{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-11-15_5_StR_382_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-11-15","aktenzeichen":"5 StR 382/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_582/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Kaufmann Kurt L mem aus TEE,\ngeboren am MEEEBB 15895 in TEEEEEEEED,\n\nwegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt u\nBundestichter Dr.Bötker\nals beisitzenda Richter,\nOberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nProfessor Dr. 5 aus Köln\nals’ Verteidiger,\nJustizangestellte und\nals Urkündsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht rkahnts\n\nAuf die Revision ‘des Angeklagten Tame wird das\nUrteil ass Landgerichts in Berlin vom 18. März 1966,\nsoweit es ihn betrifft, nit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des lLandgerichts Berlin zurückverwiesen, die.auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Yon Rechts wegen -\n\nIN\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Lim wegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue nach § 294 AktG aP und\nwegen vorsätzlicher Unterlassung rechtzeitiger Konkursanmeldung nach § 297 Nr.2 AktG aF verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob,\nwie die Revision meint, die §§ 264 Abs.1, 266 StPO dadurch\nverletzt worden sind, daß die Strafkammer die Girierung\nvon Auslandsschecks durch den Angeklagten als Vorstand der\nAU CE AG in BEE (Aw) in die\nVerurteilung wegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue\neinbezogen hat, obwohl diese Scheckgirierungen weder in der\nAnklage noch in einer Nachtragsanklage bezeichnet sind. Der\nTatrichter, der einen Angeklagten wegen einer fortgesetzten\nStraftat verurteilt, ist nicht nur berechtigt, sondern auch\nverpflichtet, alle ihm bekannten Einzelakte in die\nVerurteilung einzubeziehen, gleichgültig, ob sie in der\nAnklage oder einer Nachtragsanklage erwähnt werden oder nicht.\n\nDie Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden,\nweil die Sachrüge schon aus folgenden Gründen durchgreift.\n\n1. Die Strafkammer hat einen Teilakt der fortgesetzten\naktienrechtlichen Untreue darin gesehen, daß der Angeklagte\nals Vorstand der AWB beim Kauf von 250 000 Shares der Kaye\nChemical Company of Panama, die für den Großindustriellen\nDr.S@B von der Stinnes-Bank zu einem Preis von\n1.425.000 US-Dollars gekauft wurden, der Verkäuferin\ngegenüber neben Dr.S@WB die gesamtschuldnerische Haftung\nfür einen Teilbetrag von 1.500.000 DM übernahm. Das Urteil\n\n-4-\n\nmeint, der Angeklagte habe der AWB hieräurch einen Nachteil\nzugefügt, weil er.eine Forderung der Stinnes-Bank gegen die\nAWB begründete, obwohl .der Vertrag mit Dr.S@MEP als Scheinvertrag nichtig war. Dies hält einer rechtlichen Prüfung\nnicht stand. Abgesehen davon, daß der von der Strafkamner\nfestgestellte Sachverhalt. es \"dem Revisionsgericht nicht\nermöglicht, zu prüfen, ob der mit Dr. Se geschlössene\nVertrag wirklich ein nichtiges Scheingeschäft war, fehlen\nausreichende Feststellungen darüber, welche Vorstellungen\nder Angeklagte sich über, die Gültigkeit dieses Vertrages\nsowie über die Zahlungsfäh: ‚gkeit und den Zahlungswillen\nDr. Sm machte, als er die gesamtschulänerische Haftung\nübernahm. Der Angeklagte war zwar nach den Feststellungen\ndarüber informiert, daß Dr. sa nur zum Schein als Käufer\nauftreten sollte und für sich selbst keine Haftung übernehmen\nwollte. Dies ist aber mit den im übrigen festgestellten\nSachverhalt nicht ohne weiteres vereinbar. Er ergibt, daß\nDr . Si selbst den Kaufpreis, wenn auch nur in Höhe eines\nTeilbetrages von 200.000 DM, bezahlt hät und KO ‚ der\nder Inhaber der Keye Chemical Company of Panama war und der\nDr. sm zum Kauf der Shares durch die Zusage veranlaßte,\ndie Papiere nach deren Zulassung bei der New Yorker Börse\n\"zurückzukaufen\", 1.000.000 DM zur Bezahlung des Kaufpreises\nzur Verfügung stellte. Dies läßt die Möglichkeit offen, daß\n- zumindest nach der Vorstellung des Angeklagten - der\nVertrag mit Dr. SB Forderungen begründete, ‘die dieser auch\nerfüllen wollte. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, daß\nDr.S@B von vornherein za 'hlungsunfähig waxX und der\n‚Angeklagte dies ‚wußte oder für möglich. hielt und in Kauf\nnahm. :Die bloße Feststellung, daß Dr. 5 5 später teilweise\nnicht zahlen konnte und Konkursamtrag stell. en müßte,\ngenügt hierfür nicht, a\n\n-5-\n\nDer von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt\normöglicht es dem Senat auch nicht, zu prüfen, ob die\nStrafkammer die 220.000 Shares der Kaye Chemical Company\nof Panama, die Kronenberg der AWB als Sicherheit zur Verfügung stelite, ohne Rechtsirrtum als keine ausreichende\nSicherheit angesehen hat. Das Urteil bezeichnet diese\nsicherheit zwar als \"außerordentlich dubios\". Es begründet\ndies aber nur damit, daß der Angeklagte aus dem Scheitern\ndes Goldmanngeschäftes gesehen hatte, daß zumindest Zweifel\nan der Echtheit der Papiere bestanden, die TE ich:\nhatte beheben können. Hierauf kommt es in diesem Zusammennang nicht an. Entscheidend ist zunächst, ob die Shares\n\nwirklich unecht oder aus einem anderen Grunde wertlos waren.\nDe8 dies der Fall war, ist den Feststellungen nicht zu\nentnehmen. Was das Urteil über die Entstehung der Shares\nsagt; genügt hierfür ebensowenig wie die Tatsache, daß die\nKaye Chemical Company of Panama eine der Firmen MU -\nist, die das Urteil als Schein- und Briefkastenfirmen\nbezeichnet. Außerdem fehlen ausreichende Feststellungen\n\nüber die Vorstellungen, die der Angeklagte zur Tatzeit vom\nWert der Papiere hatte.\n\n9, Die Strafkammer hat weitere Teilakte der fortgesetzten\naktienrechtlichen Untreue darin gesehen, daß der Angeklagte\nals Vorstand der AWB von Januar 1962 bis Mitte 1962 auf\nBitten KORB: Schecks girierte, die auf ausländische\n\nBanken ausgestellt waren und die Kaimmiummmp sich von der\nVolksbank Zuffenhausen eGmbH in Stuttgart bevorschussen\n\nJieß. Zweck der Girierungen war es, Zweifel der Volksbank\nan der Bonität der Schecks von vornherein auszuschließen.\nDas Urteil meint, der Angeklagte habe der AWB durch die\ncirierungen Nachteile zugefügt, weil er Haftungen für sie\nbegründet habe, die durch keinen gleichzeitigen\n\n-6 -\n\nVermögenszuwachs ausgeglichen gewesen seien. Ob dies frei\nvon Rechtsirrtum ist, kann der Senat auf Grund der bisher\ngetroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Hierfür\nbedarf es näherer Feststellungen über die Art der Schecks,\ndie ausländischen Banken, auf die sie ausgestellt waren,\ndie Aussteller und Zaählungsempfänger, den Inhalt der Giros\ndes Angeklagten sowie darüber, von wem und in welcher\nWeise die Schecks bei der Volksbank Zuffenhausen eingereicht wurden. Im übrigen fehlen auch hier ausreichende\nFeststellungen zur inneren Tatseite. Das Urteil sagt nichts\ndarüber, ob der Angeklagte die Zwecke kannte, denen die\nSchecks und seine Giros dienten. Es stellt allerdings\nfest, daß dem Angeklagten bei einer Besprechung in der\nLandeszentralbank in Berlin am 27.Februar 1962 von dem\nVizepräsidenten dieser Bank und einem ihrer Bankdirektoren\nerklärt wurde, der beobachtete Scheckverkehr deute auf\neinen Scheckmißbrauch oder auf Scheckreiterei hin. Ob diese\nErklärungen sich nur auf die Schecks, die auf die AWB\ngezogen waren, oder auch auf diejenigen Schecks bezogen,\ndie auf ausländische Banken gezogen und vom Angeklagten\ngiriert waren, läßt das Urteil nicht erkennen. Im übrigen\nfehlt eine Feststellung darüber, ob der Angeklagte selbst,\n\nwenn ni\nseit jener Besprechung wußte oder zumindest damit rechnete\n\nund in Kauf nahm, daß ein Scheckmißbrauch vorlag.\n\n‚ht schon seit einem früheren Zeitpunkt, zumindest\n\nDie Mängel zu 1 und 2 zwingen zur Aufhebung des\nUrteils, soweit es den Angeklagten wegen fortgesetzter\naktienrechtlicher Untreue verurteilt. Wegen des Mangels\n\n_n-\n\n\"zu 1 muß außerdem die Verurteilung wegen, vorsätzlichen\n:Unterlassens rechtzeitiger Konkursanmeldung aufgehoben\nwerden. Vom Wert der unter 1 erwähnten Shares und der\nVorstellung des Angeklagten hiervon kann abhängen, ob- die\n.AWB überschuldet war und ob der Angeklagte dies wußte.\n\n“ Sarstedt Koffka - Siemer\n\nSchnitt _ Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-15/5-str-382-66","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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