{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-10-11_5_StR_440_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-10-11","aktenzeichen":"5 StR 440/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 440/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchdrucker Günther PWw aus Sum,\ngeboren am EB 1929 in Ce (Sachsen),\n\nwegen fortgesetzter schwerer Unzucht\n\n-2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\n Bundesrichter Dr,Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt up on\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EEE» |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 23.Juni 1966 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen fertgesetzter schwerer Unz zucht in drei\nFällen nach den §§ 176 Abs.1 Nr. 3; 74 StGB verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten,. die Verletzung des\nVerfahrensrechts (Verstoß gegen. § 267 Abs.3 StPO) und des\nsachlichen Strafrechts rügt, führt aus folgenden sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Die Auffassung, daß der Angeklagte drei in sich\nfortgesetzte, im Sinne des § 74 StGR selbständige Verbrechen\nbegangen hat, findet in den Feststellungen keine Stütze.\n\nDas Urteil sagt zwar auf UA S.4 oben, daß bei den auf\n\nVA 5.3 unten mitgeteilten fortgesetzten Vorfällen in der\nWohnung des Angeklagten einmal dieser und einmal jener\n\nder drei Jungen allein in der Wohnung war. Damit hat die\nStrafkammer vielleicht sagen wollen, daß bei allen Vorfällen in der Wohnung jeweils nur einer der drei Jungen\nanwesend war. Die mitgeteilte Urteilsstelle kann aber auch\nso verstanden werden, daß sie sich nur auf einen Teil der\nVorfälle in der Wohnung bezieht, Das Urteil schlie3t daher\nnicht aus, daß bei einem oder einigen dieser Vorfälle alle\ndrei Jungen gleichzeitig zugegen waren. Soweit dies zutrifft,\nhat der Angeklagte jeweils den Tatbestand des 8 176 Abs.1\nNr.3 StGB allen drei Jungen gegenüber durch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB verwirklicht. Zwischen\nden fortgesetzten Verbrechen, die der Angeklagte an den\ndrei Jungen verübt hat, besteht bei dieser Sachlage nicht\nTatmehrheit, sondern Tateinheit (vgl. BGHSt 6,81).\n\n2. Der Tatrichter muß bei der Verurteilung wegen einer\nfortgesetzten Straftat grundsätzlich u.a. die genaue Zahl\nder Einzelakte feststellen. Kann er dies ausnahmsweise\nnicht, so muß er jedenfalls die Mindestzahl der von ihm als\n\n-4-\n\nbewiesen angesehenen Einzelakte in den Urteilsgründen nitteilen; nur sie darf er bei der Bemessung der Strafe\n\nzugrunde legen. Das angefochtene Urteil enthält keine\nsolche Mindestfeststellung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-11/5-str-440-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-11/5-str-440-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.761945+00:00"}}