{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-08-23_5_StR_354_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-08-23","aktenzeichen":"5 StR 354/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: Ja\n\nStGB § 158\n\nZum Merkmal der Berichtigung\n\nBGH, Urt. v. 23. August 1966\n\n- 5 StR 354/66 -\nLG Duisburg\n\n5 StR 354/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Hans-Hermann S EEE»\n\naus Om.\ngeboren am EB 1935 in DEE ,\n\nwegen Meineides\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.August 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt gun»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom\n5i.Januar 1965 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n\\N\ni\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge, die Strafkammer habe den Sach-\n\nverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, ist nicht in zulässiger Form erhoben, da sie nicht dio Beweismittel\nangibt, deren sich Cie Strafkammer noch hätte bedienen\nsollen.\n\n44\n4\n\nDie Sachrüge ist unbegründet.\n\nDie festgesteiiten Tatsachen ergeben, daß der Angeklagts sich hei Leistung des Offenbarungseides vom\n16.September 1963 eines Meineides schuldig gemacht hat.\n\nDie Strafkamner hat auch zu Recht die Voraussetzungen des 5 158 StGB verneint. Der Angeklagte hat seine\nim Offenbarungseiästermir gemachten falschen Angaben\nnicht berichtigt. |\n\nIn dem Offenbarungseid rom 15.April 1964 liegt keine\nBerichtigung. An diesem Tage ha% der Angeklagte unter\nEid erklärt, daß sein am 16.September 1963 abgegebenes\nVermögensverzeichnis noch zu Recht bestehe, lediglich\nmit der Maßgabe, daß er seit dem 16.April 1964, also\nlange nach Äbleistung des erwähnten Offenbarungseides\nvom 16.September 196%, bei der Firma Sci beschäftigt sei.\n\n- 4 -\n\nAber auch in der Überreichung der Aufrechnungsbescheinigung, aus der sich die Beschäftigungszeiten bei\nder Firma Sc richtiz ergaben, liegt keine Berichtigung.\n\nDas Reichsgericht hat (1GSt 64,215,217) für die frühere Fassung des § 158 StGB, die für die Strafmilderung\nnur einen Widerruf, nicht eine Berichtigung verlangte,\nausgesprochen, rur eine Frklärung, die bewußt und gewollt\nzum Ausdruck bringe, daß der Täter die Unrichtigkeit\nseiner früheren Aussage anerkenne, sei ein Widerruf im\nSinne des Gesetzes. Die Berichtigung verlangt nicht weniger als der Widerruf, sondern mehr. Es genügt nicht, daß\nder Täter nunmehr die richtigen Tatsachen angibt (das\nwäre ein bloßer Widerspruch zur früheren Aussage), sondern er muß gleichzeitig eindeutig zu erkennen geben,\ndaß die frühere Aussage unrichtig ist. Ob die Überreichung\nder Aufrechnungsbescheinigung so aufzufassen war, hatte\nder Tatrichter zu entscheiden; er hat dies verneint. Ein\nRechtsirrtum ist dabei nicht zu erkennen.\n\nEs konmt deshalb nicht darauf an, ob aus der Tat\n\nein Nachteil für die Wuppertaler Sparkasse entstanden\nist.\n\nIII.\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie bemängelt, es stärde nicht in den Urteilsgründen,\ndaß dem Angeklagten ohne Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 23 Abs.3 Nr.2 StGB Strafaussetzung zur Bewährung\nbewilligt worden wäre.\n\nSarstedt Koffka Sliemer\n\nSchmitt. Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-23/5-str-354-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-23/5-str-354-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.371811+00:00"}}