{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-08-23_5_StR_383_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-08-23","aktenzeichen":"5 StR 383/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 383/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Manfred R em»\n\naus Bee,\ndort geboren am WB 1943,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: SW u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.\nu.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1\nnach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts\nin der Sitzung vom 23.August 1966 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Regie wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n25.April 1966 in den Fällen II 3 und II 4 in\nden Strafaussprüchen sowie im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nRestel wird verworfen.\n\niünde\n\nrun\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (Fall II 3 der Urteilsgründe), schweren Diebstahls (Fall II 1) und gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls in zwei\nFällen (II 2 und 4), jeweils unter den Voraussetzungen\ndes Rückfalls zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei\nJahren verurteilt. In den Fällen II 3 und 4 lag bei dem\nAngeklagten nach den Feststellungen der Strafkammer ein\nBlutalkoholgehalt von 1,7-1,4 g%o vor, der jedoch bei\ndem trinkgewohnten Angeklagten nicht erheblich ins\nGewicht fiel, Diese Feststellungen hat die Strafkammer\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nnach dem überzeugenden Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr .Mb, dem die Kammer im Ergebnis folgt,\ngewonnen. Der Sachverständige MB hat weder die Blutprobe bei dem Beschwerdeführer entnommen noch die Blutalkoholkonzentration bestimmt. Hierüber ist vom Institut\nfür gerichtliche und soziale Medizin der Freien Universität am 27.Dezember 1965 ein Gutachten erstattet worden,\ndas von dessen Direktor, Prof. .Dr .Kele, unterzeichnet\nworden ist. In der Hauptverhand!ung ist weder das Gutachten des Instituts gemäß § 2556 StPO verlesen,noch ist\nder Institutsleiter als Sachverständiger gehört worden.\nDer vernommene Sachverständige muß daher die Angaben\nüber die beim Beschwerdeführer ermittelte Blutalkoholkonzentration dem bei den Akten befinülichen Institutsgutachten entnommen haben, ohne daß dieses - was durch\nVerlesung gemäß § 256 StPO hätte geschehen können -\nordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden\nist. Das beanstandet die Revision unter Berufung auf\n\nOLG Köln NJW 1964,2218 und OLG Celle NJW 1964,462 mit\nRecht.\n\nDer Verfahrensfehler nötigt aber nur, wie der\nGeneralbundesanwalt in zutreffender Weise dargelegt hat,\nzur Aufhebung der Strafaussprüche in den Fällen II 3 und\nII 4 sowie des Gesamtstrafausspruchs. Die Schuldsprüche\nin den genannten beiden Fällen werden von dem Mangel\nnicht berührt; denn die festgestellte Art der Tatausführung schließt es mit Sicherheit aus, daß der Beschwerdeführer zurechnungsunfähig war. Die Fälle II 1 und II 2\nwerden von dem Verfahrensfehler auch nicht im Strafausspruch\nbetroffen. In diesen Fällen lag kein Blutalkoholbefund\n\n- 4 -\n\n- 4 -\n\nvor, auf den sich der Sachverständige hätte beziehen\nkönnen. Es erscheint auch ausgeschlossen, daß die in den\nFällen II 3 und 4 verhängten Einzelstrafen die übrigen\nStrafen beeinflußt haben.\n\nSoweit die Revision sich gegen die Schuldsprüche\nin allen Fällen und die Strafaussprüche außer in den\nFällen II 3 und 4 richtet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Der Senat hat es insoweit gemäß\n8 349 Abs.2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-23/5-str-383-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-23/5-str-383-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.407967+00:00"}}