{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-09-23_5_StR_429_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-09-23","aktenzeichen":"5 StR 429/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 429/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Stewarä Peter B EEE\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am Em 1906 in Am Kreis FD ,\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\n\nwegen Unterbringung\n\n“\n\n_ Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter . Kersting\n\nStaat sanwalt RREE»\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.September 1966, an der teilgenommen haben:\n\n Senatspräsident Prof,.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\n Bundesriohter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\n'als Vertreter der Bundesanwaltächaft,\n\nRechtsanwalt EEE» aus 3\n\nals'Verteidiger, :\n\n Justizangestellte\n\nals Urkündsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n\"für. Recht 'erkannt:\n\nAuf die Revision des Besshuläigien wire die!\n\n‚Urteil des Landgerichts in Hamburg. vom:\n\n2.März 1966 samt den. Featetellungen auf- u:\ngehoben. N\n\nor\n\n' Die Sache wird an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die aüch -\n\nÜber: die Kosten des Rechtsmittels zu in\n- entscheiden hat. Lowe Be\n\n- Von Rechts wegen --\n\nGründe\n\nDie Revision des Beschuldigten ist begründet. Folgende\nVerfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nIn der Hauptverhandlung hat das ‚Landgericht den\nVerkäufer Wi als Zeugen vernommen. Der Zeuge ist\nausweislich der Sitzungsniederschrift unvereidigt geblieben.\nDiese ergibt auch nicht, daß ein dahingehender Beschluß des\nGerichts oder eine Anordnung des Vorsitzenden und die Gründe\nhierfür verkündet worden sind. Das beanstandet die Revision\nmit Recht, die davon ausgeht, daß hier eine Anordnung des\nVorsitzenden vorliege. .\n\nZwar ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 3,368,370) anerkannt, daß eine rechtsirrige prozeßleitende Anordnung des Vorsitzenden in Bezug\nauf die Vereidigung oder Nichtvereidigung eines Zeugen mit\nder Revision nicht geltend gemacht werden-kann, wenn die\nVerteidigung es unterlassen hat, gemäß 8 238 Abs.2 StPO die\nEntscheidung des Gerichts anzurufen. -\n\nDieser Grundsatz kann aber nicht’angewendet werden,\nwenn eine-Anordnung überhaupt nicht ergangen ist (OLG Köln\nNIW 1954,18202°). So liegt es hier, weil - wie das Schweigen\nder Sitzungsniederschrift ergibt - eine Anordnung nicht\nverkündet worden ist (vgl. § 35-Abs.l StPO). Wenn eine\nAnordnung des Vorsitzenden nicht vorliegt, kann auch nicht\ndie Entscheidung des Gerichts angerufen ‚werden. Ob der\nMangel der Verkündung etwa dadurch geheilt werden könnte,\ndaß aus dem weiteren Gang der Hauptverhandlung allen Beteiligten klar werden mußte, daß der Zeuge nicht vereidigt\nwerden und hierüber auch keine Entscheidung mehr ergehen\nsollte, braucht nicht entschieden zu werden. Eine solche\nLage ist hier nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht\nBraunschweig hat in seiner Entscheidung NäsRpfl 1957, 249°\n\n-4-\n\neinen derartigen Fall angenommen, wenn ein Zeuge ohne\nvorherige Entscheidung über seine Vereidigung im allseitigen Einverständnis vor Schluß der Hauptverhandlung\nentlassen worden ist. So lag es hier nicht. Der Zeuge\nWeigand ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht\nvor Schluß der Hauptverhandlung entlassen worden.\n\nEs 1äßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß\ndas Urteil auf dem gerügten Verstoß beruht. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-23/5-str-429-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-23/5-str-429-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.124289+00:00"}}