Ihr Möbelberaser\" (gegen. Kunden und Vertreter) am\n20.Juli 1961 mehr ais 70. 000 DM betrugen, und dieser im.\n\"Status\" von 20,Juli 1961 genannte Betrag, der nach den Feststellungen der Strafkammer zum größten Teil dubiose Forderun-\n‚gen gegen 'Künden und im ‚Worigen. Forderungen gegen Vertreter\naus Vorschüssen ‚betraf, daher. entgegen der Auffassung der\nStrafkammer nicht werbberichtigungspflichtig war, Das Urteil\nenthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte oder sein\n\"Verteidiger. in der Hauptverhandlung vor der Strafkamer .\nbehauptet hätten, jene Forderungen, die in. dem. nach den; Feststellungen vom Angeklagten selbst gefertigten \"Status\". vom-20.Juli 1961 mit 70.000 DM angegeben worden sind, hätten in\nWahrheit mehr betragen. E\n\n\"Die Fragen unter I es b-d der. Revioionabegründung\nkonnte und durfte ‚die Sträfkanmer bei.der hier gegebenen: ..\nSachläge ‚auf Grund eigener Sachkunde beantworten,- „Für; die Eu:\n\n-5._\n\n- Beantwortung der Frage unter 8 5, ob und gegebenenfalls.\n\n- welcher Wert dem \"good-will\" der Firma \"Ihr Möbelberater\"\nzukam, bedurfte es pei dem, was das Urteil über die Art. des\nGeschäftsbetriebes dieser Firma, die Arbeitsweise ihrer\nVertreter, die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kunden\nsowie die Finanzierungs- und Lieferungsmöglichkeiten der.\nFirma zur Tatzeit feststellt, keiner besonderen Sachkunde,\nDaß die Firma keinen irgenäwie erheblichen Geschäftswert _\nhatte, liegt bei dem festgestellten Sachverhalt auf der. Hand,\nDem entspricht im übrigen, daß auch der Angeklaste in dem\nnach den Feststellungen von innm selbst aufgestellten. \"Status!\nvom 20.Juli 1961 keinen Betrag für den \"good. will\" eingesetzt\nhat. Bei den Fragen unter 80 und d ging es in Wahrheit nicht\n-um bilanztechnische Dinge, sondern allein darum, ob und was\nder Angeklagte seinen Vertragsgegner Dogg» über die Rückbelastungen sagen mußte, die bereits eingetreten waren oder\nmit: denen er zu rechnen hatte und auch rechnete. Für die.\nBeantwortung dieser Fragen bedurfte es gleichfalls. keiner\nbesonderen Sachkunde.\n\n4. Erfolglos ist auch der Einwand, die Strafkammer habe\ndem: unter I 9 der Revisionsbegründung mitgeteilten Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers zu Unrecht nicht stattgegeben.\nDa der Verteidiger den Antrog nur hilfsweise gestellt hatte,\n\n: bedurfte die Ablehnung des Antrages keines Gerichtsbeschlusses\nnach § 244 Abs.6 StPO. Es genügte, daß die Strafkamer in\nden Urteilsgründen mitteilte, aus welchen Gründen sie dem.\nAntrage nicht stattgegeben hat. Das ist hier geschehen.\n\nDie Entscheidung der Strafkammer über den Antrag ist\nauch im Ergebnis eus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Über\ndie in dem Antrag enthaltene Behauptung,. daß ab August, 1961.\n\n- also’nach dem Abschluß des Gesell schaftsvertrages vom.\n20.Juli 1961 - \"weit mehr ols 150.000 DM beim Bankhaus\nNicolai eingegangen seien, brauchte die Strafkammer deshalb\n\n-6 -\n\nkeinen Beweis zu erheben, weil diese Tatsache aus recht-\n\"lichen Gründen für die Entschei dung ohne Bedeutung, war\n+..(8 244 Abs.3 Satz 2 StPO). Für die Beurteilung der Frage,\nob der Angeklagte sich durch den Abschluß des erwähnten\nVertrages eines Betruges schuldig gemacht hat, kam.es\n\n- \" insoweit nicht auf Zahlimgen an. die nach dem Abschluß des\n\nVertrages: zugunsten der Gesellschaft an das Bankhaus Nicolai\ngeleistet wurden, sondern allein auf die Forderungen,. ‚welche\ndie in die Gesellso chart eingehrachte Firma \"Ihr Möbelberater\"\"\nam 20.Juli'1961 hatte ind die, soweit es sich um die\nForderungen gegen Kunden und Vertreter handelte, in dem\n\"Status\" vom 20.Juli 1961 mit 70. COO IM angegeben worden .\nsind. Daß es sich bei den behaupteten nachträglichen Eingängen von weit mehr als 150.000 IM um Zahlungen gehandelt\nhätte, die - in Höhe von mehr als 70.000 IM - auf Forderungen aus der Zeit bis zum 20.Juläi 1951 geleistet worden wären,\nhat der Verteidiger aber in dem Antrage nicht behauptet,\n\nEine entsprechende Behauptung 1äßt sich dem Antrage nur .für\ndie in ihm weiterhin behaupteten Forderungen von 40.000 DM\n(Forderungen aus angearbeiteten Verträgen und Kundenwechseln)\nentnehmen. Diese Forderungen hat die Strafkammer in der\n\"berichtigten\" Aufstellung auf Seite 29c der Urteilsgründe\nzugunsten des Angeklagten berücksichtigt.\n\nÜber die weiteren in dem Hilfsbeweisamtrag behaupteten\nTatsachen Beweis zu erlieben, hat die Strafkamner. ohne Rechtsirrtum mit der Bagründung abgelehnt, daß diese Tatsachen...\nals wahr unterstellt werden können (§ 244 Abs,3 Satz 2 StPO).\nDas Urteil ergibt keinen Anhal.t dafür, daß die Strafkammer\nsich bei ihrer Entscheidung an die Wahrunterstellung. nicht .\ngehalten hätte,\n\nII. Die Sachrüge ist ebenfalls ohne Rrkole.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den im\nUrteil festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei.\n\n. [ er:\n\n' Das Urteil ergibt, daß der Angeklagte. durch positives,\nTun getäuscht hat, Er hat nech den Feststellungen der ‚Strafkammer, an die d>s Revisionsgericht getunden ist, den\n\"Status\" der Firma \"Ihr Möbelberater\" vom 20.Juli 1961,\nder durch unrichtige und unvoll ständige Angaben über Forderungen und Schulden cer Firma den Tindruok erwackte, daß ‚das,\n\"Geschäft, das er in die offene, Hendelsgesellschaft. einbringen\nsollte und aüch einbrachte, einen. Wert von, 50.000 DM hatte,\nwährend es in Wahrheit an den genannten Tage. mit mehr als.\n100.000 IM überschuläet wär, Selbsb gefertigt und dann\nDr.H@WB überlas sen, damit dieser ihn dem Vertragsgegner.\nDepenau erläuterte, was dieser in Gegenwart des Angeklagten\nund des Buchhalters N@W® tat. Der An ngeklagts hat nach den.\nFeststellungen durch dieses positive Tun bewußt dazu bei-.\n\n“ getragen, daß in Degiun irrige Vorste! Aungen über den\n\n: Wert des Geschäfts entstanden, und daß er auf Grund dieser.\nirrigen Vorstellungen den Gesellschaftsvertrag abschloß,\nder sein Vermögen schädigte. Darauf, ob der Angeklagte\nseinen Geschäftsgeener Damm auserdem durch pflichtwidriges\nUnterlassen getäuscht hat, kommt es hiermach nicht an.\n\nDas Urteil ergibt weiterhin auch, daß Depenau durch,\nden Abschluß des Gesellschaftsvertrages in seinem Vermögen\ngeschädigt worden ist. Dis Strafkawmer hat den Vermögensschaden ohne Rechtsirrtim darin gesehen, daß Depenau sich.\ndurch den Abschluß des Gesellschaftsvertragss zur Einzahlung eines Kapitalanteiles von 50. OCO. DM verpflichtete, >\nund - \"mangels einer gegenteiligen Vereinbarung - die ”\nMithaft für die Altschulden übernahn, daß er am 20. Juli 1961\n8.000 DM bar zahlte und am 28.Juwli 1961 auf Grund einer. am.\n20. Juli 1961 übernommenen Verpflichtung eine Eigentümer- “\nsrundschuld in Höhe von 66.000 DM, die auf dem Grundstück\n\n8 .-\n\nseines, Vaters in Iınmensen eingetragen war, im Namen\nseines. Vaters und. im Einverstäcdnis mit dem Angeklagten\ndem Bankhaus Nicolai auf seine Einlage und zur Sicherung\nvon Krediten, die das Bankhaus dem Angeklagten bereits\ngewährt hatte, abtrat.\n\nZweifelhaft ist allerdings, ob ein durch die oben\ndargelegte Täuschung herheigeführter Vermögensschaden im\nSinne des § 263 StGB auch nach darin gesehen werden kann,\ndaß Depenau Anfang Novenber 1961 als Bevollmächtigter\nseines Vaters auf einem anderen Grundstück seines Vaters\neine Grundschuld von 100.000 DM einvragen ließ und auch\ndiese dem Bankhaus Nicolai abtrat. Das Urteil läßt\nzumindest die Möglichkeit offen, daß DB seinen Irrtum\nüber die Vermögenslage der Firma \"Ihr Möbelberater! zu\ndieser Zeit bereits erkannt hatte. Hierauf kommt es indessen\nweder für den Schuld- noch für den Strafausspruch entscheidend an, Für den Schuldausspruch genügen die zuvor\nerwähnten Vermögensschäden, Bei der Bemessung der Strafe\ndurfte die Abtretung der Grundschuld von 100. 000 DM\nzum Nachteil des Angeklagten auch dann berücksichtigt\nwerden, wenn DW seinen Irrtum über die Vermögenslage\nder Firma \"Ihr Möbelberater\" inzwischen erkannt hatte,\nDenn das Urteil stellt fest, daß Dow die Grundschuld\nvon 100.000 DM nur abtrat, weil das Bankhaus Nicolai\ninzwischen weitere Sicherheiten verlangt sowie Dr. Hs\nund der Angeklagte ihm erklärt hatten, daß er nach dem\nGesellschaftsvertrag hafte,\n\nDO\n\nIII. Was die Revisior zur Rechtfertigung der Rügen\n\nsonst noch .vorsrägt, ist oflensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheilurg entsrricht Gem Autrage des Generalbundesanwalts.\n\n: Barsbeät - Schmiät.-. . Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-13/5-str-423-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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