{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-09-13_5_StR_342_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-09-13","aktenzeichen":"5 StR 342/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_342/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Franz H me aus I,\ngeboren am EB 1911 in Lg,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 13.September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n.als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr > =.: Tommi an.\nals Verteidiger,\nJustizangestellte Em\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hannover vom 30.November 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n. Die Sache wird an das Schwurgericht in Braunschweig\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nMit Erfolg rügt die Revision, daß der Hilfsgeschworene\nLangreder, der an erster Stelle der Hilfsgeschworenenliste\nstand, übergangen und nicht für den (- auf Grund des Strafkamner.\nbeschlusses vom 10.Noverber 1965 gemäß §§ 52 Abs,2, 33 Nr.3,\n80 GVG endgültig weggefallenen -) Hauptgeschworenen Haller\ngeladen und eingesetzt worden ist.\n\nLangreder hatte bis dahin lediglich - und zwar in der\nersten Schwurgerichtstagung - für eiren gemäß § 49 GVG\ndurch den Vorsitzenden vorübergehend befreiten Hauptgeschworenen aushilfsweise Geschworenendienst geleistet.\n\nDas aber stand seiner Einsetzung als Hauptgeschworener\n\nnicht entgegen. \"Das Gesetz unterscheidet zwischen der\nBehinderung eines Schöffen, an einer einzelnen Sitzung teilzunehmen, und dem Wegfall eines Schöffen wegen Unfähigkeit\noder Ungeeignetheit zum Schöffenamt. Während im ersten Fall\nfür den verhinderten Hauptschöffen nach § 49 GVG derjenige\nHilfsschöffe heranzuziehen ist, der nach der Keihenfolge der\nHilfsschöffenliste an der Reihe ist, also derjenige, der in\nder Liste nach dem Hilfsschöffen steht, der zuletzt an einer\nVerhandlung mitgewirkt hat, regelt das Gesetz den Fall, daß\nein Schöffe für den Rest des Geschäftsjährs wegfällt, dahin,\ndaß dieser Schöffe in der Hauptliste zu streichen ist. An\n\nseine Stelle tritt als Hauptschöffe mit allen Rechten und\nPflichten des gestrichenen Hauptschöffen der. zur Zeit der\nStreichung an der Spitze der Hilfsschöffenliste stehende\nHilfsschöffe, der nunmehr an Stelle des gestrichenen\nHauptschöffen in die Hauvtschöffenliste einzutragen ist\"\n(BGHSt 10,252,253 im Anschluß an BCHSt 6,117 und RGSt 65,\n319). Dabei sind Streichung in der Hilfsschöffenliste\n\nund Aufnahme in die Hauptschöffenliste nicht re.htsbegründend, sondern stellen nur den Übergang des Amtes fest,\nder kraft Gesetzes eintritt, sobald der frühere Hauptschöffe\nausscheidet (RGSt 65,321).\n\nGemäß § 84 GVG gelten diese Grundsätze für Geschworene\n\nentsprechend.\n\nDurch den erwähnten Beschluß der gemäß § 77 Abs.3\nSatz 2 GVG hierzu berufenen Strafkammer war Langreder also\nseit dem 109.November 1965 Hauptgeschworener der dritten\nSchwurgerichtstagung und mußte deshalb zu den Sitzungen\nherangezogen werden, wenn er nicht verhindert war. Das\naber scheidet ersichtlich für die Verhandlung in der vorliegenden Sache aus, die erst am 22.November 1965 begonnen\nhat. Der Auffassung des Landgerichtspräsidenten in seiner\ndienstlichen Erklärung, es sei zur Ladung des Langreder\n\"keine Zeit mehr\" geblieben, kann um so weniger gefolgt\nwerden, als auch dieser Geschworene am Sitzungsort des\n\nSchwurgerichts wohnt.\nalso\nDas angefochtene Urteil muß /- entsprechend dem Antrage\n\ndes Generalbundesanwalts - aufgehoben werden, weil der\nunbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.1 StPO gegeben ist.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-13/5-str-342-66","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-13/5-str-342-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.843171+00:00"}}