{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-09-13_5_StR_374_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-09-13","aktenzeichen":"5 StR 374/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_374/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\nden Kohlenarbeiter Horst Home aus Hamburg,\ndort geboren am EEE 1937, |\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstshls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.September 1966, an der teilgenommen haben:\n\n: Senatspräsident Pxrof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n-‚Bundesrichter Schmidt .\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter, oo\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof. Dr EEE\n‘als. Vertreter der Bundesanwaltschaft, |\nRechtsanwältin lb aus Berlin | .\nals Verteidigerin,\nJustizangestellte ie .\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil .\ndes Landgerichts ir Hamburg, vom 4.Mai 1966\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die in dieser Sache nach dem 4.Mai' 1966\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -:\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer\nschwerer Diebstähle im Rückfall und wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Zuchthausstrafe verurteilt, ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und\ndie Zulässigkeit der Polizeiaufsicht ausgesprochen.\n\nDie von dem Angeklagten hiergegen eingelegte Revision\nrügt Verletzung der Aufklärungspflicht und der Denkgesetze\nsowie die Höhe der Strafe. Im einzelnen wendet sie sich nur\ngegen den Schuldspruch in den Fällen II Nr.2 und 7 der\nUrteilsgründe. .\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revision\nnicht angibt, welche Beweise das Landgericht zur weiteren\nAufklärung der Sache hätte benützen müssen (vgl. EGHSt 2,\n168). Die Behauptung, der Tatrichter habe dem Angeklagten\nim Falle 2 bestimmte Fragen nicht vorgelegt oder nicht mit\nihm erörtert, kann nicht zum Erfolge führen (BGHSt 4,125,\n126).\n\n2. Auch die Sachrüge kann nicht durchgreifen,\n\n.a) Zum Falle 2 stützt sich die Verurteilung des\nAngeklagten wegen schweren Diebstahls nicht allein auf die\nFeststellung, daß der Angeklagte für seine Einlassung\nKenntnisse aus einem früheren Strafverfahren verwertet habe,\num eine günstigere Beurteilung seiner Tat herbeizuführen.\n\n- 4 -\n\nVielmehr konnte der Tatrichter sich weiterhin auf Grund .\ndes persönlichen Eindrucks, den der Angeklagte in der\nHauptverhandlung machte, von ihm und der Bedeutung seiner\nFinlassung ein Bild machen. Wenn das Landgericht auf Grund\ndieses Eindruckes die Überzeugung gewann, daß die Ddarstellung des Angeklagten, er habe das ganze Auto stehlen\nwollen, unglaubhaft war, so lag das im Rahmen zulässiger\nBeweiswürdigung. Deren Nachprüfung. ist dem Revisionsgericht nicht möglich. Der Tatrichter hat insbesondere _\nnicht den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des .\nAngeklagten zu entscheiden ist, verletzt. Dem Urteil ist\neinwandfrei zu entnehmen, daß das Landgericht an der\nRichtigkeit seiner Feststellungen keinerlei Zweifel hatte,\nEbensowenig läßt das Urteil erkennen, daß das Landgericht\ndie von ihm gezogenen Schlüsse als zwingend angenommen\nhätte. Damit entfällt der Vorwurf, es habe insoweit gegen\ndie Denkgesetze verstoßen,\n\nb) Im Fall We (Nr.7 der Urteilsgründe) wendet sich\ndie Revision ausschließlich gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung. Die Feststellung, daß der Angeklagte mit\neiner Eisenstange zugeschlagen hat, stützt sich auf die\nBekundungen des Zeugen We. Näherer Darlegungen hierzu\nbedurfte es nicht. Was der Angeklagte nach der Ausführung des Schlages nit der Eisenstange (\"dann\") getan\nhat, gehörte nicht zum Tatbestand der Körperverletzung.\n\nE8 genügte daher, wenn das landgericht eine Möglichkeit\nandeutete (\"wohl\"), wie sich das Auffinden der Eisenstange\nerklären könnte.\n\nc) Die Bemessung der Strafe, insbesondere die Ver-Ssagung mildernder Umstände, hält sich im Rahmen des\n\n- 5 .-\n\ntatrichterlichen Ermessens und läßt einen Rechtsfehler:\nnicht erkennen.\n\n- Das gilt auch von der Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte und dem Ausspruch über die Zulässigkeit der\n\nPolizeiaufsicht.\n\nd) Da die Nachprüfung des Urteils auch im’ übrigen\n\nkeinen Rechtsfehler hat erkennen lassen, ist --' entsprechend\n\ndem Antrage des Generalbundesanwalts - die Revision zu\n\nverwerfen. u\nSarstedt ._ Schmidt -. »Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-13/5-str-374-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-13/5-str-374-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.861406+00:00"}}