{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-07-27_5_StR_336_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-07-27","aktenzeichen":"5 StR 336/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 336/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurergesellen Wolfgang B EEE»\naus Hemp, dort geboren am Mb 1931,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 27.Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\n Bundesrichter Schmidt\n“ Bundesrichter Siemer\n Bundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt iii\n‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 3.März 1966\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Fall 3 wegen versuchter\n(nicht wegen vollendeter) Unzucht mit\neinem Kinde in Tateinheit mit versuchter\nUnzucht mit einer Abhängigen verurteilt\nwird,\n\n2. im Strafausspruch im Fall 3 und im Gesamt-\n\nstrafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\n| II. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verwörfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. .\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, die Strafkammer hätte zum Fall 2 aufklären müssen, ob es sich bei der Blutung der Marita aus\ndem Geschlechtsteil nicht etwa um eine Menstruationsblutung\ngehandelt habe, ist unzulässig, da sie nicht die Beweismittel angibt, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen müssen. Darauf, daß vernommene Zeugen nicht zu\ndiesem Punkt befragt worden wären, könnte die Revision\nüberdies nicht gestützt werden, da das Revisionsgericht\nnicht zu beurteilen vermag, ob dies nicht geschehen ist.\n\n2. Falls die Rüge, das Gericht habe sich mit den\nörtlichen Verhältnissen nicht ausreichend vertraut gemacht,\nbedeuten soll, dem Gericht hätte sich eine Ortsbesichtigung\naufdrängen müssen, ist sie unbegründet. Sie stützt sich\nnämlich auf Zeitangaben, die im Urteil nicht enthalten\nsind, auch nicht in der dort wiedergegebenen Einlassung\ndes Angeklagten. Derartige neue Tatsachen vermag aber das\nRevisionsgericht nicht zu berücksichtigen.\n\nII. Sachrüge 5\n\n1. Die Einzelausführungen der Revision zum Schuldspruch\ngreifen nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter allein\nvorbehaltene Beweiswürdigung an.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge ergibt aber, daß es im Fall 3 noch nicht zu einer\nvollendeten Unzuchtshandlung gekommen ist. In diesem Fall\nhat nach den Feststellungen der Angeklagte Marita, als er\n\nallein mit ihr in der Wohnung war, auf ein Sofa gezogen,\nhat seinen Geschlechtsteil herausgeholt und das Kind aufgefordert, sein Glied anzufassen und daran zu reiben. Es\nist aber nicht dazu gekommen, weil es in diesem Augenblick\nklingelte. “\n\n| In diesem Verhalten des Angeklagten liegt nicht, wie\ndie Strafkammer ohne nähere Begründung annimmt, eine\nvollendete, sondern nur eine versuchte Unzuchtshandlung.\n\nDa weder der Angeklagte das Kind noch dieses den Angeklagten\nunzüchtig berührt hat, hätte eine vollendete Unzuchtshandlung\nnur darin. liegen können, daß das Kind den Geschlechtsteil\ndes Angeklagten geflissentlich betrachtet hätte. Davon kann\nbei der Sachlage keine Rede sein. Nach Überzeugung des\nRevisionsgerichts ist es ausgeschlossen, daß sich der\nAngeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können,\nwenn er in der Hauptverhandlung erster Instanz darauf\nhingewiesen worden wäre, daß in diesem Fall Versuch in\nBetracht komme. Deshalb konnte der Senat den Schuldspruch\nvon sich aus ändern.\n\n3, Die Änderung des Schuldspruchs im Falle 3 mußte\nzur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall und des\nGesamtstrafausspruchs führen. Daß die Strafhöhe in den\nübrigen Fällen durch die Verurteilung im Falle 3 beeinflußt\nist, erscheint ausgeschlossen. Im Fall 1 ist das schon\ndeshalb unmöglich, weil die Strafkammer in diesem Fall auf\ndie gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis\nerkannt hat, Die Strafzumessungsgründe im Fall 2 sind\nausschließlich auf die besonderen Umstände dieses Falles\nabgestellt.\n\n4. Soweit die Revision Einzelausführungen gegen den\nStrafausspruch macht, verkennt sie, daß es dem Gericht\nnicht verwehrt ist, im Rahmen der Strafzumessung ergänzende\ntatsächliche Feststellungen zu treffen. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. .\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die\nFeststellungen, die von der Aufhebung nicht betroffen\nsind, zu verlesen. In das Urteil brauchen sie nicht auf-\n‚genommen zu werden. 0\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-27/5-str-336-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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