{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-09-20_5_StR_370_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-09-20","aktenzeichen":"5 StR 370/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 370/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Studienrat Horst-Wilm L EEE zu: On (RE) ,\ngeboren am EEE 1924 ir Du,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.September 1966, an der teilgenommen haben:\n\n- Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmiät\n.. Bundesrichter . Siemer\n..-Bundesrichter Schmitt\n„Bundesrichter . Kersting\nBE : als beisitzende. Richter, 2 —\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ie\n\\ in der ‚Verhandlung,\n\"Staatsanwalt a\nj bei der Verkündung |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr Es = zus Tau\n\nals. Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsdeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staats-\n‚anwaltschaft gegen das Urteil des. Landgerichts\nin Duisburg vom 3.Dezember 1965 werden verworfen,\n\n‚. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n.Die Kosten der. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n-\n\n‚werden der Landeckazz: 3 auferlegt\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 3% -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist durch eine Jugendschutzkammer des\nLandgerichts unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht\nmit einem Kinde in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher\nUnzucht (Verbrechen und Vergehen gegen §§ 176 Abs.1 Nr.3,\n175, 73 StGB) und wegen Unzucht mit einem Abhängigen in\nTateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht (Verbrechen\nund Vergehen gegen §§ 174 Nr.1, 175, 73 StGB) verurteilt\nworden. “> on\n\nDer Angeklagte hat dieses Urteil in vollem Umfange\nangefochten, soweit er verurteilt worden ist; die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf das Strafmaß beschränkt.\n\nBeide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1. Der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem\nSchlußvortrage den Hilfsamtrag gestellt,\n\n\"das Gericht möge, falls es den Angeklagten ....:\nfür schuldig halte, das Gutachten eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen einholen, wobei dieser Sachverständige Jugendpsychologe und Jugendpsychiater sein\nsolle ....: .\"\n\nDie Jugendschutzkammer hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil -\n\nl. sie \"aus ihrer Erfahrung als Spezialstrafkammer\ngenügende Sachkunde\" besitze, \"um die Frage der\nGlaubwürdigkeit beantworten zu können\", zumal\ndie Zeugen Heb und KEle heute 17 und 15 Jahre\nalt, also \"aus dem eigentlichen Kindesalter herausgewachsen! seien; —\n\n2. ihre Sachkunde noch durch das Gutachten des\n\nMedizinalrats Dr.La@\"erweitert und untermauert\"\nworden sei, \"an dessen Sachkunde nicht zu zweifeln\"\n\nsei.\n\n-4-\n\nAn diese Vorgänge knüpft die Revision folgende\n Verfehrensbeschwerde.\n\nSie ‚beanstandet, daß die Jugenäschutzkamner als\n\n NSpezialstrafkamner\" sich die genügende Sachkunde zugetraut habe, um die Glaubwürdigkeit der jugendlichen.\n\n_ Belastungszeugen beurteilen zu. können. Die Revision meint,\n\ndie Strafkammer hätte im einzelnen nachprüfen. müssen,\n\n| wielange. jeder der Richter und Schöffen der Kammer angehört\nhabe. Die Revision behauptet in dieser Beziehung, die\nBerufsrichter hätten erst seit 1965 der Jugendkammer an-\n\n‘gehört, auch die \"Schöffen seien ‚erstmalig für dieses Jahr\nausgelost worden.\n\nDie Rüge kann keinen Erfolg haben,\n\n- a&) Selbst wenn man von der Richtigkeit der Behauptungen\nder Revision ausgeht, würde sich aus ihnen noch nichts\n. dafür ergeben, daß die Richter der Jugenäkamner, die hier\ngemäß §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzkammer tätig geworden\nist, nicht \"erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung\nerfahren sind\". Denn wenn die Revision den Mitgliedern der\nKammer mit Rücksicht darauf, daß sie erst seit kürzerer\nZeit der Jugendkammer angehörten, die nach § 37° J6G.für die\nRichter der Jugendgerichte vorausgesetzte Erfahrung in der\nJugenderziehung absprechen will, so ist dem entgegenzuhalten,\ndaß die betreffenden Richter die erforderlichen Erfahrungen\nauch entweder an anderer Stelle (z.B. als Vormunäschaftsrichter) oder bei früherer Zugehörigkeit zu einem Jugendgericht gesammelt haben können. Für die Jugenäschöffen\nbestimmt § 35. Abs.2 Satz 2 JGG zusdrürrtich, daß. die .\nJugenäschöffen (schon vorher) \"in der Jugenderziehung.\nerfahren\" sein sollen. :\n\nb) Im übrigen ist es nicht Sache des entscheidenden\n\nGerichts, also seiner richterlichen Mitglieder, die vom\n\nPräsidium der Jugendscluutzkammer zugeteilt worden sind, 'und\nder Schöffen, die in dem gesetzlich geregelten Verfahren\n\n-5-\n\n-5-\n\nausgewählt und ausgelost worden sind, selbst die fachliche\nEignung Seiner Mitglieder zu prüfen. Auch im Revisionsverfahren ist trotz der großen Bedeutung des § 37 JGG, die\nihm im Rahmen der Jugendstrafrechtspflege zukommt, nicht\n\nzu prüfen, ob seine Voraussetzungen bei der Besetzung der\n\n- Kammer mit den Berufsrichtern oder bei der Auswahl der\nSchöffen beachtet worden sind. Denn § 37 JGG ist eine bloße\n| Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision für sich\nallein nicht begründen kann (BGH IM I6G § 37 Nr.1).\n\nc) Denkbar wäre es allerdings, daß in besonders gelagerten Fällen bei Nichteinhaltung der Bestimmung des\n§ 37 JGG eine Verfahrensrüge in anderer Richtung erhöhte\nAussicht auf Erfolg hätte, etwa die Rüge, daß das Gericht\nmangels eigener genügender Erfahrung sich eines Sachverständigen hätte bedienen müssen (vgl. BGH aa0). Eine\nsolche Rüge ist im vorliegenden Falle jedoch unbegründet,\n. weil das Landgericht über die Glaubwürdigkeit der beiden\njugendlichen Opfer des Angeklagten einen Sachverständigen\n‚gehört hat. nn\n\n2. a) Die Revision meint allerdings, daß der vernommene\nSachverständige Dr.LeWals Psychiater kein psychologisches\nGutachten über die Glaubwürdigkeit der Jugendlichen hätte\nerstatten dürfen. Auch das vermag dem Rechtsmittel nicht\nzum Erfolg zu verhelfen. Denn die Entscheidung, ob er zur\n\"Untersuchung eines Jugendlichen Zeugen auf seine Glaub-\n\nwürdigkeit einen psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen hinzuziehen will, muß grundsätzlich dem Ermessen\ndes Tatrichters überlassen werden (5 StR 156/60 vom\n10.Juni 1960 in Verbindung mit 3CH NJW 1959,2315). Daß die\nJugendkammer ihr Ermessen hier fehlerhaft angewendet hat,\n\nist nicht dargetan.\nvb) Was die Revision über däs Verhälten des Sachverständige\n Dr.Leu in anderen Strafverfahren behauptet hat, um darzutun,\n\n-6.-\n\ner sei als Sachverständiger ungeeignet, ist unbeachtlich.\n\n'. Es findet weder in den Urteilsgründen noch in den Sach-\n\n'akten eine Stütze. Die Revision trägt auch selbst vor,\ndaß ihr die vorgetragenen Umstände in der Hauptverhandlung\ndieses Verfahrens noch nicht bekannt waren.\n\ne) Nach alleden hat daher das Landgericht, den Hilfsamtrag auf. Vernemuiung eines weiteren Sachverständigen in\nden Urteilsgründen mit Recht abgelehnt. Im übrigen ist es\nfür die Frage, ob sich der Tatrichter die erforderliche\nSachkunde - sei es ohne oder mit Hilfe eines Sachverständigen - etwa zu Unrecht zugetraut hat, von entscheidender\nBedeutung, ob die Urteilsgründe Ausführungen enthalten, aus\ndenen sich die Sachkunde des Gerichts ergibt (BGH IM\nStPO § 244 Abs,4 Nr.11 zu d).. Im Hinblick hierauf ist zu\n‚betonen, daß die Urteilsgründe ausführliche und nicht zu\nbeanstandende Ausführungen zur Frage der Glaubwürdigkeit\nder jugendlichen Zeugen enthalten. |\n\nDaß es nicht (wie die Revision meint) einen auf die\nSachrüge zu beachtenden Verstoß gegen die Denkgesetze und\ndie Lebenserfahrung bedeutet, wenn. die Jugendschutzkamnmer\ntrotz eigener Sachkunde noch einen Sachverständigen hört,\nbedarf angesichts der Tatsache, daß gerade auch Richter mit\ngroßer entsprechender Erfahrung sehr häufig die Hilfe. eines\nSachverständigen in Anspruch nehmen, keiner. näheren Begründung..\n\n3. Einer Verletzung der ihm durch § 244 Abs.2 StPO.\n. auferlegten Aufklärungspflicht hat sich das Landgericht\n‚auch nicht dadurch schuldig gemacht, daß es unterlassen hat,\n\nden Angeklagten durch einen psychiatrischen Sachverständigen\n\nauf eine etwaige gleichgeschlechtliche Veranlagung. unter-\n-- Suchen zu lassen.: Eine derartige Me°nahme drängte sich der\nJugendschutzkammer nicht auf, zumal auch der Verteidiger\neinen Beweisamtrag in dieser Hinsicht nicht gestellt hat.\n\n-7.-\n\nDaß die. Kammer der Überzeugung war, der Angeklagte habe\ngegen die Gelegenheiten zur Ausübung gleichgeschlechtlicher\nUnzuchtshandlungen angekämpft, deutete noch nicht auf eine\nkrankhafte Veranlagung des Angeklagten hin. Daß der Angeklagte \"in der Ehe seine volle geschlechtliche Be-.\nfriedigung gefunden habe\", ist im Gegensatz zum Vortrag der\nRevision nicht festgestellt worden. So hat sich vielmehr\nder Angeklagte eingelassen. Selbst wenn man aber davon\nausgeht, der Angeklagte habe regelmäßig mit seiner Ehefrau\nGeschlechtsverkehr gehabt, hätte das nichts besagt, weil\n\"es auch bisexuell Veranlagte gibt.\n\n‚II. Die Sachrüge\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinen\ngesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich auch\nunter besonderer Berücksichtigung des Einzelvorbringens der\nRevision keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\n\"1. Im Falle KR ist der Revision, die insoweit\nzutreffend auf BGHSt 1,293 verweist, allerdings zuzugeben,\ndaß es noch nicht unter den Tatbestand des § 175 StGB fällt,\n.wenn der Angeklagte den Geschlechtsteil des Schülers Klein\nmit der Hand oder dem Arm beim Aufheben berührt 'hat. Dieses\nVerhalten erfüllt aber den Tatbestand des § 174 Nr.1 StGB,\nbei dem es auf eine gewisse Stärke und Dauer nicht ankommt.\nAndererseits ist jedoch ein Unzuchttreiben im Sinne des\n§ 175 StGB in dem weiteren Tun des Angeklagten (Gegeneinanderdrücken der Geschlerhüsteile, Wühlen in den Schanhaaren des Jungen) zu sehen. Das Landgericht hat daher mit\n‚Recht eine fortgesetzte Tat nach §§ 174 Nr.1, 175, 73 StGB\nangenommen.\n\n2. Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Arigeklagten auf. Das Landgericht\nhat.nicht - wie die Revision wohl dartun will - ein\n\n-8 -\n\nTatbestandsmerkmal strafschärfend verwendet, wenn es davon\nspricht, \"daß gerade bei Straftaten von Lehrern xx Schülern\n\nauf sittlichen Gebiet\" dem Sühnegedanken ein besonderes\n\n- Gewicht zukomne . ‚Unter § 174 Nr.1 StGB fallen nicht nur\nObhutsverhältnisse zwischen Dehrern und Schülern. Es ist\ndaher nicht unzulässig, das Lehrer- Schüler-Verhältnis\n\n strafschärfend zu berücksichtigen.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDen Ausführungen der Revision der Staatsanwaltschaft\nzum.Strafmaß vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.\nDie: Strafzumessungsgründe lassen auch keine durchgreifenden\n Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erkennen. Der.\nGeneralbundesanwalt, der die auf das Strafmaß: beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft vertreten hat, ist. zwar.\nder. Auffassung, daß den Vortrage der Staatsanwaltschaft\ninsoweit zu folgen sei, als dieser geltend macht, das Urteil\nenthalte in Bezug auf die Strafzumessung unlösbare Widersprüche. ‚Nur insoweit bedarf es näherer \"Ausführungen.\n\n.1l. Die Jugendschutzkamner geht (8. UA S.26) davon aus,\n\"daß der Angeklagte innerlich stets gegen die sich während\ndes Turnunterrichts bietenden Gelegenheiten zur Ausübung\ngleichgeschlechtlicher Unzucht angekämpft habe\". Die\n‚Revision meint, diese Ausführungen ‚seien unvereinbar z.B.\nnit der Feststellung, der Angeklagte \"habe die körperliche\nNähe ‚von Jungen gesucht\" (UA S.9 oben), er habe \"sich '\nentschlossen, sich dem Zougen (KW) zur Ausführung un-:\nzüchtiger Handlungen zu nähern\" (UA 3.12) und er habe dann\nKB mit dem Ziel zum Sportordner bestimmt, \"ihn öfter\nallein bei sich in der Lehrerumkleidekabine haben zu können!\n(UA 8.12).\n\nDer Revision und dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben,\ndaß an den angeführten Urteilsstellen mit Ausnahme der\nzunächst wiedergegetenen Ausführungen auf UA S.9 nichts\n\n- 9 —\n\n. darüber: gesagt ist, daß der Angeklagte gegen die Versuchung\nzu den später ausgeführten Straftaten angekämpft hat. Das\nsteht aber der allgemeinen Feststellung nicht entgegen, der\nAngeklagte habe innerlich stets gegen seine Wünsche und\ngeschlechtliche Erregung angekämpft, wie dies für den.\nBeginn der unsittlichen Beziehungen zu dem Schüler He\nauch noch ausdrücklich festgestellt worden ist. Mag es\nauch bei der langen Zeit des strafbaren Tuns des Angeklagten\nnicht allzu nähe liegen, daß er immer wieder gegen sein\nstrafbares Verlangen angekänpft hat, so ist es doch nicht\nSusgeschlossen, daß dem so ist und der Angeklagte dann\n\nstets wieder der Versuchung erlegen ist. Diese zugunsten des\n\nAngeklagten angenommene Tatsache steht daher nicht in\nunlösbarem Widerspruch zu den übrigen Urteilsfeststellungen.\nSie durfte auch bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten verwertet werden.\n\n| 2. Die Revision sieht einen unlösbaren Widerspruch\nweiterhin darin, daß die Strafkammer davon spricht, \"daß\nes sich um eine einmalige Entgleisung\" (UA S.28) handele,\nwährend es sich doch um mehrere Unzuchtshandlungen an zwei\n'Schülern handele. Die Ausführungen auf UA S. 27, die Kammer\nsei überzeugt, \"daß die Strafe den Angeklagten so sehr\nbeeindrucken werde, daß die hier abzuurteilenden Taten\neine einmalige Entgleisung bleiben werden\", beweisen aber,\ndaß die Jugendkammer sich stets bewußt war, der Angeklagte\nhabe mehrere und nicht etwa nur eine Tat begangen. Sie will\nnur sagen, die mehreren Taten buruhten letzten Endes auf\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\neiner \"Entgleisung\", die sich nicht wiederholen werde.\nDas ist nicht zu beanstanden, zumal das Landgericht\n\nim Hinblick auf § 23 Abs.1 und 2 StGB untersuchen mußte,\nob zu erwarten sei, daß der Angeklagte sich in Zukunft\neinwandfrei führen werde.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-20/5-str-370-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-20/5-str-370-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.049115+00:00"}}