{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-09-23_5_StR_406_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-09-23","aktenzeichen":"5 StR 406/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 406/66\n(alt: 5 StR 416/65)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEgon R m zus Temp,\ndort geboren am Em 1932,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSchmidt\nSiemer\nSchmitt\nKersting\n\n: als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE .\n0 © als Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nJustizangestellte _\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n‘für ‘Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes’ Tandgerichts in Hamburg vom 25. Februar. 1966\n\n\"wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\n\nRechtsmittels.\n\n- Von: Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat\nkeinen Erfolg. on 2\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer den Beweisamtrag des Verteidigers, ein Gutachten\nder Psychosomatischen Abteilung der Kinderklinik Eppendorf\nzum Beweise dafür einzuholen, daß Manfred A» seine den\nAngeklagten belastenden Aussagen infolge Beeinflussung durch\nseine Mutter gemacht habe, abgelehnt hat.\n\nDie Strafkammer hat den Antrag durch einen in der\nHauptverhandlung verkündeten Beschluß mit der Begründung\nabgelehnt, daß der Sachverständige Mii® den Jungen in der\nHauptverhandlung eingehend exploriert und alsdann sein Gutachten erstattet habe und daß das Gericht nunmehr nach dem\nInbegriff der Hauptverhandlung - auch denjenigen Verhandlungsabschnitten, denen der Sachverständige nicht mehr\nbeigewohnt habe - in der lage sei, sich selbst ein Urteil\näber die Glaubwürdigkeit des Jungen zu bilden.\n\nDie so begründete Ablehnung des Beweisamtrages ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem\n§ 244 Abs.4 StPO, der dem Tatrichter gestattet, einen\nBeweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen oder\nweiteren Sachverständigen abzulehnen, wenn das Gericht\nselbst die erforderliche Sachkunde besitzt.\n\n-A-\n\nDie Strafkammer hat dadurch, daß sie den in dem\nAntrage bezeichneten Beweis nicht erhoben hat, auch nicht\ndie dem Tatrichter nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Umstände, welche die Strafkammer verpflichteten, von Amts wegen einen weiteren\nGutachter zu hören, liegen nicht vor.\n\nDas Urteil sagt zwar nichts darüber, ob der Sachverständige ME» die (generelle und spezielle), Glaubwürdigkeit des Manfred Alle bejaht hat. Der bloße Umstand, daß er das nicht getan hat, brauchte aber der Straf-\n“ kammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen ‚weiteren\nSachverständigen zu vernehmen. \"Dies gilt um so mehr, als\n\nws sie ihre Überzeugung von der Täterschaft des „Angeklagten\n\nnicht, nur aus der Aussage des Manfred An, sondern\naußerdem aus, dem Umstand geschöpft hat, daß die, Tat dem\nAngeklagten nicht persönlichkeitsfremd ist. Sie hat auf\ngrund der von ihr als glaubhaft angesehenen Aussage der\nZeügen TORE und Nee als erwiesen angesehen, daß\nder Angeklagte bereits vor der Tat, die Gegenstand des\nneuen Verfahrens ist, mit dem damals 11 Jahre alten\n1 und dem damals 13 Jahre alten Nase unzüchtige\nHandlungen ähnlicher Art vorgenommen hat. Das ist. aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß der Sachverständige\n ) die Glaubwürdigkeit. des, Manfred N) etwa vermeint hätte, behauptet die Revision selbst ‚nicht.\n\n2. Erfolglos ist der Einwand, daß der Vorsitzende der\nStrafkammer die Bitte des Sachverständigen Me, die\nMutter des Manfred AU aus dem ‚Saal zu, schicken, damit\ner Manfred in ihrer Abwesenheit explorieren. könne, nicht\nstattgegeben ‚habe. Dart über, ob ‚gie Mutter aus ‚dem Saal\nentfernt werden sollte, hatte der Vorsitzende nach\n\n‚auın\n\n-5-\n\npflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die. Entscheidung,\ndie er getroffen hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nDies gilt um so mehr, als laut Sitzungsniederschrift weder\nder Angeklagte. noch der Verteidiger beantragt hatte, der\nBitte des Sachverständigen zu entsprechen.\n\n3. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die\n' Strafkammer den Antrag des Verteidigers unter. Nr.1 der\nAnlage 1 zum Protokoll vom 25.Februar 1966.nicht beachtet\nhabe, mit dem der Verteidiger hilfsweise beantragt hat,\nein Gütächten der Psychosomatischen Abteilung der Kinderklinik Eppendorf zum Beweise dafür einzuholen,. daß Manfred\nAU schon Mitte April 1964 an chronischer Verstopfung\n‚oder einer Neigung zu inneren Hämorrhoiden im Bereiche\ndes Afters gelitten habe und daher die vom Hausarzt.\nDr.D@EEEEB ar 21.Mai 1964 festgestellte Entzündung nicht\n_ durch 'Unzuchtshandlungen verursacht sein müsse.\n\nEs trifft zwar zu, daß in den Urteilsgründen nichts\ndarüber gesagt’ wird, aus welchen Gründen die Strafkammer\ndem Hilfsbeweisamtrag nicht stattgegeben hat. Dies kann\naber der Rüge nicht zum Erfolg verhelfen. Was auf\nSeite 8 UA zur Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages unter\nNr.3 der Anlage 2 zum Protokoll vom 25.Februar 1966\ngesagt wird, gilt offensichtlich auch für die Ablehnung\ndes Hilfsbeweisamtrages unter Nr.i der Anlage 1. Auf die\nunter Beweis gestellte Tatsache kommt es nicht an, weil\n_ die Strafkammer eine vollständige immissio penis nicht\nfestgestellt hat.\n\n4, Darauf, daß der Tatrichter es unterlassen hat,\neinen Zeugen gemäß 955 Abs.2 zu belehren, kann die\nRevision nicht gestützt werden: ({vwgl; BGHSt 11,213). -\n\n-6-\nII. Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge\nim einzelnen ausführt, ist offensichtlich unbegründet,\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der. Senat das\nUrteil in vollem Umfange geprüft. Es enthält keinen\nsachlichrechtlichen Fehler.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. |\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-23/5-str-406-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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