{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-09-20_5_StR_368_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-09-20","aktenzeichen":"5 StR 368/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_368/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Horst-Jürgen Dem ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am uEEEEEEEe 1952 ir Tees,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R.\n\n-2_-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 20.September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarsteädt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\n\n. Bundesrichter Siemer\n‘ Bundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus zei\n\nals Verteidiger,\n\nJustigangestellte en\n\nals Urkundsbeamtin der.Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n.. Auf.die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n‚, des Landgerichts in Hamburg vom 11.Januar..1966\n' nit den Feststellungen aufgehoben,\n\n’ uw soweit der Angeklagte in den Fällen. a.\n\nBee Redic-Egip, Reh, L'\nA KB verurteilt. worden ist, im\nSchuldspruch,\n\n© 2, in-allen Strafaussprüchen.; -\nDie weitergehende Revision wird verworfen. .\n\nIm Umfang der Aufhebung wirad die Sache. an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts Hamburg\n\n: ‚zurückverwiesen, die auch über die Kosten des’\n‚ Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall in acht Fällen zu einer Zuchthausstrafe und\nzu acht Geldstrafen verurteilt.\n\nMit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision\nrügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist zum\ngroßen Teil begründet. nn\n\nj 1. Zur Verfahrensrüge\n\nDas Landgericht hat die Erklärung des Angeklagten, er\nverzichte nicht \"auf den Zeugen CB zum Beweise dafür,\ndaß dieser\" ihm (dem Amgeklagten) tgeit dem 1.März 1963\nbis wahrscheinlich einschließlich November 1963 monatlich\n1.500 DM als Spesen ausbezahlt hat\" (Bd.IV B1.620 ä.A.),\nals förmlichen Beweisamtrag behandelt. Daß das Landgericht\ndiesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt hat, der\nZeuge CM sei unerreichbar (BaA.IV B1.656,658 d.A.), rügt\ndie Revision allerdings mit Recht. Die Tatsache, daß der\nim Ausland, nämlich in Italien, geladene Zeuge zu der Hauptverhandlung nicht erschien, begründete noch nicht die\nAnnahme, er sei unerreichbar. Ein Zeuge ist vielmehr nur\ndann unerreichbar im Sinne des § 244 Abs.3 StPO, wenn er\nauch nicht im Wege:der Rechtshilfe vernommen ‚werden kann\n(vel. BGH- GA 1954,222). Da der Zeuge laut Auskunft von\nInterpol vom 4.0ktober 1965. sich bis 5.November 1965 im\nGefängnis in Mailand in Haft befand (Bd.III B1.522 d.A.),\nwar es nicht ausgeschlossen, daß in der genannten Straf- -\nanstalt die Entlassungsanschrift des Zeugen ermittelt, er\ndort geladen und zum mindesten im Wege der Rechtshilfe\n\n-4-\n\n-4-\n\nvernommen werden konnte.: Als-unerreichbar durfte das\nLandgericht ihn erst ansehen, wenn alle der Bedeutung\n\ndes Zeugen entsprechenden Bemühungen zu dessen Beibringung\nohne Erfolg geblieben waren und auch für die Zukunft keine\nbegründete Aussicht bestand, daß der Zeuge in absehbarer\nZeit beigebracht werden kann (vgl. die nicht veröffentlichte\n| Entscheidung BGH 4 StR 590/59 vom 19.Februar 1960 im\nAnschl. an RG HRR 1934,1426; 1937,1483; 1938,790). An solchen\nBemühungen hat es das Lanägericht fehlen lassen. .\n\n. Dieser Mangel rechtfertigt die Revision zum großen\nTeil. Da bei ordnungsmäßigen Verfahren möglicherweise\n\"ser Zeuge hätte vernommen werden und seine Aussage sich\n\"zugunsten des Angeklagten hätte auswirken können, läßt\nsich nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler. beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).\n\n\" Auszunehmen sind hierbei jedoch die Fälle Janson und\nSeharnweber. (UA S.14-16). Das Landgericht geht davon aus,\n\"daß, \"ehtsprechend der Behauptung des Angeklagten, eine\nanfängliche Zahlung der mohatlichen Spesen .:. erfolgt ist\"\n(UA S.28). Es kommt äber auf ürund seiner Feststellungen\ntrotzdem zu der Feststellung, daß der Angeklagte bei\nAbschluß der in diese Zeit fallenden Geschäfte vom\n23, März 1963 zum Nachteil des Rundfunkgeschäfts JiEut>\n(va Ss, 14) und vom 3.April 1963 zum Nachteil ‘des Tankstellenverwalters 0) (UA S.15) in betrügerischer\nAbsicht handelte. Insoweit beruht daher das Urteil nicht\nauf dem gerügten Mangel. . ”\n\n-5-\n\n2, Zur Sachrüge\n\n‚In den Fallen und I) führt ‚auch die\nSachrüge nicht, zum Erfolg.\n\na) In Falle TEE (U. S.14, 21 £.) stellt das Landgericht, ohne dabei die Eigenschaft des Angeklagten als\nAngestellten der Firma Ce zu bezweifeln, fest, daß er\nselbst nicht behauptet hat, schon bei den Kaufverhandlungen\ndie Möglichkeit einer Bezahlung durch Conti ins Auge\ngefaßt zu haben. Andererseits stellt es nicht fest, daß es\n' sich bei dem Brief des CE um cine \"Gefälligkeit\"\n‚gehandelt habe, hält dies vielmehr nur für nicht aus-\n\"geschlossen und läßt die Entscheidung darüber dahingestellt,\n\nweil es darauf nicht ankommt. Denn der Angeklagte hat nach\n\nder Überzeugung des. Landgerichts bei Vertragsabschluß an\neine Bezahlung auf diesem Wege nicht gedacht. Das Land-\n\n', gericht hat aus den Täuschungshandlungen bei Vertrags-\n‚abschluß, die es als \"massiv\": bezeichnet, darauf\n\ngeschlossen, daß der Angeklagte auch selbst nicht den\n\n. Kaufpreis bezahlen wollte. Dieser Schluß ist denkgesetzlich möglich und aus rechtlichen Gründen nicht zu .\nbeanstanden.\n\n8) Auch in Fall See (UA S. 15,23) ist das\nLandgericht davon überzeugt,. daß der Angeklagte beim\nBezug des Benzins weder damit rechnete, Cm werde die\n- Rechnung bezahlen, noch selbst den Willen hatte, sie zu\nbegleichen. Das schließt es aus seinem Verhalten gegenüber\nScharnweber nach der Tat. Auch diese Schlußfolgerung |\nunterliegt keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt insoweit eberfalls keine Rechtsfehler erkennen.\n\n-6-\n\nDie Revision hat daher keinen Erfolg, soweit sie sich\nin den Fällen Te und Sci scesen den Schuldspruch\nwendet, Im Strafausspruch kann dagegen das Urteil auch in\ndiesen Fällen nicht bestehenbleiben, da insoweit die Aufhebung des Urteils in den anderen Fällen möglicherweise\ndie Höhe der Strafen beeinflußt.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision\n\nin vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-20/5-str-368-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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