{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-11-08_5_StR_500_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-11-08","aktenzeichen":"5 StR 500/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 500/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Maurer Willi J mum> aus Dem,\ngeboren am MEEEED 1931 in SHE /N CE ,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\n. Bundesrichterin Dr.Koffka .\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\n_ Bundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt en\n\n\"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEREEEn aus BB\n\nals. \"Verteidiger,\n\nJustizangestellte «2\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 3. Juni 1966\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nZu Unrecht beanstandet die‘ Revision, \"daß die sStrafkammer die polizeiliche Aussage des Zeugen I) gemäß\n\n8 251 Abs.2 StPO verlesen hat.\n\nDie Strafkammer hat diese Verlesung gegen: den Widerspruch der Verteidigung mit folgender Begründung angeordnet:\n\n\"... da der Zeuge WEB wegen unbekannten\nAufenthalts nicht hat geladen werden können,\n\nauch alle Bemühungen, seinen jetzigen Aufenthalt\nfestzustellen, vergeblich gewesen. sind, zur\n\nZeit auch keine Anhaltspunkte für erfolgversprechende weitere Ermittlungen nach seinen\n\nAufenthalt bestehen und er aus. diesem Grunde\nin absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen\n\nwerden kann.\"\n\nDiese Begründung läßt Rechtsfehler nicht. erkennen.\n\nDer zunächst auf den 18.November 1965 anberaumte\nTermin zur Hauptverhandlung war mit Rücksicht auf einen\nRückbrief des ‚Zeugen VemEEEn aufgehoben worden. Es sind\n\nIon na\nwr.üngen nacna gen Aufent ‚ha tt\n\ndann sehr unfangr ;eiche E\ndes WEB angestellt worden, nicht nur durch Anfragen\nbei Polizeibehörden, sondern auch bei einem Vermieter. und\nbei allen feststellbären Verwandten des WEB. Nachdem\ndie Staatsanwaltschaft auf Grund dieser erfolglosen Ermittlungen den Antrag gestellt hatte, einen neuen Hauptverhandlungstermin anzuberaumen und in ihm die polizeiliche\nAussage des WB zu verlesen, ist dieser Antrag der\nVerteidigerin des Angeklagten mit den Akten übersandt\nworden zur Kenntnisnahme von dem Ergebnis der Ermittlungen.\nSie at die Akten zurückgesandt, ohne ihrerseits irgendwelche Vorschläge für weitere Ermittlungen zu machen. Der\n\nIc\nBf\nEt\ner\n\nVerteidiger der Revisionsinstanz beanstandet zu Unrecht,\nes hätte zunächst das Ergebnis des beim Strafregister\n\nam 10.Januar 1966 niedergelegten Suchvermerks nach Weis\nabgewartet werden:müssen, Die Kevision verkennt, daß es\nnicht Aufgabe des Strafregisters ist, auf Grund eines‘\nsolchen Suchvermerks seinerseits Ermittlungen nach dem\nGesuchten anzustellen. Vielmehr hat das Strafregister\nlediglich, wenn ihm auf Grund eines Ersuchens um Auskunft,\neiner Strafmitteilung oder ähnlichem der Aufenthalt des\nGesuchten bekannt wird, dies der ersuchenden Behörde\n\nmitzuteilen (§ 42 StrafregisterVO in Verbindung mit § 40 aa0).\n\nBei Niederlegung eines Suchvermerks beim Strafregister ist\nes deshalb völlig ungewiß, ob und wann daraufhin eine\nMitteilung erfolst.\n\nEs ist der Revision zuzugeben, daß die Aussage des\nZeugen WEB schr wichtig war, und daß bei Prüfung der\nVoraussetzungen des § 251 Abs.2 StPO stets auch die Aufklärungspflicht des Gerichts im Auge behalten werden muß.\nIndessen 1äßt sich auch unter Berücksichtigung dieses\nGesichtspunktes das Verfahren der Strafkammer aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Ob und wann WM auffindbar\nsein würde, war völlig ungewiß. Seine Aussage wurde dadurch\ngestützt, daß der Angeklagte in der Toilette vorgefunden\nwurde, in der sich der Koffer befand, und daß Wei\nes war, der den Vorfall zur Anzeige gebracht hat, obgleich\nnach den Äußerungen des Eigentümers des Koffers ihm gegenüber nicht damit zu rechnen war, daß dieser Anzeige er-\n\nstatten würde.\n\nIi.\n\nDie Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten zu\nRecht als versuchten Transportdiebstahl angesehen. Das\nÖffnen des einen Kofferschlosses des nicht abgeschlossenen\nKoffers und das Herausziehen des Lederriemens aus der\nSchlaufe sind \"Ablösen von Verwahrungsmitteln\". Auch sonst\nhat die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge Rechtsfehler\nnicht ergeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-08/5-str-500-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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