{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-11-29_5_StR_546_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-11-29","aktenzeichen":"5 StR 546/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 546/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Johannes Wa» a. CHEN,\ngeboren am mm 1934 in OD (Ostpreußen),\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt -\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt nun\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim\nvom 5.August 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nnn\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge. ein Beweisamtrag auf Vernehmung\ndes Rechtsanwalts H@WB sei zu Unrecht nicht beschieden\nund ihm sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden, ist\n\nunbegründet,\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist ein\nsolcher Beweisamtrag nicht gestellt worden. Es brauchte\nsich dem Gericht auch nicht aufzudrängen, Rechtsanwalt\nHeller von Amts wegen zu hören. Abgesehen davon, daß das\nin der Revisionsbegründung wiedergegebene Beweisthema\nsich gar nicht aus der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten ergibt, hätte die Strafkammer\nauch der in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptung keine Bedeutung für die Entscheidung zuzumessen\n\nbrauchen.\n\nII.\n\nDie Sachrüge richtet sich ausschließlich gegen die\nallein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Sie\nenthält, entgegen den Darlegungen der Revision, keine\nVerletzung von Denk- und Erfahrungssätzen.\n\nDie Strafkammer hat auch nicht gegen den Satz\nverstoßen, daß nur erwiesene (nicht nur mögliche)\nTatsachen als Indizien behandelt werden dürfen. Der\n\nZusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß die Strafkammer\nihre Überzeugung nur auf die Beobachtungen der Zeugen Ta»\nund DW, das Auffinden der Brieftasche durch den Zeugen\nMB und das Verhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gestützt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-29/5-str-546-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-29/5-str-546-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.936613+00:00"}}