{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-12-06_5_StR_536_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-12-06","aktenzeichen":"5 StR 536/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n5_ StR 536/66\n(alt: 5 StR 140/65\n5 StR 544) NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Matrosen Karl-Heinz 7 mim ,\ngeboren am EEE 1939 ir Tome,\n\nzur Zeit einstweilig untergebracht,\n\nwegen Nötigung zur Unzucht\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.Dezember 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof. Dr. Sarstedt. en\nals Vorsitzender,, ,\nBundesrichterin Dr. Koffka -\nBundesrichter . Siemer.\n\"Bundesrichter | Dr. „Börker :\n\nBundesrichter EEE\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt wuzEn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus Dam.\n\nals Verteidiger, ed 2\nJustizangestellte m — . ;...::.\nals, Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des:Angeklaäten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 2;August 1966\nDer: Angeklagte: hat die. Kosten des Rechts-.\nmittels zu tragen. DEE\n\n'.='Von Rechts wegen - :\n\n& ründe\n\n:: Der Schüldspruch und der Ausspruch über die Freiheitsstrafe sind rechtskräftig. Schon das vorige Urteil des\nSenats betraf nur noch die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt..Diese hat das landgericht im jetzt angefochtenen Urteil wiederum angeordnet.\nDie Revision hiergegen bleibt erfolglos.\n\nDie Strafkammer hat über den Geisteszustand des\nAngeklagten zwei Sachverständige. gehört. Beide nehmen\nlaut Urteilsgründen eine. schwere. Psychopathie mit triebhafter Aggressivität besonders auf sexuellen Gebiete an.\nAus den Persönlichkeitsbeschreibungen der Sachverständigen,\ndie das Urteil ausführlich wiedergibt, zieht das Landgericht den rechtlichen Schluß, \"daß die Fähigkeit des\nAngeklagten, sein Verhalten seiner Einsichtsfähigkeit\nentsprechend einzurichten, zur Tatzeit erheblich‘ \"vermindert\nwar (§ 51 Abs.2 StGB)\". Dies bezeichnet die Strafkammer\nnicht als bloße Möglichkeit. Sie spricht vielmehr von\neiner \"sicheren: Überzeugung\" (UA S.6)..\n\nIm Gegensatz zum vorigen tatrichterlichen Urteil\nermöglichen diesmal die Einzelheiten tatsächlicher Art,\ndie in den Urteilsgrüriden festgestellt sind, es dem :\nRevisionsgericht, die rechtliche Beurteilung des lLandgerichts nachzuprüfen, Dabei ergeben sich gegen die\nAnwendung der §§ 51 Abs.2, 42b StGB keine Bedenken.\n\nEs ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\n\nmit dem Sachverständigen Prof.Dr VB in den\npsychopathischen Wesenszügen des Angeklagten, der seiner\n\nIntelligenz. nach \"unterdurchschnittlich bis leicht schwachsinnig\" ist, keine bloßen Charektermängel, sondern wegen\nihrer Häufung und ihres Zusammentreffens die sogenannten\nbiologischen. Voraussetzungen des § 51 StGB findet. Entgegen der Meinung. der Revision liegt insbesondere kein\nrechtlicher Fehler darin, daß der Tatrichter die Störung\ndes Hemmungsvermögens auch für den Fall als krankhaft.\nim Sinne des.§ 51 StGB ansieht, daß sie nicht auf einer u\nmöglicherweise. vorhandenen organischen Hirnschädigung,\nsondern auf einer angeborenen Abartigkeit beruht. Ebensowenig ist rechtlich zu bemängeln, daß die Strafkammer\n\ndie Verminderung der Hemmungsfähigkeit als erheblich im u\nSinne des zweiten Absatzes der genannten Bestimmung wertet.\n\nDie Revision behauptet, der Sachverständige Obermedizinalrat, Dr. SEE habe \"ausgeführt, daß er positiv\ndas Vorliegen des § 51 Abs.2 StGB nicht bejahen könne\",\nAuch der Sachverständige Prof.Dr. VB sco11 nach dem '\nVortrage der Revision zunächst erklärt haben, \"er könne '\nnicht mit Sicherheit das Gegebensein des .§ 51 ‚Abs.2 StGB\nzur Tatzeit bejahen\", obwohl es ‚immerhin wahrscheinlich\nsei. \"Aus pragmatischen Gründen\" soll er sich schließlich\"\nwegen der Rückfallgefahr \"zur Bejahung des Vorliegens .\ndes § 51 Abs.2 StGB entschlossen\", jedoch sogleich hinzugefügt haben, Leute wie der Angeklagte gehörten nicht in .\neine Heil- oder Pflegeanstalt. Die Revision meint, daß\nauf ‚Grund. dieser \"widersprüchlichen Ausführungen\" des\nSachverständigen. \"eine positive Feststellung, daß die\nVoraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB zur Tatzeit vergelegen haben, nicht erfolgen konnte\", Die Strafkammer\nhabe auch nicht pflichtgemäß aufgeklärt, ob sie den\nSachverständigen richtig verstanden habe.\n\nwe ee nn en\n\nAbgesehen davon, daß diese Ausführungen trotz’ ihrer\n\n“ Berufung auf das Sitzungsprotokoll unzulässig sind, soweit\n\"sie, sich. von. den Feststellungen des Urteils entfernen‘\n(BGH NIW 1966,63), verkennt die Revision die Stellung\n\nder ärztlichen Sachverständigen. Deren Aufgabe war es,\ndas Gericht über die körperlichen, geistigen, seelischen\nund charakterlichen. Eigenschaften des Angeklagten zu\nunterrichten. Soweit sie sich obendrein über die rechtliche Frage, ob § 51'Abs.2 StGB auf den Angeklagten\nanzuwenden sei, geäußert haben, mochte dies zwar nicht\nunzulässig sein. Sie hatten darüber aber nicht zu befinden. Darum ist es auch ohne besondere Bedeutung, wenn\nsie, wie die Revision behauptet, verschiedener Ansicht\n\ndarüber waren, ob die abnormen Wesenszüge des Angeklagten,\n\ndie ‚sie nach den: Urteilsgründen übereinstimmend beschrieben haben, sogenannten \"Krankheitswert\" haben,\n\nd.h. rechtlich die Voraussetzungen des. § 51.Abs,2 StGB\nerfüllen. Darüber hatte allein das Gericht zu entschöiden.\n\nDiese Grundsätze, mit denen sich die Binzelangriffe\nder Revision erledigen, ergeben sich aus der: ‚Entscheidung\nBGHSt 7,238, die der Senat schon am Schlusse seines\nvorigen Urteils in dieser Sache angeführt und die das -\nLandgericht in seinen Urteilsgründen sorgfältig beachtet\nhat.\n\nAuch seine Ausführungen darüber, daß die: öffentliche\nSicherheit es erfordert, den Angeklagten. wegen der. “\n\ndringenden Gefahr eines Rückfalls in einer Heil- oder\nPflegeanstalt unterzubringen (§ 42b StGB), sind frei von\n\nRechtsirrtun.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n\nanwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-06/5-str-536-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-06/5-str-536-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.073854+00:00"}}