{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-10-11_5_StR_463_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-10-11","aktenzeichen":"5 StR 463/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 463/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Fritz L\naus Lu,\n\ngeboren am > 1920 in I y\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, R\nBundesrichter Schidtt —— |\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. ‚Börker\n“ Bundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizange stellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 16.März 1966\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 16.März 1966 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie .drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtemittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n1. Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch gehen fehl.\n\nDie Rüge, \"daß der festgestellte Sachverhalt nicht\nauf Grund der anerkannten Regeln über die Beweiswürdigung\nin den Urteilsgründen niedergelegt! worden\" sei, weil die\nFeststellungen nicht mit .den Angaben der Zeugen und des\nAngeklagten übereinstimmten, .ist rein tatsächlicher Art\nund daher unzulässig. u\n\nAuch die Ausführungen, mit denen die Revision darzulegen sucht, der Angeklagte habe bis zu seinem Kraftfahrzeugunfall am 8.Mai 1964 nicht erkannt, daß er- seine\nVerpflichtungen nicht werde erfüllen können, entfernen sich\nin unzulässiger Weise von den Feststellungen. Diese tragen\nden Schuldspruch.\n\n2. Der Strafausspruch nält der rechtlichen Prüfung\nebenfalls stand.\n\na) Die Urteilsgründe enthalten allerdings eine Unstimmigkeit über die Höhe der Vorstrafe vom 7.Februar 1964\nwegen Unterschlagung. Eine ‚Strafe von \"fünf Monaten Gefängnis und 50 DM Gelästrafe, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis\"\n(UA S.4) könnte der Angeklagte nicht \"vom 9.April bis zum\n13.Juni 1965 verbüßt\" haben (UA S.5). Das Urteil läßt\ndaher, wie der Revision zuzugeben ist, die Möglichkeit\noffen, daß die Vorstrafe wegen Unterschlagung nicht fünf,\nsondern nur zwei Monate Gefängnis betrug. Selbst dann\nhätte aber die Strafkammer den Angeklagten jetzt nicht\nzu weniger als einem Jahre und neun Monaten Gefängnis\nverurteilt.. Denn sie hat strafschärfend vor allem den\ngroßen Umfang der Tat und die Höhe des Gesamtschadens\n\nberücksichtigt (UA S.18). Über die Vorstrafe sagt sie mur,\n\nes wirke zugunsten des Angeklagten, daß er \"bisher erst\neinmal wegen eines vorsätzlichen Deliktes, nämlich der\nÜberinkassi zum Nachteil des Informationsverlages Düsseldorf,\nbestraft worden ist\" (UA 5.17). Wie. hoch diese Strafe war,\nwird in diesem Zusammenhange nicht erwähnt. Hier kam es\n\ndem Landgericht ersichtlich allein darauf an, daß es sich\nnur um eine kürzere Freiheitsstrafe handelte.\n\nb) Die übrigen Ausführungen der Revision gegen den\nStrafausspruch greifen in unzulässiger Weise die Ausübung\ndes tatrichterlichen Ermessens an.\n\nc) Gegen das Berufsverbot, das die Revision nicht\nbesonders beanstandet, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es setzt nach ständiger\nRechtsprechung \"voraus, daß es im Zeitpunkt, in dem der\nVerurteilte aus der Strafhaft entlassen wird, erforderlich\nist\" (BGH GA 1953,154,155 unter Berufung auf RGSt 74,54). Das\nhat die Strafkammer beachtet. Sie spricht ausdrücklich von\nder Zeit \"nach der Strafverbüßung\". Sie sagt zwar nicht,\nsie sei \"von der Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten\ndes Angeklagten überzeugt\" (vergl. BGH GA 1955,149,151).\nDie richterliche Überzeugung kann sich aber ohnehin nur\nauf vergangene oder gegenwärtige Tatsachen, nicht auf die\nWahrscheinlichkeit künftigen Geschehens beziehen. Diese\nkann nur angenommen werden und dem Grade nach verschieden\nsein. Das Landgericht schreibt, der Angeklagte werde\n\"erneut erheblichen Schaden anrichten\", wenn er \"nach der\nStrafverbüßung in seine unredliche Arbeitsweise\" zurückfalle; dazu bildeten Vertreter- und Beratertätigkeiten\nder im Urteil bezeichneten Art \"für ihn offensichtlich\neine Versuchung\" (UA 5.18). Die Strafkammer nimmt also\n\nnicht eine bloße ungewisse Möglichkeit an, sondern hat\n\neine ernste Besorgnis, die sich ersichtlich nicht nur\n\n\" auf die’ jetzt abgeurteilte fortgesetzte Tat, sondern auch\nauf die festgestellten früheren Verfehlungen des Angeklagten\nim Vertreterberuf stützt. Mit einer solchen Besorgnis wird\ndas Befürchtete für so wahrscheinlich gehalten, wie es\n\ndem Merkmal der \"Gefährdung!\" in § 42 1 Abs.1 StGB entspricht.\n\nSarstedt - Schmidt Schmitt\n\nDr.Börker - Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-11/5-str-463-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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