{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-11-01_5_StR_479_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-11-01","aktenzeichen":"5 StR 479/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _479/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerbevollmächtigten Hans K uw\naus OR -- > EEE ,\ngeboren am EEE» 1910 ir Tamm\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n- 2 _\n\nDer 5.Sstrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 1.November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n Bundesrichter\n\n\\ Bundesriohter\n\n. Schmidt .\n\nSchmitt,\nDr. Börker\n\n.. Kersting\n\nals beisitzende ‚Richter, .\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr us\n\nals Vertreter der Buhdesanwaltschaft,\n\nJusti zangestellte aim\n\nals Urkundsbeamtin der ‚Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Verden/Aller vom 10.Mai 1966 wird\n\n‚verworfen.\n\n‘Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines’\n\nRechtsmittels zu \"tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten dringt nicht durch.\n1. § 165e AO ist richtig angewendet worden.\n\na) Nach dieser Vorschrift ist nicht nur der Steuerpflichtige selbst, sondern ganz allgemein derjenige\nberichtigungspflichtig, der die mangelhafte Erklärung\nabgegeben hat. Das ist allgemein anerkannt und versteht\nsich als Folge vorangegangenen Tuns von selbst.\n\nb) Der Angeklagte war hier auch nicht durch seine\nVerschwiegenheitspflicht gehindert, die. vorgeschriebene\nAnzeige zu erstatten. Denn die unrichtigen Angaben in der\nBilanz, die der Beschwerdeführer als Grundlage der Einkommensteuererklärung mit eingereicht hatte, waren von .\nihm ohne Wissen seines Auftraggebers gemacht worden; eine\nBerichtigung dieser Angaben berührte also das Vertrauensverhältnis nicht.\n\nc) Ebenfalls vergeblich beruft sich die Revision\ndarauf, daß eine Anzeige der Fehler \"der Sache nach eine\nSelbstanzeige dargestellt\" hätte.\n\nWie die Feststellungen ergeben, hätte das vorangegangene Tun des Ingeklagten nur geringes strafrechtliches\nGewicht gehabt. Zumindest in solchen Fällen ist aber zumutbar, daß der nach § 165e AO hierzu Verpflichtete den Eintritt weiterer erheblicher Folgen seines Verhaltens selbst\nauf die Gefahr hin verhindert, sich dabei einer Strafverfolgung auszusetzen. Das gilt jedenfalls für \"Helfer in\nSteuersachen\" (Steuerbevollmächtigte), weil diese nicht nur\nihren Auftraggebern, sondern auch der Finanzbehörde gegenüber zu besonderer Gewissenhaftigkeit verpflichtet waren\nund sind (vgl. § 107a AO alter Fassung, wonach \"Helfer in\nSteuersachen\" der vorherigen allgemeinen Erlaubnis des\nFinanzamts bedurften, die - insbesondere bei nicht gewissenhafter Berufsausübung -— jederzeit widerrufen werden konnte;\n\n-4A-\n\n-4-\n\nJetzt ist die Pflicht zu allgemeiner Gewissenhaftigkeit\nausdrücklich festgelegt in § 22 des Gesetzes über die\nRechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 16.8.1961)-\n\n@) Fehl geht auch die Stellungnahme der Nebenklägerin\nzur Revision, soweit die Finanzbehörde meint, der Angeklagte habe sich \"einer Steuerhinterziehung durch\npositives Tun schuldig\" gemacht.\n\nNach den Gründen der angefochtenen Entscheidung hat\nder Beschwerdeführer zwar \"die Unrichtigkeit seiner Erklärung\" gekannt, gleichwohl aber ursprünglich noch nicht\nmit einer Steuerverkürzung gerechnet (UA S.22/23). Insoweit handelt es sich also nicht um den \"Regelfall\", wie\ndie Finanzbehörde übersieht. An den - im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbaren - Feststellungen gehen auch die\nDarlegungen des Schriftsatzes vom 27.Oktober 1966 vorbei.\n\n2. Offensichtlich unbegründet ist der Einwand der\nRevision, es liege roch keine vollendete Steuerverkürzung\nvor, weil die Steuer nur \"vorläufig\" festgesetzt worden sei.\n\n3. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stellt\n\ndie Strafkammer ausdrücklich fest, daß er sich hier sowohl\nder tatsächlichen Umstände, die ihn zur Berichtigung verpflichteten, als auch der Rechtepflicht selbst bewußt gewesen\nwar (UA S.20/21). Von einem Tatbestands- oder Verbotsirrtum\n\nkann daher keine Rede sein.\n\n- 5 -\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war äle Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem\nUmfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-01/5-str-479-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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