{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-08-26_5_StR_388_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-08-26","aktenzeichen":"5 StR 388/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 388/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Tischler Manfred G EEE zus Tem\ndort geboren am a 1943,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2. den Former Rolf E ie aus Homme ,\ngeboren am mm» 1935 ir WeaiiuuiuiimiEnnE,\n\n- Sachbezeichnung: Sb u.a. -\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n26.August 1966 einstimmig gemäß § 349 Abs.4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Ce und\nE@WB wirä das Urteil des Landgerichts in\nHannover vom 21.März 1966,\n\n.l. soweit der Angeklagte CE verurteilt\nworden ist,\n\na) dahin berichtigt, daß dieser Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahls in 23\nFällen verurteilt worden ist,\n\nb) samt den Feststellungen aufgehoben in\nallen Strafaussprüchen und soweit gegen\ndiesen Beschwerdeführer eine Sperre gemäß\n§ 42:1 StGB verhängt worden ist;\n\n2. samt den Feststellungen aufgehoben, soweit\ngegen den Angeklagten E@P eine Sperre gemäß\n$ A2n StGB verhängt worden ist.\n\nII. Im Unfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkaumer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Angeklagten CMMEe und EM sind\nbegründet.\n\nI. 1, Das Landgericht hat den Angeklagten CE»\nu.a. wegen schweren Diebstahls in 24 Fällen verurteilt.\nwie die offensichtlich vollständig und für jeden Einzelfall getroffenen Feststellungen zu den Schuldsprüchen.\nergeben, hat der Angeklagte Ce jedoch nur 23 schwere\n\n- 3 -\n\n3.\n\nDiebstähle begangen. Der Senat hat diesen offensjchtlichen\nRechenfehler berichtigt.\n\n2. Die Strafkammer hat die Finzelstrafen nicht für\njeden einzelnen Fall ausdrücklich mitgeteilt. Sie hat\nvielmehr - ohne deren Zahl zu nennen - jeweils für\neinige Straftaten; \"äle im wesentlishen gleich gelagert\nsind, gleiche Einzelstrafen verhängt”. Es 1äßt sich daher\nnicht ausschließen, daß dem. Landgericht ler offenbare\nRechenfehler bei der Strafzunessung nicht bewißt gewesen\nist. Der Senat muß vielmehr davon ausgehen, daß die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten CE 24 (nicht 23)\nschwere Diebstähle angenommen hat. Dafür spricht noch,\ndaß die Strafkammer straferschwereni berücksichtigt hat,.\nder Angeklagte CB habe insgesamt 52 (nicht, wie richtig,\n3,) Straftäten begangen. Da nıcht festgestellt werden kann,\nwelche Art des schweren Diebstahls den Landgericht bei der\nmöglicherweise zu Unrecht festgesetzten Einzelstrafe vorgeschwebt hat, muß zugunsten des Beschwerdeflührers davon\nausgegangen werden, er sei der üruppe zugeteilt worden, für\ndie auf eine Einsatzstrafe von einen. Jahr unü zwei Monaten\nGefägnis erkannt worden ist.\n\n3: Außerden hat das Lendgericht Einzeisträfen für zwei,\nFälle der Beihilfe zum schweren Diebstahl festgesetzt, obwohl der Angeklaste CME nur wegen einer Beihilfe verurteilt worden ist, Hierauf hat auch üer Generalbundesanwalt\nhingewiesen. Er meint jedoch, daß angesichts der Vielzahl\nund der Höhe der sonstigen Einzelstrafen ausgeschlossen\nwerden könne, daß dieses Versehen Ger Strafkamner die Gesamtstrafe beeinflußt haben könne. Da sich aber - wie dargelegt -\nnicht ausschließen läßt, daß die Strafkammer auch noch eine\nStrafe von einem. Jahr und zwei Monaten zu Unrscht berücksichtigt hat, der'keine Straftat zugrunde liegt, läßt sich\nnach Ansicht des‘Senats nicht ausschließen, Jaß die dargelegten Versehen des Landgerichts nicht nur die Gesamtstrafe,\nsondern auch die Einzelstrafen zu Ungunsten des Angeklagten\n\n- =\n\n- 4 -\n\nCB -ceinflußt haben. Seine auf den Strafausspruch\nbeschränkte Revision ist äaher begründet.\n\n4. Mit der Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche\nmußte auch die gegen den Angeklagten verhängte Sperre\ngemäß § 42n StGB entfallen. Auch hierüber wird das Landgericht erneut entscheiden müssen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Ep, die nunmehr\nauf die Anordnung nach § 42n StGB beschränkt worden ist,\nhat Erfolg. Die Feststellungen, auf denen die Verhängung\nder Sperrfrist beruht, enthalten einen unlösbaren Widerspruch. So heißt es in den Urteilsgründen einmal, \"die\n\nAngeklagten\" - also auch der Angeklagte Eee - hätten sich\n\n\"weitgehend\" der Hilfe von Kraftfahrzeugen bedient und\ndadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen\nerwiesen. Andererseits hat der Beschwerdeführer Ep nur\nin einem Falle (E der Urteilsgründe) ein Kraftfahrzeug\nbenutzt, und auch dies nur in untergeordneter Rolle. Auf\ndiesen Widerspruch kann das Urteil gegen EM, soweit es\ngegen diesen Angeklagten eine Sperrfrist verhängt hat,\nberuhen. Auch gegen diesen Beschwerdeführer muß daher\nerneut über die Anordnung gemäß § 42n StGB verhandelt\nwerden.\n\nBarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-26/5-str-388-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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