{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-11-22_5_StR_530_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-11-22","aktenzeichen":"5 StR 530/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 530/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Hans Auen aus BEEEB (Holstein),\ngeboren am > 925 in Kup,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals. Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter: Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Itzehoe\nvom 9.August 1966:mit den Fests stellun\n\nZuUUy LU u v2 25\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Kiel\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\"\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in zwei Fällen und‘ wegen einer fortgesetzten\nBeleidigung verurteilt. nn\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts: Sie’hat Erfolg.\n\nI. Die beiden Fälle der Unzucht mit Kindern\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts nahm der\nAngeklagte im Sommer 1965 viermal unzüchtige Handlungen\nmit der damals 13jährigen Margarete VEREEEEEEE» und\neinmal mit der gleichaltrigen Doris Dein vor. Die Strafkamner sieht auf Grund der Aussagen der Mädchen als erwiesen an, daß der Angeklagte jede von ihnen einmal nach\nihrem Alter gefragt und dieses daraufhin erfahren hat\n(VA 8.11/12). Das Jandgericht hält zwar für möglich,\ndaß der Angeklagte geglaubt habe, die Kinder gäben ihm\nein zu geringes Alter an. Es sagt aber, er habe jedenfalls\nZweifel in dieser Richtung gehabt, habe sich jedoch\nbewußt darüber \"hinweggesetzt und es billigend in Kauf\ngenommen, daß.die Mädchen erst..13 Jahre alt warer!' (UA S.13).\n\nWas die Vorstellungen des Angeklagten vom Alter\nder beiden Mädchen betrifft, so dringt die Revision in\ndem einen Falle mit der Aufklärungs-, in. dem anderen mit\n\nder Sachrüge durch.\n\n1. Fall: Doris Dam\n\n. Entgegen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung\nhatte Doris De, wie die Revision richtig vorträgt,\nbei ihrer Vernehmung \" durch die weibliche Kriminalpolizei\nam 22.März 1966 erklärt, der Angeklagte habe sie nicht\nnach ihrem Alter gefragt (Bl.30 R unten d.A.). Es hätte\nsich daher der Strafkamner aufdrängen müssen, über diesen\nPunkt die Verhörsbeantin als Zeugin zu vernehmen.‘ Darin,\ndaß dies nicht ‚geschehen ist, sieht’ die Revision‘ mit\nRecht eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht\nnach 8 244: Abs. 2 StPO. =\n\n‚2. Fall Margarete |\n\n':Hier nimmt das Landgericht eine fortgesetzte Handlung\nmit vier unselbständigen Einzelakten an. Nachdem es in\nden Urteilsgründen das dritte Vorkommnis beschrieben hat,\nfährt es fort, dieses Mal habe der Angeklagte das Mädchen\nnach seinem Alter gefragt und erfahren, daß es 13 Jahre\nalt war (UA S.5). Daß er dies schon vorher erkannt oder\nwenigstens damit gerechnet habe, stellt das Urteil: nirgends\nfest. Es sagt vielmehr an anderer Stelle sogar, der Angeklagte ‚habe das Alter des Mädchens \"zumindest ‚bei dem\nletzten Vorfall\" gekannt (UA S.11).\n\nFür die ersten drei unselbständigen Einzelakte fehlt\nes also an einer hinreichenden. Feststellung über den\nVorsatz. Infolge dieses sachlichrechtlichen Mangels muß\ndie Verurteilung wegen des Falles VenmmmD im, vollen\nUmfange mit allen Feststellungen aufgehoben werden, weil\ndas Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen\nhat und dieser Schuldspruch unteilbar ist. |\n\nII.-Die Beleidigung\n\nEtwa Ende 1964 oder Anfang 1965 nahm der Angeklagte\nmit der 14 jährigen Ursula e _) unzüchtige Handlungen\nvor. Die Eheleute cams haben am 4. März 1966, also über\nein Jahr später, Strafantrag gestellt (Bl. 7 d. A. ).\n\nGegen die Rechtzeitigkeit dieses Antrages, die der\nSenat im Wege ‘des Freibeweises zu prüfen hat, bestehen\nBedenken. Wie die Revision mit Recht vorträgt, ergeben\n‘sich aus den Strafakten Anhaltspunkte dafür, daß die\nEltern, die in der Hauptverhandlung nicht als Zeugen\nvernommen worden sind, möglicherweise nicht erst frühestens\nam 5.Dezember 1965 (vergl. RGSt 71,358,359), sondern\nschon eher Kenntnis von Tat und Täter hatten. Wegen der\n‚Einzelheiten .wird auf. Seite 4/5 der Revisionsbegründung\nBezug genommen. Zu der darin erwähnten polizeilichen Aussage\n‚der Frau PB: (B1. 43 f d.A.) hat der Bundesanwalt ergänzend noch auf die. Erklärungen der Lehrerin Le\n(Bl. 4,105 d.A, ) verwiesen.\n\nGrundsätzlich hat zwar das Revisionsgericht selbst\ndie Tatsachen aufzuklären, von denen die Rechtzeitigkeit\ndes Strafantrages abhängt. Die Sache muß aber wegen der\nFälle Margarete We und Doris Demmmie ohnehin an\ndas Landgericht zurückverwiesen werden. Jedenfalls bei\nsolcher Lage erscheint. es dem Senat zulässig, erforderliche umfangreiche Ermittlungen über die Rechtzeitigkeit\ndes Strafantrages dem Tatrichter zu überlässen. Das Urteil\nwird daher im vollen Umfange ı mit allen Feststellungen u\naufgehoben, : : on u\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nFür die neue Verhandlung wird. darauf hingewiesen,\ndaß die Strafantragsfrist des § 61 StGB in Fällen der\nsogenannten Gesamtvertretung entgegen der Meinung der\nRevision erst dann zu laufen beginnt, wenn alle Vertretungsberechtigten, im vorliegenden Falle also beide Eltern,\nKenntnis von Tat und Täter haben (RGSt 47,338).\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nDr,Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-22/5-str-530-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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