{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-10-11_5_StR_434_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-10-11","aktenzeichen":"5 StR 434/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 434/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Franz F GE aus va,\ngeboren am eb 1926 in IB Kreis Me\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n9\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt nn)\n‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Ir ‚GE aus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte mu»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 9.Mai 1966\n\n1. im Schuläspruch dahin geändert, daß der Angeklagte \"wegen schweren räuberischen Diebstahls und wegen zweier durch ein und dieselbe\nHandlung fortgesetzt begangener Verbrechen\nder Unzucht nit Abhängigen in Tateinheit mit\nUnzucht mit Kindern!\" verurteilt wird,\n\n2. in sämtlichen Strafaussprüchen mit den Pest-\n‚stellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umtange der Aufhebung wird. die Sache an eine:\nandere Strafkamer des Landgerichts Lüneburg\nzurückverwiesen, die auch über ‚gie. Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI. Fehl geht die Rüge der Revision, das Verfahren\nwegen der Sittlichkeitsverbrechen sei deshalb mit Unrecht\nvor der Zweiten Strafkammer des Landgerichts angeklagt,\n\"von dieser zur Hauptverhandlung zugelassen\" und in der\nHauptverhandlung mit dem Verfahren wegen räuberischen\nDiebstahls verbunden worden, weil nicht die Zweite, sondern\ndie Erste Strafkammer für \"Jugendschutzsachen\" zuständig\ngewesen sei. |\n\nFür sogenannte Jugendschutzsachen sind nicht - wie\ngrundsätzlich für Jugendsachen -. die Jugendgerichte aus-Schließlich zuständig. Dies ergibt sich deutlich aus\n§ 26 GVG. Die Zuständigkeit der Ersten Strafkammer für\nJugendschutzsachen beruhte daher nicht auch auf gesetzlicher\nWeisung, sondern allein auf dem Geschäftsverteilungsplan.\n\nDann aber war die Zweite Strafkammer befugt, das neu\nangeklagte Verfahren mit dem bereits bei ihr. schwebenden\nVerfahren wegen räuberischen Diebstahls zu gemeinsamer\nVerhandlung und Entscheidung zu verbinden, wenn das Gericht\ndies wegen des Zusammenhanges, der durch die Person des An-\n‚geklagten gegeben war, für tunlich hielt (§ 237 StPo).\nÜbrigens ging die Verbindung beider Verfahren auf eine Anregung der Verteidigung zurück (Bd.I B1.80 d.A.).\n\n11. Die sachlichrechtlichen Rügen führten zur teilweisen Änderung. der Schuldsprüche und zur Aufhebung der\nStrafaussprüche.\n\nl. Die Binzelangriffe gegen die Verurteilung wegen (schweren)\nräuberischen Diebstahls. konnten nicht durchdringen. Daß\nsich der Angeklagte der Möglichkeit bewußt war, das mitgeführte Rübenmesser als Waffe zu benutzen, geht aus dem\nZusammenhange der Urteilsgründe - insbesondere dem Wortlaut\nder Drohung - hervor. Für die Bedrohung genügt es, daß\n\n-4-\n\nder Bedrohte die Drohung nach dem Willen des Täters ernst\n\nnehmen soll. Das aber wird im angefochtenen Urteil wieder-\n\nholt festgestellt (UA S.25, 27). Daß der Beschwerdeführer\n\nnicht die Absicht gehabt hatte, die Drohung zu verwirklichen,\n\nsteht der Anwendung der §§ 252, 250 Abs,l Nr.1 StGB nicht N\nentgegen.\n\n2. Auf die allgemeine Sachrüge war zu berücksichtigen,\ndaß das Verhältnis der fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechen\nzueinander rechtlich fehlerhaft beurteilt worden ist.\n\n\"Ob im Rechtssinne eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist allein davon abhängig, ob im natürlichen Sinne\n£ine Willensbetätigung und damit eine Handlung gegeben ist,\noder ob mehrere Willensbetätigungen vorliegen und rechtlich\nzu beurteilen sind\" (BGHSt 1,20; 6,81). Nach den widerspruchsfreien Urteilsfeststellungen \"gingen in mindestens\nzwei Fällen die Dinge so weit, daß die beiden Mädchen\ngleichzeitig am Geschlechtsteil des Angeklagten rieben\"\n\n(VA 8.19). Insoweit liegt also nur eine Willehsbetätigung\nvor; der Angeklagte hat sich durch ein und dieselbe Handlung\nJeweils an beide Mädchen gewandt. Zunächst in diesen Unfange\nist also nicht der Fall des § 74, sondern der des § 73 StGB\ngegeben (gleichartige Tateinheit). Hinzu kommt im vorliegenden Falle, daß diese beiden Taten Einzelakte von zwei fortgesetzten Handlungen waren; notwendig werden diese dann auch\nim ganzen miteinander in Tateinheit verbunden (BGH aaO).\n\nAuf Grund der erschöpfenden Feststellungen des Landgerichts hat der Senat von sich aus den Schuldspruch ent-Sprechend geändert.\n\n3. Über die Strafen wird das Landgericht nochmals in\nvollem Umfange (einschließlich des Ausspruches nach § 20a StGB\nund der Maßregel nach § 42e StGB) verhandeln und entscheiden\nmüssen, weil sich nicht sicher ausschließen läßt, daß die\nStrafe wegen räuberischen Diebstahls und die Verurteilung\n\n-5-\n\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher durch die nunmehr\naufgehobenen Strafen mit beeinflußt worden- sind. Es kommt\ndaher auf das Einzelvorbringen der Revision zur Straffrage nicht mehr an.\n\nGegebenenfalls wird das neue Urteil eingehender .und\ndeutlicher als bisher darzulegen haben, ob und aus welchen\nGrunde auch das Sittlichkeitsverbrechen - einer solchen\nStraftat hat sich der Angeklagte zum ersten Male schuldig\n‚gemacht - auf einem verbrecherischen Hange beruht. Die\nGründe des angefochtenen Urteils (insbesondere UA S.34)\nkönnten dafür sprechen, daß es sich insoweit um Gelegenheitstaten gehandelt hat, während Dauer und Schwere des.\nVerbrechens - insbesondere an Karola WB - auf \"einen\nganz allgemein gearteten Hang zum Verbrechen\" \"hindeuten\n(vgl. BGHSt 16,296 ff). Dann aber bedarf es \"einer besonders\nsorgfältigen Begründung\" (BGH aa0).\n\n. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\n-6 -\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die\nFeststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen im neuen Urteil\nnicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt\nwerden.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-11/5-str-434-66","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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