{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-11-22_5_StR_547_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-11-22","aktenzeichen":"5 StR 547/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 547/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Klaus-Dieter PD CumsmmEmm> zus 1 Mumie\nKreis OdmmiuEm,\n\ngeboren am EEE 1933 ir LA\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht mit Todesfolge\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n.. Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer.\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof. Dr nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr ED aus Gun\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Göttingen vom 14. Juli 1966\nwird verworfen. =\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\nDem Angeklagten wird die nach dem 14. Juli 1966\n\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nMit Unrecht beanstandet die Revision das Verfahren.\n\nl. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers\nergibt das Protokoll, daß \"aie Skizze in die Hauptverhandlung\neingeführt worden ist\".\n\nNach der Sitzungsniederschrift ist dem Angeklagten\n\"das bei seiner Verhaftung hei ihm gefundene Notizbuch\n(Spurenakte I, B1.118) vorgelegt\" worden, und er hat sich\ndann zum Notizbuch und insbesondere zu.der darin enthaltenen\nSkizze im einzelnen geäußert. An einem späteren Verhandlungstag hat der Schriftsachverständige ib \"den Verfahrensbeteiligten die Skizze Blatt 118. der Spurenakte erläutert\"\nund zu den Einzelheiten der Skizze Stellung genommen.\n\nUnter diesen Umständen versteht sich von selbst, daß\ndie Skizze - zumindest bei der letzten Gelegenheit - auch\nvom Gericht angesehen worden ist. Denn eine Erläuterung der\nSkizze durch den Schriftsachverständigen, so wie sie hier\nbeurkundet wird, kann nur ladurch geschehen sein, daß auch\ndie Mitglieder des Gerichts das zu erläuternde Notizbuchblatt betrachtet haben.\n\n2. Abwegig ist der ‚Vorwurf .des Beschwerdeführers, die\nVorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien\ndadurch verletzt worden, . daß in nichtöffentlicher Sitzung\neine kurze Unterbrechung der Hauptverhandlung angeordnet\nworden sei.\n\nDiese Mitteilung des Vorsitzenden war nicht Teil der\n\"Verhandlung\" im Sinne des § 169 GVG. Das Schwurgericht\nhätte sich auch ohne die ausdrückliche \"Anordnung\" für kurze\nZeit aus dem Sitzungssaal entfernen können. Daß aber die\n\n- 4 -\n\nÖffentlichkeit sofort nach Rückkehr des Gerichts wiederhergestellt worden ist, räumt die Revision ein.\n\nII.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Einzelangriffe\nder Revision und auf die allgemeine Sachrüge hat ehenfalls\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt,\n\n1. Das Einzelvorbringen ist überwiegend unzulässig,\nweil es sich nur. gegen die Beweiswürdigung als solche\nwendet. Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, daß\nalle denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters\nim Revisionsrechtszuge hinzunehmen sind.\n\nOb den schriftlichen Entscheidungsgründen stets eine\n\"Beweiswürdigung\" beizugeben ist, mag dahinstehen; keinesfalls muß das Urteil sämtliche Üt:!erlegungen des Gerichts\nmitteilen, die zu den Feststellungen geführt haben.\n\nDenkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hat das\nSchwurgericht nicht verletzt. Soweit die Revision dies\nbehauptet, will sie in Wahrheit nur die (rechtsfehlerfreie)\nBeweiswürdigung des Urteils durch ihre eigene ersetzen.\nDas gilt auch für die Rüge, auf Seite 28/29 UA sei\ndem Tatrichter eine Begriffsvertauschung (quaternio\nterminorum) unterlaufen.\n\nu > u\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls. \\\nrechtsfehlerfrei. Die Feststellung, daß der Angeklagte\nam Tage vor der Tat vergeblich versucht hatte, das Mädchen\nzu küssen, steht nicht in unlösbaren Widerspruch zu dem\nals straferschwerend angesehenen Umstand, daß der Angeklagte durch sein sonstiges Verhalten \"in Inge: 1\nein gewisses Vertrautheitsgefühl ‚geweckt\" und diese\n\"Arglosigkeit\" dann am Tattage \"verwer! lich ausgenutzt\"\nhat,\n\nDie Entscheidung entepricht. dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n'Börker ° Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-22/5-str-547-66","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-22/5-str-547-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.796731+00:00"}}