{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-11-22_5_StR_419_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-11-22","aktenzeichen":"5 StR 419/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 419/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Kurt J EEE\n\naus Gm,\ngeboren am Es 1908 in Damme,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, - .:\nBundesrichter Schmidt.\n Bundesrichter Siemer\nBundesrichter. Dr.Börker:\nBundesrichter Kersting |\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE» =\nals Vertreter der: Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin CB: 1.5 DB: -\nals Verteidigerin, | GE\n‚Justizangestellte a . ...:\n‚als, Urkundsbeamtin ‚der Geschäftsstelle, -\n\nBerichtigt\n\ndurch :\n.anhängenden\n‚Beschluß\n. vom.\n6.Dezember\n1966 .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird:\n\ndas Urteil des ‚Schwurgerichts, in Lüneburg\nvom 15. Februar 1966 mit.den Feststellun-\n\"gen aufgehoben.\n\nDie ‚Sache wird an.das. Schwurgericht' in:\n\nHannover zurückverwiesen, das auch: über\n\n...die. Kosten des..Reehtsmittels zu EEE\n‚entscheiden hat. ME\n\n_ Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n\"Das $chwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nvier Fällen zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, \"die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt,\nhat Erfolg. Das angefochtene Urteil kann aus verfährensrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben.\n\nDas Schwurgericht hat, entsprechend dem Beweisamtrag\nder Verteidigung, angeordnet, die. Putzmacherin Helene\nAB aus Toronto/Kanada, die bereits :im Jahre 1961 im\nErmittlungsverfahren konsularisch vernommen worden war, als\nZeugin zu hören, und zwar vor dem. erkennenden Gericht. Es\nkann dahingestellt bleiben, ob es nach Eingang des Telegramms\nder Zeugin, daß sie, wegen schwacher Gesundheit nicht (vor\ndem Gericht in der Deutschen Bundesrepublik) erscheinen könne,\nihre nochmalige Vernehmung wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels ablehnen durfte (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO). Jedenfalls\nwar der Tu«trichter hier auf Grund der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs.2 StPO) gehalten, ihre nochmalige Vernehmung her-\n\nbeizuführen.\n\nDie Vernehmung des Zeugen Zeev TB hatte ergeben,\ndaß dieser in der Hauptverhandlung: etwas anderes aussagte\nals bei’ früheren Vernehmungen. Soweit 'ersichtlich, hatte er\nbislang zwar auch bekundet, daß nach der Räumung des\nGroßen Ghettos in 'Tschenstochau ‘der Angeklagte die in einem\nHause des ehemaligen Großen Ghettos versteckte Frau 7 eimuuiuu\nmit ihren beiden Kindern auf die Straße brachte; er erwähnte\naber nichts davon, daß nicht er, sondern sein Bruder Dov\n(DEE) iie Erschießung dieser drei Personen gesehen habe,\nund daß er (Zeev T.) selbst in dieser Zeit gerade in eine\nin dem Hause befindliche Fahrradwerkstatt habe gehen müssen,\n\n-4-\n\nEr hatte früher, nicht einmal zum Ausdruck ‚gebracht, daß sein\n‚Bruder Dovy. bei dem Vor fall übernaupt anwesend war (Nieder-.\nschrift. über seine kusange, vor dem Untersuchungsrichter..vom\n\n6. Dezember 1962. Sunderbandl Jericho B1.88. ff d.A.). Erstmalig\nvor ‚dem Schwurgericht am 19. Januar 1966. bekundete ‚er, nicht er,\nsondern sein Eruier Dor sei Augenzeuge der Erschießung. von\nFrau ZB und ihren beiden Kindern gewesen (UA 5.36).\n‚Das bestätigte allerdings bald darauf Dov TB vor der\nPolizei. In Tel, Aviv (Sonde: \"band: Jericho Bl. 127 If d.A. I... Bei\nder Länge der. seit den Verfolgü ingsmaßnahmen ‚gegen die jüdische\nBevölkerung in Tschenstschau in. den Jahren 1942/1943 verflossenen ‚zeit wußte. sich unter diesen Umständen, jedoch. dem\nTatrichter die Erwägung aufdrängen, daß es sich. bei. der- von\nder Zeugin Ai in ihrcr konsularischen Vernehmung angeführten Erschießung einer Traun Zum mii einem Kinde trotz\neinzelner Abweichungen um den gleichen Vorfall, wie die Brüder\nTe ir schil derten, gehande it heben könnte. Angesichts\ndes Wechsels in der Aussagc eines der beiden Tatzeugen in\neinem \"nicht unwesentlichen Punkte\" durfte das Schwurgericht .\nsich, noch dazu in Wicerspruch zu dem zuvor gefaßten Beschluß,\ndie Zeugin Ale noch einmal. zu vernchmen, nicht mit dem\nbloßen Verlesen der Niederschrift über deren konsularische\nVernehmung aus dem Jahre 1961 be gnügen zumal ihm deren\n\nrein bekannt war.\nAufklärungspflicht, die Zeugin Aliimgp erneut zu vernehmen,\num ihr die Aussagen der Brüder Tel» vorzuhalten. Es war\nnicht ausgeschlossen, 458 auch sie dabei etwas anderes ausgesagt hätte als bei ihrer früheren konsulari schen Vernehmung.\nWenn die Zeugin wegen jhres angegriffenen Gesundheitszustandes\nnicht willens war, zur Vernehmung nach Lüneburg zu kommen\n(vgl. § 251 Abs.1 Nr.2 StPO), bestand die Möglichkeit, sie im\nWege der Rechtshilfe durch ein kanadisches Gericht oder\n\n(etwa aus Beschleunigungsgründen) abermels durch den deutschen\nKonsul in Toronto vernehnen und gegebenenfalls auch vereidigen zu lassen (vgl. dazu Grützner, Internationaler Verkehr in\n\nStrafsachen, Bä.II Abschn. II K 1). Da sich unter den gegebenen\n\nhr vnt\nkot es di\n\n2\n\nei e\n\ninhalt von vornlie\n\n. 5.\n\n5.\n\nUmständen das Außerachtlassen dieser Möglichkeit nicht mit der\nAufklärungspflicht des Tatrichters vereinbaren ließ, ist das\nUrteil aufzuheben, soweit es sich um die Tötung der Frau\nZimmermann und ihrer beiden Kinder handelt, ohne daß es eines\nEingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge\nbedarf.\n\nEs ist nicht ausgeschlossen, daß die Verurteilung. des\n\nuno\n\nAngeklagten wegen dieser Tötungen das Schwurgericht auch bei\n\nu Bildung seiner Überzeugung im Falle der Tötung einer weiteren\n\njüdischen Frau zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.\nDaher erscheint es erforderlich, das Urteil auch in diesem\n' Falle aufzuheben.\n\nSarstedt . Schmidt Siemer\n\nBörker Kersting\n\n5_StR_ 419/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nBeschNiluß\nin der Strafsache\n\ngesen\n\nden Versicherungskaufmann Kurt SB zus CE,\ngeboren am EEE 1905 in Tem,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.Dezember 1966 beschlossen:\n\nDer entscheidende Teil des Urteils vom\n22.November 1966 wird im Wege der Berichtigung\ndahin gefaßt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Te wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom\n15.Februar 1966, soweit es ihn verurteilt, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache an das Schwurgericht in\nHannover zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmiitels zu entscheiden hat.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-22/5-str-419-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-22/5-str-419-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.739955+00:00"}}