{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-10-11_5_StR_404_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-10-11","aktenzeichen":"5 StR 404/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 404/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hafenarbeiter Janos C mb aus Hamm,\ngeboren an EEE» 1933 in Top,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Straßenraubes\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\n_ Bundesrichter, Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt mmEEEEB»\n, ‚ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n‚ Rechtsanwältin SEE zus I |\n. als Verteidigerin,\nJustizangestellte Em Be\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n„Die Revision des. Angeklagten gegen das Urteil‘\ndes Landgerichts in Hamburg vom 7.April 1966 -\nwird verworfen.\n\nDie Kosten. des Rechtsmittels werden dem\n“ Beschwerdeführer auferlegt.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache nach.\ndem 7. April 1966 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf. die:\n‚Strafe angerechnet.\n\n-.Von Rechts wegen -.\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Straßenraubes\nzu einer Gefängnisstrafe verurteilt.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner gegen das Urteil\neingelegten Revision das Verfahren und rügt Verletzung des\n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel. ist nicht begründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der\nAngeklagte in der Hauptverhandlung keinen Beweisamtrag\ngestellt. Damit entfällt eine. Verletzung des 5 244 Abs.3\nund 6 StPO.\n\nDas Gericht hat aber auch nicht gegen seine Pflicht\nzur Sachaufklärung von Amts wegen verstoßen. Im Hinblick auf\ndie im Urteil wiedergegebene Aussage des Zeugen Schmaljohann\n(UA S.9/10) brauchte sich dem Tatrichter die Ermittlung und\nVernehmung weiterer Lokalgäste nicht aufzudrängen,\n\nAuch für die Vernehmung von Zeugen über die Spielgewinne\nund ferner von Zeugen über die vom Angeklagten im Dezember\n1965 bezogenen Lohnbeträge bestand kein Anlaß. Das Landgericht\ngeht nämlich davon aus, daß der Angeklagte beim Spiel\ngewonnen haben kann, und schließt ferner nicht aus, daß er\nnoch einen Teil seines Dezemberverdienstes besessen hat\n(UA S,13). Demgemäß zieht es aus der Höhe der bei den\nAngeklagten bei der Festnahme gefundenen Geldbeträge keine\nihn belastenden Schlüsse (UA S.12). Soweit das Landgericht\nfeststellt, daß der bei dem Angeklagten vorgefundene Geldbetrag auch nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten spricht;\n\nnd\n\nweil er bei dem \"Bummel\" in St,Pauli für den Zeugen Ka und\n\" für sich selbst erhebliche Beträge ausgegeben haben könne,\nbrauchte das Landgericht von den Angestellten des Spielkasinos\nund den Buchhaltern der Arbeitgeber keine Aussagen zu erwarten, die dieser Feststellung entgegenstehen könnten.\n\n2. Die Rüge, daß das Landgericht zu Unrecht den Zeugen\nMeyer \"gemäß § 61 Nr.3 StPO\" nicht vereidigt, habe, ist zwar\nzulässig, obwohl die Vereidigung nur auf Grund einer Anordnung des Vorsitzenden unterbiieben ist und weder. der, Angeklagte\nnoch der Verteidiger die inordnung beanstandet hat (vgl.\nBGHSt 7; 281 ‚282). Die Rüge ist indessen nicht begr zündet, ‚denn\ndie Gründe des Urteils ergeben nichts dafür, daß das Gericht\nder Aussage ‚des Zeugen doch wes srtliche ‚Bedeutung, beigemessen\nhätte wie im Falle der 0.a. Entscheidung und in der Bat.\nscheidung BEH IM StPO § 61 Nr.3 (1) (vel. dagegen BGH, NW\n1951, 325). Die Feststellung insbesondere, daß der 2 Angeklagte\nbei seiner Verhaftung 800 DM bei sich hatte, (va 8 .&, 12), Ist,\nwie bereits ausgeführt, nicht zu Ungunsten des. Angeklagten\nin Betracht gezogen worden; sie kann im übrig gen auf den.\nAngaben. ‚des ‚Angeklagten selbst beruhen. nn\n\nDas Tandgericht hat endererseits durch die Vereidigung\ndes Geschädigten DEREN auch nicht gegen 8. 61,Nr.2 StPO\nverstoßen. Es stand im Eruessen des Gerichts, ob es den\nGeschädigten vereidigte oder nicht. Daß der Tatrichter sich\nhierbei von rechtlich unzul ässigen Brw& ägungen hätte leiten\nlassen, ist nicht ersichtlich.\n\n3, Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, aß\ndas Landgericht keinen Dolmetscher zugezogen nat, ‚Auf § 338\n\nNr. 8 StPO ‚kann der Beschwerdeführer die Rüge schon deshalb\nnicht stützen, weil die Verteidigung nicht einen Beschluß\n\n.5-\n\n-5-\n\ndes Gerichts über die Zuziehung eines Dolmetschers herbeigeführt hat.\n\nDer Revisionsangriff läßt sich aber auch nicht aus\n\n§ 338 Nr.5 StPO in Verbindung mit § 185 GVG und Art.6\nAbs.3 e MRKonv rechtfertigen. Der Dolmetscher gehört nur\ndann zu den Personen, deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung vorgeschrieben ist, wenn der Angeklagte der deutschen\nSprache überhaupt nicht kundig ist (vgl. BGHSt 3,285,286).\nDas aber behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Wenn\nder Angeklagte wie hier die deutsche Sprache nicht vollkommen\nbeherrscht, so bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des\nTatrichters überlassen, ob ein Dolmetscher zuzuziehen ist\noder nicht (vgl. BGH aa0). Aus dem Urteil ist zwar nicht\nzu entnehmen, daß das Landgericht diese Frage geprüft hat.\nDas hat der Berichterstatter in Seiner dienstlichen Äußerung\n\nvom 29.Juni 1966 sogar verneint. Zu einer Prüfung ist das\n_ Gericht indessen nur verpflichtet, wenn sich aus irgendwelchen Umständen Zweifel an der Sprachkundigkeit eines\nBeteiligten ergeben (vgl. BSG NJW 1957,1087/1088). Solche\nUmstände sind hier ersichtlich nicht hervorgetreten, wie\nauch die o.a. dienstliche Äußerung des Berichterstatters\nzum Ausdruck gebracht hat. Das steht im Einklang mit dem\nAkteninhalt. Weder bei der Vernehmung durch die Polizei\n(B1.11,12 d.A.) noch bei der durch den Haftrichter (B1.17:\nd.A.) ist das Bedürfnis, einen Dolmetscher zuzuziehen, in:\nErscheinung getreten. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hat den Antrag gestellt, einen Dolmetscher zuzuziehen. Das war um so weniger auffällig, wenn in Betracht\ngezogen wird, daß der Angeklagte seit dem 29.November 1956,\nd.h. seit fast 10 Jahren, sich in Oesterreich und in\nDeutschland, also im deutschen Sprachgebiet, aufhält und\nseit 1960 - mit Unterbrechung durch eine Zwischenscheidung -\nbis Ende 1965 mit einer deutschen Frau verheiratet war.\n\n-6-\n\n- 6 -\n\nDie voraufgegangenen Strafverfahren der Jahre 1958 bis\n\n1962 ergeben außerdem, daß er bei dem jetzigen, tatsächlich\nund rechtlich verhältnismäßig einfach gelagerten Falle\nnicht zum. ersten Mal. einer Hauptverhandlung beigewohnt hat.\nUnter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstan-\n“den, daß das Landgericht keinen Dolmetscher zugezogen hat.\n\n4. Die Revision kann sich weiter nicht darauf berufen,\ndaß dem Angeklagten die beabsichtigte Vernehmuns des Zeugen\nSn nicht rechtzeitig bekannigeracht worden ist;\ndenn weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hat einen\nAussetzungsamtrag gemäß § 246 Abs.2 StPO ‚gestellt.\n\n5. Zu einer Ortsbesichtigung brauchte sich das landgericht nicht gedrängt zu Sehen. Was die Revision in diesem\nZusammenhang vorträgt, bewegt sich auf tatsächlichen Gebiet\nund findet im Urteil keine Stütze.\n\nII. sachrüge\n\n1. Die mit der Sachrüge erhobenen Zinze riffe wenden\nsich in der Hauptsache in unzuiässiger Weise gegen die\nBeweiswürdigung des Tatrichters. Dabei entfernen sie sich\nteilweise von den tatsächlichen Feststellungen. Auf Zeugenaussagen, die in den Gründen des Urteils nicht wiedergegeben\nsind, kann die Revision nicht gestützt werden; eine Nachprüfung der tatrichterlichen DBeweiswürdigung auf ihre Lückenlosigkeit ist dem Revisionsgericht verwehrt. Gleicherweise\nunzulässig ist auch der Hinweis der Revision auf angebliche\nAussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung: denn das\nRevisionsgericht kann nicht nachrrüfen, ob die Zeugen solche\nAussagen in der Hauptverhandlung tatsächlich gemacht haben.\n\n- T-\n\nDie Prüfung des Revisionsgerichts erstreckt sich\nendlich nicht auf die Übereinstimmung der Im Urteil\nwiedergegebenen Zeugenaussagen mit dem, was darüber in\nder Sitzungsniederschrift steht (vgl. BGH NJW 1966,63).\n\n2. Das Landgericht hat nach den getroffenen Feststellungen rechtlich bedenkenfrei in der Tat des Angeklagten\neinen Raub gesehen; denn der Angeklagte hat die Brieftasche unter Gewaltanwendung weggenommen, mag diese auch\nnur \"gering\" gewesen sein (UA S.7,15). Es kann deshalb\nkeine Rede davon sein, daß der Angeklagte nur wegen einfachen Diebstahls zu bestrafen gewesen wäre.\n\n3. Die Angriffe gegen die Strafhöhe richten sich nur\ngegen das tatrichterliche Ermessen. Dieses hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß ausgeübt. Es hat insbesondere\neine Strafmilderung aus § 51 Abs.2 StGB mit fehlerfreier\nBegründung abgelehnt.\n\n-8-\n\n-8-\n\n4. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-11/5-str-404-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-11/5-str-404-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.717669+00:00"}}