{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-08-31_5_StR_636_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-08-31","aktenzeichen":"5 StR 636/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_S+R 636/66\n\nE_\nBUNDESGERICHTSHOR, , 944\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n&en Maschinenschlosser willy + ED :..: u.\ngeboren ar ED 1305 ir VE Kreis To\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3l.Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho” Dr Mn\nbei der Verkündung -\n\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr MED : us nn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkunösbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hildesheim vom 31.August 1966 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Weder\ndie Verfahrens- noch die Sachrüge ist begründet.\n\nI. Die Verfährensbeschwerde\n\nDie Revision beanstandet, daß die Strafkammer den\nAntrag des Verteidigers in den Urteilsgründen abgelehnt hat,\ndas Gericht möge eixen ärztlichen Sachverständigen darüber\nvernehmen, der Angeklagte habe nicht aus dem Bestreben gehandelt, sich oder die Kinder geschlechtlich zu erregen.\n\nEin Verstoß gemäß § 338 Nr.8 StPO kommt nicht in\nFrage, weil kein \"Beschluß des \"Gerichts\" vorliegt. Die\nStrafkammer hat ohne Rechtsirrtum den Antrag des Verteidigers\nerst in den Urteilsgründen beschieden, weil es sich um\neinen Hilfsamtrag handelte. 2\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß. die Begründung des\nLandgerichts, ein Sachverständiger sei für das Beweisthema ein \"völlig ungeeignetes Beweismittel”, nicht haltbar ist. Daß es sich um Fragen handelte, \"die nicht der\nMediziner, sondern das Gericht zu beurteilen hat\", ist in\n' diesem Zusammenhange belanglos. Es steht nicht der Möglichkeit entgegen, daß sich das Gericht vor. der Entscheidung\ndurch einen Sachverständigen beraten ließ.\n\nDennoch vermag die Verfahrensbeschwerde der Revision\nnicht zum Ziele zu verhelfen. Aus der Begründung der Strafkammer ergibt sich zugleich, aaß diese sich selbst im\nvorliegenden Falle die erforderliche Sachkunde zugetraut\nhat. Das ist ein gemäß § 244 Abs.3 Satz 1 StPO zulässiger\nAblehnungsgrund. Auch ein Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO\nist nicht ersichtlich. Der festgestellte Sachverhalt ist\nso eindeutig, daß die Strafkammer auch ohne Hilfe eines\nNervenarztes feststellen konnte, der Angeklagte habe aus\nsexuellen Beweggründen gehandelt.\n\nII. Die Sachrüge\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine\nVerstöße gegen das sachliche Strafrecht ergeben. Sie\nwerden auch durch das Einzelvorbringen der Revision nicht\naufgedeckt. .\n\n1. Die Feststellungen der Strafkammer tragen, was\nzunächst den Schuldspruch anlangt, die Verurteilung des\nAngeklagten auf Grund der § 8 176 Abs.1 Nr.3, 43 StGB.\n\nDie Rechtsauffassung des Landgerichts steht, wie auch die\nRevision nicht verkennt, im Einklang mit der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1953,710). Der Senat\nsieht nach erneuter Prüfung keinen Anlaß, von der bisherigen\nRechtsprechung abzuweichen und die Rechtsfrage, wann das\nVerhalten eines Exhibitionisten den Tatbestand des § 176\nAbs.1 Nr.3 StGB erfüllt, gemäß § 136 GVG dem Großen Senat\nfür Strafsachen vorzulegen.\n\n2. Ob das Landgericht mit Recht nur e ine, fortgesetzte Handlung angenommen hat, kann dahinstehen. Denn\ndurch einen Rechtsfehler in dieser Hinsicht ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\n3. Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessungsgründe gehen ebenfalls fehl. Das Landgericht\nbrauchte von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 StGB\nauch dann keinen Gebrauch zu machen, wenn es die Schuld\ndes Angeklagten gegenüber dem vollendeten Verbrechen beim\nVersuch als \"kaum geringer\" bezeichnete. Im übrigen läßt\nauch die Erwägung der Strafkammer, die sie zu Ungunsten\ndes Beschwerdeführers angestellt hat, es habe \"nicht mehr\nvom Angeklagten, sondern von den Kindern abgehangen\", daß\n\nes beim Versuch geblieben sei, keinen Rechtsfehler erkennen.. Wie der Senat bereits in seinem unveröffentlichten\nUrteil 5 StR 552/65 vom 1.Februar 1966 ausgeführt hat,\n\nist es beim beendigten Versuch nicht zu beanstanden, daß\n\nder Tatrichter den Grad der Gefährdung des angegriffenen\nRechtsguts in Betracht zieht. Er darf daher auch zu Ungunsten des Angeklagten werten, daß dieser alles seinerseits zur Vollendung Erforderliche getan hatte.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-31/5-str-636-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-31/5-str-636-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.594454+00:00"}}