{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-11-22_5_StR_485_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-11-22","aktenzeichen":"5 StR 485/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 485/66\n(alt: 5 StR 577/64)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Arthur HF oe aus Dem ,\ndort geboren am ae 1895,\n- Sachbezeichnung: Ke u.a. -\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.November 1966, an der teilgenommen haben:\n\n' Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt.\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\n‚als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwält beim Bundesgerichtshof Dr. me\n\nEr \"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n. Rechtsanwältin von U) aus Dam\n“als Verteidigerin,\nJustizangestellte u»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n\n29.April 1966\n1. im Falle II 6 der Anklage aufgehoben; in\n£ 7-\n\ndiesem Falle wird das Verfahren auf Kost\n\nder Landeskasse. vorläufig eingestellt,\n\n2. im Gesamtstrafaussprüch samt gen Feststellungen aufgehoben.\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIII. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Gesam\nstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts jzurückverwiesen, die auch über die\n\nen\n\nt-\n\nweiteren Kosten des Rechtsmittels zu. ent- .-\n\nscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nA\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat zu einem kleinen\nTeile Erfolg. Sie führt nür im Falle II 6 der Anklage und\ndamit im Gesamtstrafausspruch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. .\n\n1. In den übrigen Fällen ergibt die ‚Prüfung des\nUrteiles auf die Sachrüge keine Rechtsfehler. Das Einzelvorbringen der Revision ist durchweg unzulässig, weil es\nnicht rechtlicher,. sondern tatsächlicher Natur ist\n(§ 337 StPo). ‚Das Landgericht war auch nicht verpflichtet,\nzu jeder Zeugenaussage in den Urteilsgründen Stellung\nzu nehmen. Gegen den Grundsatz, daß Zweifel im Tatsächlichen\nzugunsten des Angeklagten zu werten sind, hat es nicht\nverstoßen. Das. Urteil ergibt an keiner. Stelle, daß die\nStrafkammer Zweifel an der Richtigkeit ihrer Feststellungen\ngehabt hat. Schließlich hat das Landgericht auch nicht\nverkannt, daß den Angeklagten keine Beweislast trifft.\n\nWenn es an der von der Revision bezeichneten Stelle heißt,\nder Angeklagte habe für einen \"zu seiner Entlastung ent-Scheidenden Umstand keine Beweismittel benannt\", so ist\n\ndas nicht zu beanstanden. Denn die Strafkammer war - wie\nim Urteil vorher ausdrücklich gesagt worden ist - auf\nGrund der früheren Bekundungen des Zeugen CE von\n\nder Täterschaft des Angeklagten im Falle II 1 der Anklage\nüberzeugt und führt nun aus, daß der Angeklagte diese Überzeugung nicht habe erschüttern können.\n\n2..Nicht bestehenbleiben kann die Verurteilung wegen\ngewerbsmäßiger Hehlerei im Falle II 6 der Anklage (UA S. 11).\nDie Strafkamner leitet den bedingten Hehlereivorsatz des\nAngeklagten in Bezug auf die. beiden gestohlenen Fotoapparate\ndaraus ‚her, daß er von dem Zeugen CE \"bereits die\ngestohlenen Uhren und Schmuckstücke (Fall :II:5 der Anklage)\nzum Zwecke des Absatzes entgegengenommen habe\", über deren\n\n-4-\n\nstrafbare Herkunft er sich klar gewesen sei. Hierbei\nübersieht die Strafkamner, daß der Diebstahl und damit\nauch die Hehlerei des Angeklagten im Falle II 5 nach den\nUrteilsfeststellungen erst im Dezember 1960 begangen worden\nsind, also nach dem Erwerb der Fotoapparate im November 1960.\nWie die Revision mit Recht geltend macht, kann sich dem\nAngeklagten nicht aus den zeitlich erst nach der Übernahme :\ndes Stehlgutes liegenden Umständen die Möglichkeit eines -\nstrafbaren Vorerwerbs der Fotoapparate aufgedrängt haben.\n\nDie Revision hat beantragt, in diesem Falle den Angeklagten bereits durch das Revisionsgericht freizusprechen.\nDem vermag der Senat nicht zu entsprechen, weil nicht\nausgeschlossen erscheint, daß in diesem Falle in einer\nneuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden\nkönnten, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers\nführen würden. Der Senat hat aber in diesem Falle das\nVerfahren entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs.1 und 2 StPO vorläufig eingestellt, weil\ndie im Falle II 6 verhängte Strafe neben den Strafen in\n\n-5_\n\nden übrigen Fällen nicht ins Gewicht fällt. Diese .\nEinzeistrafen sind sämtlich höher als. die im Falle II 6\nverhängte Strafe und ersichtlich durch diese nicht,\nbeeinflußt worden. Sie’ Köhnen daher bestehenbleiben, _\nso’ \"aaß\"nur die Gesamtstrafe, die durch den Wegfall der\nStrafe ‚im Falle IL 6 ihre ‚Grundlage verloren hat,\naufgehoben werden mußte.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n- Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-22/5-str-485-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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