{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-08-23_5_StR_341_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-08-23","aktenzeichen":"5 StR 341/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 341/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Paul W END\naus Beim,\ndort geboren am EEE» 1942,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: Ce u.a. -\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.August 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, |\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr au.s Pas\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte es\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Wem sesen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n21.März 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 21.März 1966 in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie .\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrüge, die Strafkammer habe durch Vereidigung der Zeugin Hei» S 60 Nr.3 StPO verletzt,\ndringt nicht durch. Ob ein Zeuge der Teilnahme oder Begünstigung verdächtig ist, ist grundsätzlich Tatfrage.\nDas Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter\nbei seiner Entscheidung den Rechtsbegriff des \"Verdachts\nder Teilnahme oder Begünstigung\" verkannt hat.\n\nOb die Strafkammer dies getan hat, soweit sie die\nZeugin Hoaeiii> auf ihre Aussage zum Fall des Einbruchsdiebstahls vom 14.Oktober 1965 vereidigt hat, kann dahinstehen. Wie das Urteil ergibt, beruhen seine Feststellungen zu diesem Punkt nicht auf der Aussage der Zeugin\nHemsimee , sondern auf dem Geständnis des Angeklagten\nund des Mitangeklagten CB.\n\nAuf der Aussage der Zeugin Hei beruht nur\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen des einfachen\nDiebstahls vom 30.August 1965. Eine irgendwie geartete\nBeteiligung oder Begünstigung der Zeugin bei dieser\nStraftat scheidet aber nach den Urteilsfeststellungen\nvöllig aus. Von dieser Tat hat der Angeklagte der Zeugin\nnur eines Abends ohne äußeren Anlaß erzählt. Darin,\naaß sie ihn nicht angezeigt hat, liegt keine Begünstigung.\n\n- A -\n\nIl.\n\nAuch die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen\ntragen die Verurteilung des Angeklagten. Die von ihm\nerhobenen Einzeleinwendungen greifen nur in unzulässiger\nWeise die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung an. Ob die im Urteil getroffenen Feststellungen\nüber Zeugenaussagen mit dem übereinstimmen, was über die\nZeugenaussagen iv. dar Sitzungsniederschrift steht, hat\ndas Revisionsgericht nicht zu prüfen (BGH NJW 1966,63).\nAuch, daß die Strafkammer sich nicht ausdrücklich damit\nauseinandergesetzt hat, ob die Strafe nach 8 51 Abs.2 StGB\nzu mildern sei, ist angesichts ihrer Ausführungen über\ndie Ablehnung mildernder Umstände nicht zu beanstanden.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-23/5-str-341-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-23/5-str-341-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.356491+00:00"}}