{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-09-23_5_StR_430_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-09-23","aktenzeichen":"5 StR 430/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_430/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Walter B WE aus Se\n\nKreis ID TeiuuuuuiiB ‚\ngeboren am EEEB 1935 in Kae Kreis Aue,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarsted\nco als Vorsitzender,\n\n'Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte nm\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 29.April 1966\naufgehoben,\n\n' a) soweit der Beschwerdeführer wegen Beleidigung\nverurteilt worden ist; insoweit ist das\nVerfahren vorläufig eingestellt;\n\nb) im Gesamtstrafausspruch mit den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamt-Strafe an das Schöffengericht in Lüneburg\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\n.= Von. Rechts wegen -\n\n- 53.\n\nGründe.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in zwei Fällen, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, sowie wegen Beleidigung zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis: verurteilt.\n\nDie von dem Angeklagten hiergegen eingelegte \"Revision\nbeanstandet das Verfahren und rügt Verletzung .des. sach-\n\nlichen Strafrechts. Sie ist nur teilweise begründet.\n\n1. .Verfahrensrügen\n\na) Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, weil die medizinische Sachverständige Dr. Le»\ndie Alkoholverträglichkeit (nicht -beeinflussung) des\nAngeklagten nur bei einem Blutalkoholgehalt von 1,33 g %o\ngeprüft habe, nicht aber bei einem solchen von 1,88 bis\n2,15. g %0,.wie ihn das Institut für gerichtliche Medizin\nin Göttingen am 29.Juni 1965 für den Zeitpunkt der Tat\nermittelt hat (B1.13 d.A. ), ist das Rechtsmittel nicht begründet. Dem Landgericht brauchte sich die Notwendigkeit,\nauch einen Blutalkoholversuch durchzuführen, bei dem der\nBlutalkoholgehalt des Angeklagten 2,15 8 %o betrug, nicht\naufzudrängen. Der Blutalkoholversuch diente ersichtlich\nlediglich dazu, festzustellen, ob sich bei dem primitiv\nstrukturierten, leicht schwachsinnigen (debilen) Angeklagten\nAlkoholgenuß wesentlich anders auswirkt als bei Personen\ndurchschnittlicher Intelligenz und ! Willensfähigkeit.\n\nWas in der Sitzungsniederschrift über den Inhalt des\nGutachtens der medizinischen Sachverständigen Dr.Ige steht,\nhat das Revisionsgericht nicht auf Übereinstimmung mit den\n\n-4-\nUrteilsgründen zu prüfen (vgl. BGH NJW 1966,33).\n\n. Ebensowenig hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht\nverletzt, soweit die Revision geltend macht, es habe nicht\ngeprüft, ob die Blutalkoholentnahme nach dem Vorfall zu\neinem anderen Zeitpunkt als 23,45 Uhr stattgefunden habe.\nZu einer solchen Nachprüfung bestand kein Anlaß für den\nTatrichter, weil das Protokoll über die Blutentnahme an\n27. Juni 1965 selbst den gleichen Zeitpunkt angibt\n(a. 5“ d. A.).\n\nb) Die Rüge, der Hilfsbeweisamtrag sei in den Urteils-\n\nu gründen nicht beschieden worden, ist unzulässig; die\n\nRevision teilt entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht den\nInhalt dieses Antrags mit (vgl. BGHSt 3,213).\n\n\"e) Soweit die Revision Verletzung des § 265 Abs.1 StPO\nrügt, weil das Landgericht den Angeklagten wegen seines\nVerhaltens am Nachmittag des 27.Juni 1965 entgegen der\nAnklageschrift wegen Notzuchtversuchs und wegen Beleidigung\nverurteilt hat, ohne ihn auf die Veränderung des rechtlichen\n\n‚ gesichtspunktes (tatsächliches anstatt rechtliches Zusammen-\n_ treffen) hinzuweisen (vgl. RGSt 56, 58), ist die Rüge gegenstandslos geworden. Insoweit hat der Senat das Verfahren\n\nauf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 Abs. ı\nund 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\n2, Zur Sachrüge\n\na) Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe die\nFrage, ob auch die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB.\nvorlagen, nicht erörtert, ist sie unbegründet. Aus den\nGesamtdarlegungen des Urteils zu der strafrechtlichen\n\n-5-\n\nVerantwortlichkeit des Angeklagten .(UA S,8) geht hinreichenä\ndeutlich hervor, daß nach der Überzeugung des Landgerichts\nder Alkoholgenuß des Angeklagten in Verbindung mit seinem\nSchwachsinn sein Einsichtsvermögen nicht beeinträchtigt\n\nund sein Hemmungsvermögen nur erheblich vermindert, also\nnicht ausgeschlossen hat.\n\n®») Für einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den\nbeiden Taten besteht kein Anhalt. Nach dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe ist das Landgericht davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte den zweiten Notzuchtversuch auf Grund eines\nneuen Tatentschlusses begangen und diesen Entschluß erst\n‚gefaßt hat, nachdem der erste Versuch mißlungen und auch in\ntatsächlicher Hinsicht beendet war,\n\nc) Die Strafmaßerwägungen zu den Schuldsprüchen wegen\nder Notzuchtversuche lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler\nerkennen. Sie bringen hinreichend deutlich zum Ausdruck,\ndaß sich das Landgericht der doppelten Milderungsmöglichkeit\naus §§ 51 Abs. 2, 44 StGB sowie §§ 43, 44 StGB bewußt war\n(\"Nilderungsmöglichkeiten\").\n\nDie vorläufige Rinstellung des Verfahrens wegen Beleidigung nötigt nicht zur Aufhebung: der übrigen Einzelstrafaussprüche. Es ist ausgeschlossen, daß diese durch den\nWegfall der Strafe für die Beleidigung zum Nachteil des\nAngeklagten beeinflußt worden wären. Dagegen kommt die\nGesamtstrafe zwangsläufig in Wegfall. ..\n\nDa die ‚Nachprüfung auf die. allgemeine Sachrüge im\nübrigen keinen Rechtsfehler ergibt, ist die Revision\ninsoweit zu verwerfen.\n\n-6-\n\nGemäß § 354 Abs.3 StPO hat der Senat die Sache an das\nSchöffengericht in Lüneburg zurückverwiesen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung\ndie den beiden rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde\nliegenden Feststellungen zum Schuld- und Strafausspruch\nzu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen\nsie jedoch nicht übernommen zu werden. Sie können dort als\nbekannt vorausgesetzt werden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-23/5-str-430-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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