{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-09-23_5_StR_360_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-09-23","aktenzeichen":"5 StR 360/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO § 60 Nr. 3\n\nZum Merkmal der Beteiligung.\n\nBGH, Urt. v. 23. September 1966\n\n- 5 StR 360/66 -\nLG Berlin\n\n5 StR 360/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Nicolai K ie zus Ben,\ngeboren am EEE 1925 in 7m Kreis 7 em,\n\nwegen Beihilfe zur Untreue u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n‚als Vorsitzender, |\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof Dr ED\nin der Verhandlung\nStaatsanwalt CEREEEEEEn .\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestell te m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 17. Februar 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamner ‘des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n= Von hochte Woen .\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nUntreue und wegen Meineides verurteilt, Die Untreue, zu\nwelcher der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, war\nnach den Feststellungen des Urteils eine fortgesetzte\nStraftat, die der Prokurist Ce der August-\\ ihyssen-\n\nBank (ATB) in Berlin seit Frühjahr oder Sommer 1961 dadurch\nverübte, daß er, ohne hierzu befugt zu ‚sein, im Namen und\n\nfür Rechnung der ATB u. ä. Aen Autohänd er Wei fortgesetzt\nungesicherte Kredite gewährte, Die Beihilfehandlungen des\nAngeklagten, die Gegenstand seiner Verurteilung sind,\n\nbetrafen zwei Einzelakte der fortgesstzten Untreue, die\nGericke dadurch beging, daß er im Oktober 1961, als Wemhoff\nder ATB schon windestens aöht Millionen DM schuldete, in\n\nzwei Fällen bei der Beschrffung von Wechseldiskontkrediten\ndurch den Angeklagten und den Autohändler Wolke zwei Banken,\ndie die Kredite gewährten, unbefugterweise Car antieerklärungen\nder ATB gab und einen Teil des Kredites - 0,95 Millionen IM -\nebenfalls unbefugterweise WW, vom und dom Angeklagten\nohne Sicherheit überließ. Den Tainestandg des Meineides hat\nder Angeklagte nach den Feststellung gen dadurch verwirklicht,\ndaß er am 27.Oktober 1964 vor einer Zivilkammer des Landgerichts in Berlin als Kläger unter Eid der Wahrheit zuwider\naussagte:\n\n\"Mir ist nicht bekannt, daß das Geschäft mit Wolke\n\nim Grunde eine Kreditgewährung von Wolke bezw. seiner\nBanken zum Ausgleich der Veruntreuungen bei der\nThyssenbank sein sollte.\"\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlirhen Stiafrechts rügt, hat\nErfolg.\n\n-4-\n\nZu Recht beanstandet die Revision, daß der Zeuge\nRabinowitz vereidigt worden ist, obwohl er der Beteiligung\nan der. den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist (Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO).\n\nDer Sachverhalt, den die Strafkammer laut Urteilsgründen als erwiesen angesehen hat, zwingt zu dem Verdacht, daß der Zeuge Fe zu der fortgesetzten\nUntreue Gerickes. ebenfalls Beihilfe geleistet ‚hat. Das\n‚ Urteil stellt auf UA S, 13,17,22 und 23 fest: Rabinowitz,\nder sich. gleichfalls mit Autohandel befaßte, machte\ndaneben Kreditgeschäfte zweifelhafter Art, Ende April 1961\n‚trat We nit dem Autohändler DEP, den er bei\nBB kennengelernt hatte, dadurch in Kreditbeziehungen,\ndaß er die ‚Sich ihn, Ver, bietende Möglichkeit, bei\n‚der ATB den Gegenwert eingereichter, Schecks anderer\n| Banken sofort zur freien Verfügung gutgeschrieben zu\nerhalten, für Kreditgewährungen an Deu» ausnutzte.\nDer. Angeklagte war häufig zugegen, wenn sich u.a. Wei,\nDEE und Re ‚in den Räumen der Deutschen\nÜberseeischen Bank (DUB) in. Berlin zun Schalterschluß .\ntrafen und. sich zum Ausglei ch der Konten gegenläufige oder\nweitere. ‚Schecks. ausstellten, weil DeimmunuBn:, gie zur Ein-\n‚lösung seiner Schecks erforderlichen Beträge nicht hatte\nauftreiben können. Der Angeklagte konnte aus Gesprächen\nvon Geis, Ve Tee unG RU ) erkennen,\ndaß GE bei den Kreditgen Währungen und Garantieerklärungen ohne Wissen und Billigung der Leitung der\nATB handelte, =.\n\n| DaB der. Zeuge Team trotz, ‚dieses im Urteil. fostgestellten Sachverhalts vereidigt worden ist, kann nur\nauf einem Rechtsfehler beruhen, sei eS, daß die Strafkammer\n\n_5_\n\nüberhaupt nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen des\n8 60 Nr.3 Stpo vorliegen, sei es, daß sie den Begriff\nder \"Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet\",\nzu eng ausgelegt hat. Er ist im weitesten Sinne zu\nverstehen (vgl. BGHSt 4,255/256),\n\nFür einen Zeugen, der in einem Verfahren vernommen\nwird, in welchem die Anklage dem Angeklagten Beihilfe zu\neiner Straftat zur last legt, gilt das Vereidigungsverbot\ndes § 60 Nr.3 StPO auch dann, wenn die Beihilfe, deren der\nZeuge verdächtig ist, dieselbe Haupttat betrifft wie die\ndem Angeklagten zur last gelegte Beihilfe. Denn in einem\nSolchen Verfahren ist Gegenstand der Untersuchung im Sinne\nder genannten Vorschrift nicht nur die Beihilfe des\nAngeklagten, sondern auch die Haupttat, zu der er Beihilfe\ngeleistet haben soll. Nur wenn auch sie festgestellt wird,\ndarf der Angeklagte wegen Beihilfe verurteilt werden.\n\n Hieran ‚ändert nichts, daß im vorliegenden Fall die\nBeihilfe, deren der Zeuge iD 3 N verdächtig ist,\nund die Beihilfe, die dem Angeklagten zur last gelegt wird,\nverschiedene Einzelakte der von Ge» begangenen fortgesetzten Untreue betrafen. Die fortgesetzte Straftat ist\nrechtlich gesehen eine einzige einheitliche Tat, Schon dies\nverbietet es, die Frage nach dem Vereidigungsverbot des\n8 60 Nr.3 StPO in einem Falle, wie er hier vorliegt, anders\nzu beantwörten als in Fällen, in denen die Beihilfe, deren\nder Zeuge verdächtig ist, und die Beihilfe, die dem\nAngeklagten zur last gelegt wird, sich auf dieselbe Einzeltat beziehen. Für eine solche ‚Auslegung des Gesetzes\nspricht außerdem auch der Zweck der Vorschrift, die die\nVereidigung‘ eines Zeugen verhindern will, bei dem auf Grund\nder in ihr bezeichneten Umstände damit gerechnet werden\n\n-6.\n\nmuß, daß er nicht unbefangen ist. Dies gilt auch für Fälle,\nin denen die Beihilfe, deren der Zeuge verdächtig ist, und\ndie dem Angeklagten zur Last gelegte Beihilfe verschiedene\nEinzelakte derselben fortgesetzten Straftat betreffen,\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue und\n(mittelbar) auch die Verurteilung wegen Meineides auf dem\ndargelegten Verfahrensverstoß beruhen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-23/5-str-360-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-23/5-str-360-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.088488+00:00"}}