{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-11-08_5_StR_518_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-11-08","aktenzeichen":"5 StR 518/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 518/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Weber Hans-Dieter W msi zus Im’ Temw,\ndort geboren am ib 1944,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\n_2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.November 1966, an der teilgenommen haben:\n\n| Senatspräsident- Prof: -Dr Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\n. Bundesrichter Siemer -\nBundesrichter Kersting\n\n‚als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt. une\n\nals Vertreter der- Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt em aus Beauiumm\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\nII.\n\nIII.\n\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 21. Juli 1966\n\nl. dahin geändert, daß die tateinheitliche\nVerurteilung wegen widernatürlicher Unzucht\nmit einem Manne unter 21 Jahren wegfällt,\n\n2. im Strafausspruch samt den Feststellungen\n\naufgehoben.\nIm übrigen wird die Revision verworfen. '\n\nZur Neufestsetzung der Strafe wird die Sache\nan eine andere Straefkammer des Landgerichts\n\n. zurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels: zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n\\ar}\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1. Die Begründung des Landgerichts, mit der es den\nAntrag des Verteidigers abgelehnt hat, eine Ortsbesichtigung\nvorzunehmen, ist, soweit es sich um die Verurteilung aus\n§§ 176 Abs.1 Nr.3, 1§ 3 StGB handelt, nicht zu beanstanden.\nEin Revisionsgrund nach § 338 Nr,8 StPO kommt entgegen dem\nVortrag der Revision nicht in Frage, weil der Antrag nicht\ndurch einen Beschluß des Gerichts abgelehnt worden ist.\n\nEin solcher Beschluß war auch nicht erforderlich, weil\nausweislich der Sitzungsniederschrift der Verteidiger den\nBeweisamtrag nur hilfsweise gestellt hat. Das Landgericht\nbrauchte ihn daher erst in den Urteilsgründen zu bescheiden.\nDas ist geschehen. Die Ausführungen zu diesem Punkte ergeben, daß die Strafkammer eine Augenscheinseinnahme aus\nRechtsgründen nicht für erforderlich, also die Beweiserhebung im Sinne des § 244 Abs.3 Satz 2 StPO für ohne Bedeutung hielt. Wie die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge\nergibt, ist die der Ablehnung zugrunde liegende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden, soweit der Angeklagte nach\n§§ 176 Abs.1 Nr.3, 183, 73 StGB verurteilt worden ist.\nAnders liegt es, wie noch auf die Sachrüge auszuführen ist,\nmit der tateinheitlichen Verurteilung wegen Verbrechens nach\n§ 175 a Nr.3 StGB. Durch den Rechtsirrtum des Landgerichts\nin dieser Beziehung ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert, weil insoweit die Verurteilung aus sachlichrechtlichen Gründen entfallen muß.\n\n2. Da des weiteren auch nicht zu ersehen ist, inwiefern\neine Ortsbesichtigung hätte geeignet sein können, um\ngenauere Feststellungen zu der Länge der Wegstrecke zu\n\ntreffen, die der Angeklagte mit den beiden Jungen zurückgelegt\n\nBa\n\nhat, liegt auch ein Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO nicht\nvor. a Zu\n\n3 Die Rüge, das Landgericht wärc\"von Amts wegen verpflichtet. gewesen, hinsichtlich .des Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen auf Seiten der Kinder die erforderlichen\nAufklärungen vorzunehmen (Verstoß gegen § 244 StPO)\" ist\nunzulässig. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren\nsich nach Ansicht der Revision ‚das, Landgericht noch weiter\nhätte bedienen sollen (vel. BGHSt 2 ;168).\n\nII. Die, Sachrüge\n\nnun we\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinen\ngesamten: Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich Bedenken\nnur gegen die tateinheitliche Verurteilung‘ ‚aus: 8 175 a\nNr.3 StGB ergeben. “\n\n1. a) Die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176\nAbs.1 Nr.3 StGB läßt keinen Fehler erkennen. wie die Feststellungen der-Strafkammer ergeben; hat der Schüler Luäger\nSCHE den Geschlechtsteil des An geklagten nicht mur\nflüchtig, sondern für die Dauer einiger Schritte aus \"Neugier\nbetrachtet. Er tat dies, wie 'das Landgericht an anderer\nStelle sagt, mit Wisscn und Wollen des Angeklagten. Daß\n\nder Angeklagte dasselbe in Bezug auf sein zweites Opfer,\nBernhard AB, veabsichtigte, kann nach dem Zusammenhang\nder Urteilsg: -ünde nicht zweifelhaft sein. Danach ist\ngegenüber. Ludger SB der Tatbestand eines vollendeten\n\nVerbrechens nach § 176 Abs.1:Nr.3 StGB- erfüllt.\n\n:-Die von der Revision zitierte Rechtsprechung ergibt\nkeinerlei Bedenken gegen äüje Anwenäung dos 8 176 Abs.ı\nNr.3 StGB. :Daven, daß die HandT'ıng des Angeklagten, \"einer\ngewissen äußeren Erheblichkeit\" entbehre und daher nicht\nunzüchtig im Sinne des‘ Gesetzes sei ‚wel. hierzu BEH.\n\n\\IW 1962,162818), känn keine Rede sein.\n\n-5-\n\nOb die vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nmit den Notizen des Verteidigers in der Hauptverhandlung\nübereinstimmen, hat das Revisionsgericht ebensowenig zu\nprüfen wie die Übereinstimmung nit dem, was über Zeugenaussagen in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden\nist (BGH NIW 1966,63).\n\n$b) Die tateinheitliche Verurteilung aus § 183 Ste»\nhat auch die Revision nicht ausdrücklich angegriffen.\nTateinheit zwischen §§ 176 Abs.1 Nr.3 und 183 StcB ist\nmöglich (BGH NJW 1953,710).\n\nec) Nicht bestehenbleiben konnte jedoch die Verurteilung aus § 175 a Nr.3 StGB. Zwar kann der Minderjährige\nUnzucht im Sinne dieser Bestimmung auch dann treiben,\nwenn er dem unzüchtigen Tun des Täters lediglich zusicht\n(vgl. BGHSt 8,1 ff, BGH NJW 1965,2308). Aber auch für diese\nBegehungsweise bedarf es einer gewissen Stär ke\nund Dauer (BGHSt 1,293 ff). Das ist hier für das\nfestgestellte neugierige Betrachten des Geschlechtsteiles\ndes Angeklagten durch Ludger Se auf die Dauer nur\neiniger Schritte zu verneinen.\n\nWeitere ee ao; die zur Annahme eines vollens nach § 175 a Nr.3 StGB führen könnten,\n\nBm\n5\n3\n3\n\nsind nach der Überzeugung des Senats nach der Sach- und\nVerfahrenslage nicht zu erwarten. Es ist auch nicht anzunehmen, daß sich jetzt noch Feststellungen werden treffen\nlassen, daß der Angeklagte etwa weitere Handlungen mit den\nKindern vorhatte, die den Tatbestand des § 175 StGB erfüllen könnten. Auch eine Verurteilung wegen Versuchs eines\nVerbrechens nach § 175 a Nr.3 StGB scheidet daher aus.\n\nDer Senat hat deshalb in entsprechender Anwendung des § 354.\nAbs.1 StPO das angefochtene Urteil dahin, geändert, daß.die\ntateinheitliche Verurteilung wegen widernatürlicher Unzucht\nmit einem Manne unter 21 Jahren wegfällt.\n\n2. Da sich nicht ausschließen läßt, daß sich die\nweggefallene Verurteilung auf die Höhe der Strafe ausgewirkt haben kann, war der Strafausspruch aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-08/5-str-518-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-08/5-str-518-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.487144+00:00"}}