{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-11-02_5_StR_147_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-06-06","aktenzeichen":"5 StR 147/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Revision gegen ein Berufungsurteil nach\n§ 329 Abs.1 StPO ist nicht deshalb unzulässig, weil sie nur die allgemeine Sachrüge enthält.","text_plain":"2114 0623\n\nNachschlagewerk : ja\nBGHSt : ja.\n\nStPO § 329\n\nDie Revision gegen ein Berufungsurteil nach\n§ 329 Abs.1 StPO ist nicht deshalb unzulässig, weil sie nur die allgemeine Sachrüge enthält.\n\nBGH, Beschl. v. 6. Juni 1967 - 5 StR 147/67\nAG Braunschweig\nIG Braunschweig\nOLG Braunschweig\n\n5 StR 147/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gunnar Ho GERD\naus VgwKreis To ,\ngeboren an ED 1934 in WEB (Lettland),\n\nwegen Betruges\n\n.2._\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat,\nnachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der\nSitzung von 6.Juni 1967 durch den Senatspräsidenten\nProf.Dr.Sarstedt, die Bundesrichterin Dr.Koffka und die\nBundesrichter Schmidt, Siemer und Dr.Börker beschlossen:\n\nDie Revision gegen ein Berufungsurteil nach\n§ 329 Abs.1 StPO ist nicht deshalb unzulässig,\nweil sie nur die allgemeine Sachrüge enthält.\n\nDer Angeklagte war vom Amtsgericht in Braunschweig\nwegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt wordon.\nEr legte Berufung ein, In der Hauptverhandlung vor der\nk\\einen Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig\nam 2.November 1966 erschien weder er noch sein Verteidiger.\nDie kleine Strafkammer verwarf daher die Berufung nach\n§ 329 Abs.1 StPO. Der Verteidiger legte Revision ein,\nbeantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und den\nAngeklagten freizusprechen, und rügte \"Verletzung\nmateriellen Rechts\", Zugleich bat er, den Angeklagten\nin den vorigen Stand wieder einzusetzen, und begründete\ndieses Gesuch. Es ist inzwischen rechtskräftig verworfien worden.\n\nDas Oberlandesgericht Braunschweig will die\nRevision als unzulässig verwarfen, weil ein Berufungsurteil, das nach § 329 Abs.1 StPO ergangen ist, keinen\nsachlichrechtlichen Inhalt habe und daher nicht mit der\nSachrüge angegriffen werden kinne. Es hat die Sache mit\nRecht nach § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Denn die beabsichtigte Entscheidung würde jedenfalls von dem Urteil des Oberlisndesgerichts Karlsruhe\nvom 19,Juni 1957 (MDR 1957,760) abweichen,\n\nEntg: zen den Darlegungen des Vorlegungsbeschlusses\nist jedoch die allgemeine Sachrüge bsi einem Berufungsurteil der hier vorliesenden Art nicht unzulässig. Denn\ndieses karn das sachliche Recht deshalb verletzen, weil\ndie Strafverfolgung verjährt oder äle Strafklage verbraucht ist oder weil die Tat unter ein Straffreiheitsgesetz fällt, also ein Verfahrenshindernis besteht, das\nauch dem sachlichen Strafrecht angehört, Wie der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt hat, \"genügt es entgegen\nder Meinung des vorlegenden Gerichts für die Frage der\nallgemeinen Zulässigkeit der Sachrüge, daß Fehler dieser\nArt theoretisch denkbar sind. Mit der Erwägung, dem\nReyisionsführer, der sich wegen einer fehlenden Verfahrernsvoraussetzung oder wegen eines Verfahrenshindernisses beschwert fühle, sei zuzumuten, hierwegen eine\nVerfahrensbeschwerde in der Form des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO\n\nzu erheben, setzt sich das voriegende Gericht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 6,304/305; 8,269; 11,393/394; 13,128),\nder zufolge Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse auch ohne besondere Rüge von Amts wegen zu\nprüfen sind\",\n\nDer Senat tritt dem bei und schließt sich auch der\nAuffassung des Generalbundesanwalts an, daß der Vorlegungsbeschluß nicht genügend \"zwischen den widerstreitenden\nGesichtspunkten der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit\" abwägt, vielmehr \"verfahrensrechtlichen\nGesichtspunkten ein unangemessenes Übergewicht\" einräumt...\nNach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Revisionsgericht, wie der GFeneralbundesanwalt\nin diesem Zusammenhang mit Recht erwähnt, \"sogar durch\ndie Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch oder\n\nden Kostenanspruch, also durch den ausdrücklichen Verzicht\ndes Beschwerdeführers auf die Überprüfung des Schuldspruchs, nicht daran gehindert, das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen und das Vorliegen von Verfahrens-\n\nhindernissen zu berücksichtigen\",\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr,Börker\n\nrn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-06/5-str-147-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-06/5-str-147-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.260881+00:00"}}