{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-11-22_5_StR_412_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-11-22","aktenzeichen":"5 StR 412/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_412/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemann Werner P mm aus Nimm za» dam dm,\ngeboren an EEE 1945 in Heim,\n\nwegen Diebstahls in Tateinheit mit\ngemeinschaftlicher Zollhinterziehung (§ 401b AbgO)\n\nAuf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in\nCelle vom 18.Aprıl 1966 hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs, nachdem er den Ceneralbundesanwalt gehört\nhat, in der Sitzung vom 22.November 1966 durch den Senatspräsidenten Prof,Dr.Sarstedt und äie Bundesrichter Schmidt,\nSiemer, Dr.Börker und Kersting beschlossen:\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht in Celle\nzur eigenen Entscheidung zurückgegeben.\n\nGründe\n\nGegen den Angeklagten hatte das Amtsgericht in\nNienburg an der Weser durch Strafbefehl vom 7.April 1965\n- 4 Cs 206/65 - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in\nTateinheit mit Steuerhinterziehung (§§ 242,47 StGB,\n§ 396 Abg0O) eine Geldstrafe verhängt. Über die Einzelheiten der Tat stand im Strafbefehl, der Angeklagte werde\nbeschuldigt, am 7.Februar 1965 in Cuxhaven auf einem in\nder Werft liegenden Heringslogger aus dem Zollspind\ngemeinschaftlich mit anderen Seeleuten 3 Stangen unversteuerte Zigaretten entwendet, davon 1 Stange zu\n200 Stück erhalten und diese nicht zur zollamtlichen\nAbfertigung gestellt zu haben.\n\nDer Strafbefehl. wurde rechtskräftig. Der Angeklagte\nbezahlte die Geldstrafe,\n\nSpäter erhob das Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder\ngegen den Angeklagten auf Grund derselben Tat beim Amtsgericht in Nienburg an der Weser eine Anklage wegen\n\"Steuerhinterziehung in bandenmäßiger Form (§§ 396 Abs.2,\n401b Abs.2 Nr.1 AbgO)\". Entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft eröffn-.: *°- Am*+serricl’ Inc Hauptverfahren\n\ngemäß dieser Anklage. Durch Urteil vom 21.Dezember 1965\n\n-4 Ds 202/65 - erklärte es den Strafbefehl vom 7.April 1965\nfür gegenstandslos, verurteilte den Angeklagten \"wegen\nVergehens nach § 401b Abs.2 Nr.! AbgO (Steuerhinterziehung\nin bandenmäßiger Form)\" zu einer Gefängnisstrafe von drei\nMonaten und setzte diese zur Bewährung aus.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt. Sie\nbemängelt hauptsächlich, daß das Amtsgericht den Angeklagten nicht auch wegen Diebstahls, verübt in Tateinheit mit dem Steuervergehen, verurteilt hat. Das\nHauptzollamt rügt mit s:iiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision, daß nicht neben der Gefängnis- eine\n\nGeldstrafe verhängt worden ist.\n\nDas Oberlandesgericht in Celle hält wegen der Rechtskraft des Strafbefehls vom 7.April 1965 das zweite Strafverfahren für unzulässig und will dieses einstellen, Daran\nglaubt es sich jedoch gehindert durch Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs (BGHSt 3,13; 9,10; 18,141) und durch\nein Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt a,M. vom\n\n5.September 1951 (NIW 1952,158 = MDR 1952, 55). Es hat\ndaher die Sache nach 8 121 Abs.? GVG dem Bundesger ichts-\n\nhof mit der Frage vorgelegt,\n\n\"ob der Grundsatz der Durchbrechung der Rechtskraft eines Strafbefehls auch dann gilt, wenn\nneue Tatsachen oder Beweismittel gegenüber dem\nbeim Erlaß des Strafbefehls bekannten Sach-\n\nverhalt nicht vorhanden. sind\".\n\nDer. Generalbundesanwalt hält in seiner Stellungnahme\nvom 2.November 1966 die Vorlegung für zulässig, aber\nunbegründet. Er beantragt, zu beschließen,\n\n. der. Grundsatz der beschränkten Rechtskraftwirkung des Strafbefehls gelte auch dann,\nwenn der Amtsrichter den die erhöhte Strafbarkoit der Tat begründenden rechtlichen\nGesichtspunkt schon beim Erlaß des Strafbefehls hätte erkennen können.\n\nDer Senat verneint jedoch die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs.2 GVG. Die beabsichtigte Entscheidung des Oberlandesgerichts weicht nicht von einer\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen\nOberlandesgerichts ab.\n\nDie Urteile BGHSt 3,13; 9,10 und 18,141 stehen schon\ndeshalb nicht entgegen, weil damals, wie äuch der Generalbundesanwalt ‚ausführt, erst \"nach Rechtskräft des Strafbefehls Tatsachen bekanntgeworden waren, die eine andere\nrechtliche Würdigung des Tatgeschehens rechtfertigten\".\nÜber Fälle dieser Art greifen zwar die Gründe der genannten\nUrteile und der Leitsatz BGHSt 3,13 durch ihre allgemein\ngehaltene Fassung hinaus. Sie haben aber insoweit keine\nnach § 121 Abs.2 GVG bindende Wirkung (BGHSt 18,324).\n\nDiese fehlt für den vorliegenden Fall auch’ den\nEntscheidungen BGH NJW 1951,894° und OLG Frankfurt a.M.\nNJW 1952, 15879 = MDR 1952,55. .Der Generalbundesanwalt ist\nzwar anderer Meinung, weil ‘sich diesen beiden Urteilen\nentnehmen lasse, \"daß in den dort behandelten Fällen die\n- den gesteigerten Unrechtsgehalt der Tat begründenden\nUmstände schon beim Erlaß der Strafbefehle bekannt waren\nund deshalb vom Strafbefehlsrichter hätten berücksichtigt\nwerden können\". Der hier zu entscheidende Fall liegt aber\nnoch wesentlich anders.\n\nEs geht jetzt darum, ob die neue Strafverfolgung\ntrotz der Rechtskraft des Strafbefehls deshalb zulässig\n| \"ist, weil keine bloße Steuerhinterziehung nach § 396\nAbs.2 Abg0, wie sie im Strafbefehl angenommen worden ist,\nsondern ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen nach\n§ 401b Abs.2 Nr.1 AbgO vorliegt. Dieses wird dadurch\ngekennzeichnet, daß sich der Täter \"nit zwei oder mehr\nPersonen zu gemeinschaftlicher Ausübung der Zollhinterziehung ... verbindet und das Vergehen gemeinschaftlich\nmit ihnen ausführt\". Daß der Angeklagte dies getan hatte,\nhätten der Staatsanwalt, der den Strafbefehl: beantragt,\nund der Richter, der ihn erlassen hat, den Ermittlungsakten nicht nur entnehmen können, sie haben es vielmehr\nsogar erkannt. Denn. im Strafbefehl stehen ausdrücklich die\nWorte \"gemeinschaftlich mit anderen Seeleuten\". Schon\n\"aus dem Strafbefehl selbst geht also hervor, daß der darin\nmitgeteilte Sachverhalt, vom Diebstahl abgesehen, richt\nals: bloße Steuerhinterziehung nach § 396. Abs. 2.Abg0,\n\n. sondern als Vergehen nach § 401b Abs.2 Nr.! AbgO hätte\n\ngeahndet werden müssen. Dieser rechtliche Fehler bei der\nAnwendung des Strafrechts auf die im rechtskräftigen\nStrafbefehl enthaltenen Tatsachen soll durch das zweite\nStrafverfahren beseitigt werden. Daß auch dies zulässig\nsei, ist bisher nicht entschieden worden.\n\nDas Urteil BGH NJW 1951,894° billigt die Verurteilung\neines Angeklagten \"wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen die 8§§ 1, 5 und 16 des Gesetzes\nüber den Verkehr mit unedlen Metallen\". Der rechtskräftige Strafbefehl war mit der Beschuldigung ergangen,\n\"fortgesetzt handelnd ohne die vorgeschriebene Erlaubnis\nunedle Metalle -zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben zu haben\" (§§ 1, 16 Abs.1 Nr.1 des ‚genannten Gesetzes). Ob aus ihm hervorging, daß der Angeklagte die\n\nMetalle von Minderjährigen erhalten hatte /§§ 5, 16 Abs.1\nNr.4 des Gesetzes), mag auf sich kershen, Jedenfalis kann\nim Strafbefehl nicht gestanden haben, d\n\ner Angeklagte habe\n\"beim Ankauf gewußt oder den Umständen nach annehmen müssen,\ndaß die Metalle mittels einer strafbaren Handlung erlangt\nwaren (§ 259 Abs.1 StGB)\n\nDas Urteiil des Cberlandesgerichts in Frankfurt a.M.\nvom 5.September 1951 (HdW i952,158 = MDk 1952,55) deutet,\nsoweit es veröffentlicht. ist, den Sachverhalt nur‘ an. Er\nist ausführlicher in cz Entscheidung BVarft NIW 1954,69\nwiedergegeben, äle auf eine Yeriassungsbeschwerde gegen\njenes Urteil ergangen ist. Danach natte der Angeklagte\n\"in der Silvesternachi iQ zweı Beu ‚Srwerkskörper (Kanonenschläge) vor der Türe das Schiafzınners der Eheleute G.\nexplodieren lassen\", Gegen iho wsr deshalb durch richterlichen Strafbsfenl eine Gelästrale wegen ruhestörenden\nLärms, groben Unfugs and unbefugter Abbrennens von Feuerwerkskörpern (88 360 Abs.| Beil, 367 Abs.! Nr,8 StGB) rechtskräftig verhängt worden. in dem späteren Verfahren, das\ndas Oberlandesgericsht für zulä .& tläörte, wurde er\nwegen fahrlässiger Körperrerletzung nach § 230 StGB mit\nder Begründung verurteilt, \"Frau G, habe durch die Explosion „.. einen Neryeuschock erlitten\", - Dieser Fall\ngliche dem jetzigen zur dann, weun schon der Strafbefehl\nden Nervenschock erwähnt hätte. Das erscheint jedoch\n\nausgeschlossen,\n\nDiese Unterscheicung ist nic etwa nur äußerlich\n\nht\nund ohne sachliche Bedeutung. Es ist vielmehr etwas\nwesentlich anderes, ob eine neue Strafverfolgung trotz\nder Rechtskraft des Strafbefehls auf Trund von Tatsachen\nzulässig sein soll, die deiw Richter in den Strafbefehl\nnicht aufgenommen hat, obwohl er sie rätte erkennen können,\n\noder ob sich der Bestrafte nicht einmal darauf verlassen\n\ndarf, daß der Richter die im Strafbefehl erschöpfend wiedergegebenen Tatsachen rechtlich richtig gewürdigt hat.\n\nDas Oberlandesgericht in Celle ist also an der beab-\n\"sichtigten Einstellung des Verfahrens, die es übrigens\nohne Hauptverhandlung durch Beschluß nach § 206a StPO\nanordnen kann, nicht durch andere Entscheidungen gehindert.\n\nSenatspräsident\nProf.Dr.Sarstedt ist im .\n\nUrlaub. und ortsabwesend. Schmidt Siemer\nEr kann daher nicht\n\nunterschreiben\n\nSchmidt.\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-22/5-str-412-66","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-22/5-str-412-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.718987+00:00"}}