{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-08-26_5_StR_328_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-08-26","aktenzeichen":"5 StR 328/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR_ 328/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Näherin Maria C EEE zeborene Teile\n\naus Omi,\ndort geboren am EEE» 1934,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nDer 5,Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.August 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\n.Bundesrichter Schmitt\n_ Bundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ma aus Beiiim>\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 25.Februar 1966\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\n'Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 25.Februar 1966 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n'G-ründe\n\nDie Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDas gilt zunächst für die Verfahrensbeschwerde:\n\nDie Revision hält es für unzulässig, daß die Strafkammer\ndie Kenntnis des Vorsitzenden und des Berichverstatters aus\ndem zuvor gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin und die\nGebrüder MB anhängig gewesenen Strafverfahrens als\n\"gerichtskundig\" gegen die Beschwerdeführerin verwandt habe.\nDas Landgericht - so meint die Revision. - . habe den\nBegriff der Gerichtskundigkeit verkannt. Es genüge nicht,\ndaß der Vorsitzende und der Berichterstatter, die sowohl in\ndiesem als auch in dem früheren Verfahren als solche tätig\ngeworden Seien, dieses Tatsachen gekannt hätten; vielmehr\nhätten sämtliche Mitglieder der Strafkammer (auch die\nSchöffen) Kenntnis haben müssen.\n\nOb diese Ansicht richtig ist (vgl. \"hierzu Geier in\nLöwe/Rosenberg 21.Aufl. § 261 Anm.2 b 8.1063), braucht der\nSenat nicht zu entscheiden, Denn die Strafkammer hat die\nTatsachen, die dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter\nbekannt waren, nicht als offerkundig (gerichtskundig)\nbehandelt; sie hat Beweis - darüber erhoben. Fehlerhaft wäre\nes freilich gewesen, wenn.sie die Äußerungen der beiden\nRichter als Beweismittel angesehen haben sollte. Auf diesem\netwaigen Verstoß kann das ‚Urteil nicht beruhen. Denn die\nAngeklagte hat \"nun selbst zugegeben, die Vertrauensperson\ndamals gewesen zu sein\". Nur auf diese Tatsache kam es\nnoch an, nachdem die Angeklagte laut Urteilsgründen\nschließlich zur Erpressungsfrage nur noch behauptet hatte,\nihr Schwager habe sie mit Prügeln bedroht, wenn sie die\nStraftaten nicht ausführe.\n\n-4h-\n\n- 4-\n\nII.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich auch\nunter Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Revision\nkeine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Die Revision\nist im ı wesentlichen offensichtlich unbegründet.\n\n‚1. Der Erörterung bedarf nur noch die ‚Frage der\nNötigung.\n\nZu diesen Punkt enthält das Urteil jedoch keinen\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin.\n\na) Rechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn die\nStrafkammer auf UA S.26 ausführt, die Angeklagte habe das\nRisiko \"in Kauf nehmen\" müssen, das sich aus ihrer\nTätigkeit als Vertrauensperson der Iandes kriminelpolizei\nergab. Denn die Gefahr für Leib oder Leben, wie sie\n§ 52 StGB voraussetzt, braucht keine unverschuldete zu sein.\n\nAuf dieser fehlerhaften Erwägung kann aber die Verurteilung der Angeklagten nicht beruhen. Einmal legt das\nLandgericht in einer anschließenden Hilfsbegründung ohne\nRechtsirrtum dar,. daß eine etwaige Gefahr nicht \"gegenwärtig\"\ngewesen Sei.. Zum anderen hat die Angeklagte \"zum Schluß\n‚dann nur noch behauptet, Johannes Chb habe sie mit Prügeln\nbedroht und, da er schnell zum Messer greife, sei das eine\nunmittelbare und gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben\ngewesen\",\n\nb) Diese Einlassung hat das landgericht im Ergebnis\nohne Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin als\nwiderlegt angesehen. Es kommt hierzu’ auf (Grund einer Reihe\n\n-5.-\n\nvon Üderlegungen und Beweisanzeichen, die weder einen\nVerstoß gegen die Denkgesetze noch gegen allgemein gültige\nErfahrungssätze enthalten. Was die Revision in dieser\nBeziehung im einzelnen vorgetragen hat, ist unbegründet.\n\naa) Das gilt auch für die Erwägung der Strafkamer,\n\"es sei wirklich nicht ersichtlich, warum die Angeklagte\nbei der Tat zum Nachteil Ts die wahre Nötigung verschwiegen haben sollte und eine unwahre erfunden habe \"\n(Drohung SC ni: seiner Anzeige wegen Abtreibung).\nDaß die Strafkammer mit der Wendung \"es sei wirklich nicht\nersichtlich\" jede nur denkbare mögliche andere Erklärung\nhabe ausschließen wollen, ergibt sich aus den gewählten\nWortlaut nicht. Wenn die Revision jetzt eine andere\nErklärung für das Verhalten der Angeklagten anbietet, so\nmag diese zwar möglich sein. Sie schließt aber die Deutung\nder Strafkammer nicht aus. Zwingend braucht diese nicht zu\nsein. Auch sonstige Denkfehler zu diesem Punkte sind nicht\nersichtlich.\n\nbb) Die Strafkammer konnte auch allein aus der Tatsache, daß die Angeklagte \"mit der Erpressung durch Johannes\nCh erst in der Hauptverhandlung herauskam\", auf die\nUnwahrheit der Einlassung schließen. Was die Strafkammer in\ndiesem Zusammenhange auf UA S.29 dargelegt hat, ergibt\nihre Überzeugung, daß die Angeklagte - wäre ihre Einlassung\nrichtig - die Gelegerheit ergriffen hätte, sich der\nPolizei zu offenbaren. Das ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanien.\n\ncc) Auch die Überlegungen, die das Landgericht zum\nFalle 6 angestellt hat (s. TA 5.30), offenbaren keinen\nRechtsfehler. Der handschriftliche Zettel, den der\nAngeklagten angeblich ihr Schwager Johannes Christ in\n\n-6 -\n\nGegenwart des Opfers zugeschoben haben sollte, wäre jedenfalls ein schriftliches Beweismittel gewesen. Daß Erpresser\ndiese in Gegenwart Dritter nicht auszustellen pflegen,\nkonnte - ohne einen allgemein gültigen Erfahrungssatz\naufzustellen - das Landgericht als’ Zeichen der Unwahrscheinlichkeit und daraus wieder der Unrichtigkeit der\nEinlassung der Angeklagten verwerten.\n\ndd) Was die Revision im übrigen noch in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art und daher iu Revisionsverfahren unzulässig.\n\nc) Das Landgericht hat nun noch untersucht, ob seine\nÜberzeugung von der Unwahrheit der Einlassung der Beschwerdeführerin durch die Bekundungen des Zeugen Stangenberg\nerschüttert wird. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis\ngekommen, daß dessen Aussage keinerlei Beweiswert habe.\n\nDie Einzelausführungen zu diesem Punkte ergeben, daß dieses\nErgebnis darauf beruht, daß die Aussage des Stangenberg in\nsich selbst widerspruchsvoll ist und daß Stangenberg seine\nAussage nach Vorhait stets mit der Einlassung der\nAngeklagten in Einklang zu bringen suchte. Das ist nicht\n\nzu beanstanden.\n\nEin Widerspruch zwischen dem, was sich aus der Aussage\nStangenbergs zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der\nAngeklagten ergibt, und der Feststellung auf UA S.32\nliegt ebenfalls nicht vor.\n\n2, Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung der Strafzumessungsgründe hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zu Tage\n\n- T-\n\na\n\ngefördert. Was die Revision hierzu vorgetragen hat, ist\nunbegründet. Insbesundere war es dem Landgericht nicht\nverwehrt, im Falle 3 aus dem festgestellten Umstand, daß\nnach Kenntnis der Angeklagten die gesamte Einlage des\nSparbuches der Frau Haie angehoben worden ist, den\nSchluß zu ziehen, die Beschwerdefükrerin sei sich bewußt\ngewesen, sie habe sich die gesamten Ersparnisse ihres .\nOpfers erschwindelt. Auch dieser Schluß ist zwar nicht\nzwingend. Das ist aber nicht erforderlich, Es genügt,\nGaß er möglich ist.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchnitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-26/5-str-328-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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