{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-12-06_5_StR_579_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-12-06","aktenzeichen":"5 StR 579/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 579/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Fritz W ii aus CA,\ngeboren am EEE 1895 ir Tg,\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern u.2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.Dezember 1966\n\n1. nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen: ..\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Göttingen vom:5.September 1966\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte nicht in fünf, sondern in drei\nFällen der versuchten schweren Unzucht 5\nzwischen Männern in Tateinheit mit Unzucht\n\n. zwischen Männern schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch in den Fällen Iggmme, Hai,\nCE und BEE sowie im Gesamtstrafausspruch\nsamt den Feststellungen hierzu aufgehoben und\ninsoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen;\n\nSowohl gegenüber Le und Hi als auch\ngegenüber CB und Te 1iczt jeweils\nnur eine Tat im Sinne des § 73 StGB vor,\n\nda die Ausführungshandlungen sich zum\n\nTeil decken (BGHSt 6,81); die wörtlichen\nÄußerungen des Angeklagten, in denen die\nStrafkammer einen Teil der Verführungshandlungen sieht, haben sich gleichzeitig\n\nen Le und HB bezw. an Ce und\nDO zerichtet.\n\n2. auf Antrag des Generalbundesanwalts einstimmig\n: beschlossen:\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nnach § 349 Abs.2 StPO als. offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\n: Über die Kosten des Rechtsmittels hat das landgericht zu entscheiden.\n\nDie Strafkammer ist durch § 358 Abs.2 StPO nicht\ngehindert, in den Fällen La /Heles und Cem / Beinen\n\nauf Einzelstrafen zu erkennen, die höher als sechs Monate,\njedoch nicht höher als ein Jahr Gefängnis sind; die Gesamtstrafe darf die bisherige nicht übersteigen.\n\nSarstedt Koffka ,. Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-06/5-str-579-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-06/5-str-579-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.092697+00:00"}}